Das Argument mag bei freiberufliches EPA-Vertretern ziehen, aber warum sollte das gerade auch für In-house Mitarbeiter gelten, wenn es doch für Syndikusanwälte einer speziellen gesetzlichen Regelung bedurfte?§383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist recht weit gefasst und nennt keine expliziten Berufe. Er umfasst sogar Detektive, Heilpraktiker oder Krisenintervemtionskräfte (Anders/Gehle §383 Rn 47). Die stehen auch zb nicht in §203 StGB. Daher sind EPAs hier IMHO erst recht mit erfasst.