Ich teile jetzt diese Auffassung, auch wenn es wirklich bizarr ist.Horst schrieb:Der knifflige Fall ist wohl b). Teilt ihr da meine Meinung oder gibt es noch eine andere Aufassung?
Die Anmeldung ist zwar anhängig am 13.12.2007 und insoweit unterliegt sie dem EPÜ 1973. Dadurch dass sich aber der Anmeldetag auf den Zeitraum des EPÜ 2000 verschiebt, wird die Anmeldung rückwirkend nicht mehr anhängig zum 13.12.2007. Sie ist zwar nicht ab dem 13.12.2007 eingereicht worden, aber mit meiner obigen Argumentation muss sie dem EPÜ 2000 unterliegen, weil das EPÜ 1973 nach Art. 8(2) der Revisionsakte nicht mehr in Kraft ist.