Am 1.4.2018 tritt der neue § 29a PatG in Kraft, der Urheberrechte im Patentverfahren regelt.
Sieht irgendjemand hier praktische Konsquenzen, die die bisherige Handhabung ändern oder sonst rechtlich zu beachten sind? Ich sehe da nichts, was ernsthaft über § 45 UrhG hinausgeht, es ist wohl wieder einmal nur ein Gesetz ein Stück komplizierter geworden.
Auch dass die Urheber von Entgegenhalten nach Abs. 3 über die VGWORT nun nennenswert mehr Geld bekommen, das aus einem Topf des DPMA stammt, kann ich mir nicht recht vorstellen.
Schließlich ist mir unklar, ob nach Abs. 3 auch das EPA zahlen muss, obwohl sich § 29a nur an das DPMA richtet. Und wenn nein - wo bleibt die Gleichbehandlung?
Sieht irgendjemand hier praktische Konsquenzen, die die bisherige Handhabung ändern oder sonst rechtlich zu beachten sind? Ich sehe da nichts, was ernsthaft über § 45 UrhG hinausgeht, es ist wohl wieder einmal nur ein Gesetz ein Stück komplizierter geworden.
Auch dass die Urheber von Entgegenhalten nach Abs. 3 über die VGWORT nun nennenswert mehr Geld bekommen, das aus einem Topf des DPMA stammt, kann ich mir nicht recht vorstellen.
Schließlich ist mir unklar, ob nach Abs. 3 auch das EPA zahlen muss, obwohl sich § 29a nur an das DPMA richtet. Und wenn nein - wo bleibt die Gleichbehandlung?
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