cotardious
BRONZE - Mitglied
Hallo miteinander,
im Rahmen von Vorbereitungen zum Opt-Out Verfahren sind wir bei den Übergangsmaßnahmen des EPÜ über Unklarheiten gestoßen, die sich für uns einfach nicht auflösen wollen. Ich hoffe jemand kann da etwas Licht in die Sache bringen Falls nein, dann hoffe ich wenigstens, dass es für euch auch relevant ist!
Man unterscheidet zwischen dem "Frühen Antrag auf einheitliche Wirkung" und dem "Antrag auf Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents".
Zu beachten ist, folgender Satz aus der Mitteilung des EPA bzgl. des frühen Antrags:
Es wird daran erinnert, dass das EPA die einheitliche Wirkung nur für europäische Patente eintragen kann, die an oder nach dem Tag des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 erteilt werden. (Aus ABl, EPA 2022, A 105).
Nehmen wir an unser Mandant hat eine 71(3) Mitteilung erhalten und möchte unbedingt die einheitliche Wirkung beantragen. Bei zwei Konstellationen gibt es dabei mE nach Probleme.
(Hinweis: Auf Wochenend- und Feiertage achte ich im Folgenden nicht und die 10-Tage-Regel vernachlässige ich auch)
Fall 1: 71(3) Mitteilung geht ein am 02.10.22, alle Erfordernisse werden bis zum 2.2.23 erfüllt und innerhalb dieser 4 Monate wird ein "früher Antrag auf einheitliche Wirkung" gestellt. Die Erteilung erfolgt am 2.3.23.
Jetzt haben wir den Fall, dass das Patent erteilt wurde vor Inkrafttreten des EPGÜ am (voraussichtlich) 1.6.23.
Fragen: Was passiert nun? Wird das Patent in der Übergangsphase (2.3.23 - 31.5.23) wie ein "normales" europäisches Patent behandelt und ab Inkrafttreten des EPGÜ automatisch als ein Einheitspatent im Register eingetragen? Oder verliert der "frühe Antrag" seine Funktion, da das Patent erteilt ist und ich habe "nur" ein "normales" europäisches Patent?
Das Beispiel 1 des EPA (https://www.epo.org/applying/europe...itional-arrangements-for-early-uptake_de.html) zeigt lediglich den Fall, wie es wäre, wenn alle Erfordernisse zum 26.5.23 erfüllt werden, also ein paar Tage vor Inkrafttreten des EPGÜ und bevor es zur Erteilung kommt.
Fall 2a: 71(3) Mitteilung geht ein am 02.1.23. Die 4 Monatsfrist endet also am 2.5.23. Der Mandant möchte das Patent so schnell es geht zur Erteilung bringen und einheitliche Wirkung haben. Am 4.1.23 sind alle Erfordernisse der 71(3)-Mitteilung erfüllt und ein "früher Antrag" gestellt worden. Es kommt zur Erteilung am 4.2.23.
Hier stellen sich die gleichen Fragen wie oben.
Fall 2b: 71(3) Mitteilung geht ein am 02.1.23. Die 4 Monatsfrist endet also am 2.5.23. Alle Erfordernisse werden bis zum 2.5.23 erfüllt und ein "früher Antrag" gestellt. Das EPA arbeitet nun besonders schnell und am 25.5. kommt es zur Erteilung.
Fragen: Was nun? Verliert der frühe Antrag seine Wirkung? Falls ja, könnte es sein, dass man die 1-Monats-Frist nutzen könnte, um den "normalen" Antrag auf einheitliche Wirkung zu stellen. Aber: Beginnt diese Frist vor Inkrafttreten des EPGÜ oder erst am 1.6.23?
Bei allen Fällen: Ist eine Kombination mit dem "Antrag auf Verschiebung" möglich? Ausdrücklich erlaubt wird es mE nirgends, aber eben auch nicht ausgeschlossen. Dann wäre der "frühe Antrag" wirksam, da es zu einer Erteilung gar nicht erst vor Inkrafttreten des EPGÜ kommen würde. Geht das aus irgendwas hervor? Übersehen wir etwas?
