Hallo Hans,
Meinst du deine Aussage "
"Schriftlich" ist im gewöhnlichen Rechtsverkehr eine Unterart von "Textform"" wirklich ernst? Dann tut mir das wirklich körperlich weh. "Schriftlich" und "Textform" sind im von dir bemühten "gewöhnlichen Rechtsverkehr" zwei völlig verschiedene Dinge und völlig unterschiedliche rechtliche/sprachliche/logische Kategorien. Schon alleine ist "schriftlich" ein Adjektiv und "Textform" ein Substantiv. Du schreibst also logisch, dass ein Adjektiv eine Unterart eines Substantivs ist
. Wenn du jemanden etwas erklären willst (was ja prinzipiell gut ist), dann solltest du auch schon einigermaßen exakt in der Ausdrucksweise sein und dir überlegen, ob es sinnvoll/richtig ist, was du gerade schreibst ;-).
Wenn, kannst du nur sagen, dass die "Schriftform" eine Unterart (oder Untermenge) der "Textform" ist, aber nichts mit "schriftlich". Les dir einfach mal §126 und 126b BGB durch. Vielleicht erkennst du dann selber, was du da zusammenschreibst ;-). Und mit "Schriftform" hat § 3 PatG aber so gar nichts zu tun: Also zumindest meines Wissens nach muss der Stand der Technik nicht mit der Unterschrift des Ausstellers versehen werden ;-).
Zu der Frage, ob § 3 GebrMG wirklich "Vortrag, Radio und damit auch Podcast" klar ausschließt, solltest du dir einfach mal überlegen, was für "Benutzungsformen" von Kenntnissen du dir vorstellen kannst. Ist der Vortrag womöglich auch die Benutzung der Kenntnisse, die in dem Vortrag beschrieben sind ;-)? Es geht schließlich um Benutzung von "Kenntnissen" und nicht um die Benutzung des Gebrauchsmusters ;-).