Übergangsreglung EPÜ2000

Lysios

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
Der knifflige Fall ist wohl b). Teilt ihr da meine Meinung oder gibt es noch eine andere Aufassung?
Ich teile jetzt diese Auffassung, auch wenn es wirklich bizarr ist.

Die Anmeldung ist zwar anhängig am 13.12.2007 und insoweit unterliegt sie dem EPÜ 1973. Dadurch dass sich aber der Anmeldetag auf den Zeitraum des EPÜ 2000 verschiebt, wird die Anmeldung rückwirkend nicht mehr anhängig zum 13.12.2007. Sie ist zwar nicht ab dem 13.12.2007 eingereicht worden, aber mit meiner obigen Argumentation muss sie dem EPÜ 2000 unterliegen, weil das EPÜ 1973 nach Art. 8(2) der Revisionsakte nicht mehr in Kraft ist.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Sie ist zwar nicht ab dem 13.12.2007 eingereicht worden, aber mit meiner obigen Argumentation muss sie dem EPÜ 2000 unterliegen, weil das EPÜ 1973 nach Art. 8(2) der Revisionsakte nicht mehr in Kraft ist.
So sehe ich es auch. Die Kombination Anmeldetag an oder nach dem 13.12.07 und EPÜ1973 kann deswegen nicht auftreten.

Bezüglich "Tag der Einreichung" bzw. "Anmeldetag" schludern die Texte meines Erachtens ziemlich. Maßgeblich ist definitiv der Anmeldetag.
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Die Anmeldung ist zwar anhängig am 13.12.2007 und insoweit unterliegt sie dem EPÜ 1973. Dadurch dass sich aber der Anmeldetag auf den Zeitraum des EPÜ 2000 verschiebt, wird die Anmeldung rückwirkend nicht mehr anhängig zum 13.12.2007. Sie ist zwar nicht ab dem 13.12.2007 eingereicht worden, aber mit meiner obigen Argumentation muss sie dem EPÜ 2000 unterliegen, weil das EPÜ 1973 nach Art. 8(2) der Revisionsakte nicht mehr in Kraft ist.
Wir werden das wohl nicht entscheiden können, im Zweifel bleibt diese Ehre den Beschwerdekammern vorbehalten. Art. 8(2) der Revisionsakte kann man m.E. hier nicht heranziehen, weil ja in der Revisionsakte auch explizit die fortwährende Wirkung von Art. 54(4) auf anhängige Anmeldungen festgeschrieben wird. Dies wurde dann auch in den Übergangsbestimmungen des Verwaltungsrates so festgehalten. Es kommt nun wohl allein darauf an, wie der Begriff "anhängig" interpretiert wird, ob ab Tag der Einreichung oder eben ab Anmeldetag. Gerade die Tatsache, dass der Anmelder in unserem Beispielfall nicht in den Genuss der R. 56 EPÜ2000 kommen soll, wenn er vor dem 13.12. unvollständig eingereicht hat, spräche m.E. dafür, dass er dann nicht plötzlich durch den Wegfall von Art. 54(4) EPÜ bestraft werden kann, wenn er nach der R. 43 EPÜ73 die fehlenden Teile nachreicht.

Ich denke, dass hier schlicht nicht jeder denkbare Fall abschließend geregelt wurde, so dass wohl die Rechtsprechung die Scherben auflesen müsste. Und dazu werden sich die hohen Herren im Zweifelsfall tief in die Protokolle zu den Revisionskonferenzen begeben müssen...
 

Horst

*** KT-HERO ***
Meines Erachtens kann er schon bestraft werden. Er muss ja keine Unterlagen nachreichen und behält dann den alten AT und das EPÜ1973.

Wenn er aber durch Hinzufügung den Offenbarungsgehalt erweitern will (was man nach EPÜ1973 in diesem Fall nur mit Neudatierung kann) muss er nach dem 13.12. wohl oder übel das EPÜ2000 in Kauf nehmen.

Wer es nicht geschafft hat, vor dem 13.12. eine Anmeldung so wie gewünscht einzureichen und dies erst an oder nach dem 13.12. tut, bekommt das EPÜ2000 wie alle anderen auch, die erst nach dem 13.12. einreichen.

Bin mal gespannt, ob dazu Entscheidungen kommen. Mittlerweile ist diese Zeit ja eh vorbei, insofern frage ich mich, ob das überhaupt geprüft wird. Diese Probleme werden sich uns in der Praxis ja nie stellen (schon fast Rechtsgeschichte).
 

grond

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
Meines Erachtens kann er schon bestraft werden. Er muss ja keine Unterlagen nachreichen und behält dann den alten AT und das EPÜ1973.
Stimmt, hier hast Du natürlich recht.


Bin mal gespannt, ob dazu Entscheidungen kommen. Mittlerweile ist diese Zeit ja eh vorbei, insofern frage ich mich, ob das überhaupt geprüft wird. Diese Probleme werden sich uns in der Praxis ja nie stellen (schon fast Rechtsgeschichte).
Und wir würden Anmeldungen sowieso immer vollständig einreichen... ;)

Tatsächlich wird es solche Entscheidungen wohl frühestens nach 13.12.07 + 18 Monaten geben können, also ist das durchaus noch Rechtsgegenwart und -zukunft, auch wenn der Sachverhalt schon feststeht.

Für die Prüfung wird sicherlich die Regel "Anmeldetag entscheidet" genügen.
 
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