Patentknecht
SILBER - Mitglied
Hallo Kollegen,
nach meinem Verständnis kommt nach Versäumung der Frist zum Nachreichen einer deutschen Übersetzung einer Anmeldung gem. § 35a PatG keine Weiterbehandlung gem. § 123a PatG in Betracht, da es sich um keine "vom Patentamt bestimmte" Frist handelt.
Seht ihr das auch so?
Grüße vom Patentknecht
nach meinem Verständnis kommt nach Versäumung der Frist zum Nachreichen einer deutschen Übersetzung einer Anmeldung gem. § 35a PatG keine Weiterbehandlung gem. § 123a PatG in Betracht, da es sich um keine "vom Patentamt bestimmte" Frist handelt.
Seht ihr das auch so?
Grüße vom Patentknecht