Danke im Voraus und LG
im Rahmen von Vorbereitungen zum Opt-Out Verfahren sind wir bei den Übergangsmaßnahmen des EPÜ über Unklarheiten gestoßen, die sich für uns einfach nicht auflösen wollen. Ich hoffe jemand kann da etwas Licht in die Sache bringen Falls nein, dann hoffe ich wenigstens, dass es für euch auch relevant ist!
Man unterscheidet zwischen dem "Frühen Antrag auf einheitliche Wirkung" und dem "Antrag auf Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents".
Zu beachten ist, folgender Satz aus der Mitteilung des EPA bzgl. des frühen Antrags:
Es wird daran erinnert, dass das EPA die einheitliche Wirkung nur für europäische Patente eintragen kann, die an oder nach dem Tag des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 erteilt werden. (Aus ABl, EPA 2022, A 105).
Nehmen wir an unser Mandant hat eine 71(3) Mitteilung erhalten und möchte unbedingt die einheitliche Wirkung beantragen. Bei zwei Konstellationen gibt es dabei mE nach Probleme.
(Hinweis: Auf Wochenend- und Feiertage achte ich im Folgenden nicht und die 10-Tage-Regel vernachlässige ich auch)
Fall 1: 71(3) Mitteilung geht ein am 02.10.22, alle Erfordernisse werden bis zum 2.2.23 erfüllt und innerhalb dieser 4 Monate wird ein "früher Antrag auf einheitliche Wirkung" gestellt. Die Erteilung erfolgt am 2.3.23.
Jetzt haben wir den Fall, dass das Patent erteilt wurde vor Inkrafttreten des EPGÜ am (voraussichtlich) 1.6.23.
Fragen: Was passiert nun? Wird das Patent in der Übergangsphase (2.3.23 - 31.5.23) wie ein "normales" europäisches Patent behandelt und ab Inkrafttreten des EPGÜ automatisch als ein Einheitspatent im Register eingetragen? Oder verliert der "frühe Antrag" seine Funktion, da das Patent erteilt ist und ich habe "nur" ein "normales" europäisches Patent?
Das Beispiel 1 des EPA (https://www.epo.org/applying/europe...itional-arrangements-for-early-uptake_de.html) zeigt lediglich den Fall, wie es wäre, wenn alle Erfordernisse zum 26.5.23 erfüllt werden, also ein paar Tage vor Inkrafttreten des EPGÜ und bevor es zur Erteilung kommt.
Fall 2a: 71(3) Mitteilung geht ein am 02.1.23. Die 4 Monatsfrist endet also am 2.5.23. Der Mandant möchte das Patent so schnell es geht zur Erteilung bringen und einheitliche Wirkung haben. Am 4.1.23 sind alle Erfordernisse der 71(3)-Mitteilung erfüllt und ein "früher Antrag" gestellt worden. Es kommt zur Erteilung am 4.2.23.
Hier stellen sich die gleichen Fragen wie oben.
Fall 2b: 71(3) Mitteilung geht ein am 02.1.23. Die 4 Monatsfrist endet also am 2.5.23. Alle Erfordernisse werden bis zum 2.5.23 erfüllt und ein "früher Antrag" gestellt. Das EPA arbeitet nun besonders schnell und am 25.5. kommt es zur Erteilung.
Fragen: Was nun? Verliert der frühe Antrag seine Wirkung? Falls ja, könnte es sein, dass man die 1-Monats-Frist nutzen könnte, um den "normalen" Antrag auf einheitliche Wirkung zu stellen. Aber: Beginnt diese Frist vor Inkrafttreten des EPGÜ oder erst am 1.6.23?
Bei allen Fällen: Ist eine Kombination mit dem "Antrag auf Verschiebung" möglich? Ausdrücklich erlaubt wird es mE nirgends, aber eben auch nicht ausgeschlossen. Dann wäre der "frühe Antrag" wirksam, da es zu einer Erteilung gar nicht erst vor Inkrafttreten des EPGÜ kommen würde. Geht das aus irgendwas hervor? Übersehen wir etwas?
Danke im Voraus und LG