DE Übersetzungsfrist versäumt

Patentknecht

SILBER - Mitglied
Hallo Kollegen,

nach meinem Verständnis kommt nach Versäumung der Frist zum Nachreichen einer deutschen Übersetzung einer Anmeldung gem. § 35a PatG keine Weiterbehandlung gem. § 123a PatG in Betracht, da es sich um keine "vom Patentamt bestimmte" Frist handelt.

Seht ihr das auch so?

Grüße vom Patentknecht
 

Don K. Schote

Schreiber
Hinzu kommt wohl, dass §123a Abs. 1 einen Zurückweisungsbeschluss fordert, §35a Abs. 1 hingegen dazu führt, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt und dass auch Abs. 2 des §123a schwerlich analog anwendbar wäre.

Man könnte sich noch fragen, ob vielleicht eine Teilanmeldung möglich ist. Bei der Zurückweisung geht das ja innerhalb der Beschwerdefrist, bei einer Rücknahme hingegen fehlt es an der Beschwerdefrist. Trotzdem würde ich das ad hoc nicht ganz ausschließen wollen.

Falls es nur die Dreimonatsfrist war, wäre natürlich die Nachanmeldung am einfachsten.
 

pak

*** KT-HERO ***
Könnte man nicht auch - quasi als Rückfallposition - innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ein Gebrauchsmuster abzweigen?

Die Zurücknahmefiktion des §35a (1) S.2 PatG dürfte mE einen Fall der "Erledigung" in §5 (1) S.2 GebrMG darstellen, so dass - bei Wahrung der genannten Fristen - eine Abzweigung möglich sein sollte.

Gruß

pak
 

Patentknecht

SILBER - Mitglied
Neben o. g. Gebrauchsmusterabzweigung dürfte auch eine Nachanmeldung unter Nutzung der Priorität der als zurückgenommen geltenden Anmeldung möglich sein - oder? Denn das Prioritätsrecht besteht ja trotz der Rücknahmefiktion weiter...
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Zur Ausgangsfrage:

Der § 123a PatG ist m.E. misslungen, ich kenne keinen vernünftigen Anwendungsfall. Denn er ist gefährlich, weil er dazu verführt, die parallel laufende Beschwerdefrist zu versäumen. (§ 123a hätte sinnvoll sein können, wenn er enthalten würde, dass die Beschwerdefrist erst nach einer Entscheidung über die Weiterbehandlung zu laufen beginnt.) Durch eine Beschwerde mit nachfolgender (kassatorischer) Abhilfe kann oft dasselbe erreicht werden, wie durch einen erfolgreichen Weiterbehandlungsantrag.

In der geltenden Fassung hat "Weiterbehandlung" beim DPMA nichts zu tun mit dem, was im EPA unter Weiterbehandlung verstanden wird.
 

Patentknecht

SILBER - Mitglied
Zu o. g. Lösungsmöglichkeit der Gebrauchsmusterabzweigung: können hierfür die Ansprüche beschränkt werden? Zumindest Verfahrensansprüche müssten ja rausgenommen werden. Aber sind weitere Beschränkungen möglich, z. B. unter Berücksichtigung von im Recherchebericht zitiertem Stand der Technik?
 

pak

*** KT-HERO ***
Zu o. g. Lösungsmöglichkeit der Gebrauchsmusterabzweigung: können hierfür die Ansprüche beschränkt werden? Zumindest Verfahrensansprüche müssten ja rausgenommen werden. Aber sind weitere Beschränkungen möglich, z. B. unter Berücksichtigung von im Recherchebericht zitiertem Stand der Technik?
Ja.
 
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