Naja, seit 2016 ist der Syndikusanwalt sowohl für RAs als auch für PAs gesetzlich normiert. Die Rechtslage hat sich also seitdem grundlegend geändert. In vielen anderen Ländern wie z.B. AT und FR gibt es nichts vergleichbares.
Grundlegend hat sich auch die Rechtslage in Bezug auf das Geldwäschegesetz geändert, welches jetzt auch Syndikusanwälte erfasst. Das ist aus Arbeitgebersicht ein sehr großes Problem, das viele vermutlich noch gar nicht erkannt haben. In der Praxis betrifft es eher Syndikus-RAs aber es gibt auch exponierte Syndikus-PAs, die betroffen sein können.
Im Fall des Syndikus-PA kommt es m.E. darauf an, warum der Arbeitgeber glaubt, dieser hätte Vorteile ggü. einem Patentassessor.
Aus meiner Sicht das einzig wirklich überzeugende Argument aus Arbeitgebersicht ist das Legal Privilege in internationalen Konzernkonstellationen. Vor dem EuGH zieht das Argument nicht und der praktische Nutzen ist dadurch eingeschränkt. Aber gerade für Syndikus-PAs gibt es echte Vorteile im Vergleich zur normalen Syndikus-RA Tätigkeit, da man sich in Ländern wie z.B. USA darauf berufen kann, wenn man Legal Assessments in Verletzungskonstellationen abgibt oder anderweitig das Business rechtlich berät und diese Beratung Auswirkungen auf die Situation im entsprechenden Ausland hat.
Wenn man es also schafft, den Arbeitgeber zu überzeugen, wegen des Legal Privilege einen Syndikus-PA zu haben, dann geht es nicht bloß um die Mitgliedschaft im Versorgungswerk zum Vorteil des Mitarbeiters (selbst in BaWü gibt es keine Pflichtmitgliedschaft und man kommt als Syndikus-PA nicht aus der gesetzlichen Rente heraus). Dann muss der Arbeitgeber aber auch den Kammerbeitrag zahlen. Es gibt viele Syndikus-RAs (die meisten?), die nur wegen dem Versorgungswerk Syndikusanwalt werden wollen und mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass sie selbst den Kammerbeitrag privat zahlen (bei RAs besteht immer eine Pflichtmitgliedschaft im jeweiligen Versorgungswerk).
Wenn man keine Situation im Unternehmen hat, wo das Legal Privilege Vorteile bietet, dann kann man den Arbeitgeber nur davon überzeugen, dass der Mitarbeiter ohne Syndikuszulassung gar nicht erst zum Arbeitgeber wechseln oder im Unternehmen bleiben will, weil er eben vom Versorgungswerk und/oder vom Anwaltsstatus privat profitieren möchte.