DE Tonaufzeichnung als Stand der Technik

pak

*** KT-HERO ***
Ist eine Tonaufzeichnungen, z.B. in Form eines abrufbaren Podcasts, eigentlich eine schriftliche oder eine mündliche Beschreibung im Sinne des §3(2) PatG ? Schriftlich, weil die Tondatei gewissermaßen in "schriftlicher Form" vorliegt? Oder gar beides? Wird den Kohl letztlich nicht fett machen, nur interessehalber ...


Gruß


pak
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Genaues weiß ich nicht, aber in meinem Schulte 7. Auflage (ja ich weiß, schon etwas älter :) ) steht unter Randnummer 23 zu § 3 PatG, dass eine Tonbandaufnahme ein Beweismittel für den Beleg einer mündlichen Beschreibung ist. Das würde eigentlich eher bedeuten, dass die Tonbandaufnahme (und damit auch ein "Podcast") eher als mündliche Beschreibung verstanden würde.


Die teleologisch Auslegung dürfte aber eher ergeben, dass es unter "schriftlich" fällt. Hier dürfte "schriftlich" als Synonym von "dauerhaft" und im Gegensatz zu "mündlich" gleich "nicht dauerhaft" gemeint sein. Vor allem wenn man bedenkt, dass zu Zeiten des ersten Patentgesetzes 1877 noch keine dauerhafte Speicherung von Ton möglich war. Da eine Tonaufzeichnung (z.B. "Podcast") dauerhaft ist (und faktisch ja auch auf den Tonträger geschrieben wird), man ferner ja auch ohne Probleme und Ungenauigkeiten eine Niederschrift der Tonbandaufnahme machen kann, wäre es irgendwie widersinnig, das als "mündliche Offenbarung", d.h. nicht dauerhaft einzustufen.



Für Patente mag das ja rein akademisch sein, wie sieht es aber in Hinblick auf Gebrauchsmuster aus ;-) ?
 
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pak

*** KT-HERO ***
Auf dem Dampfer war ich auch, wobei ich die Tonaufzeichnung sowohl als Beweis für die die mündliche Beschreibung als auch als schriftliche Beschreibung bewerten würde, dann allerdings mit gegebenenfalls späterem Tag der Offenbarung (Veröffentlichung des Podcasts o.ä.). Falls Zweifel an dem Tag der mündlichen Beschreibung bestehen sollten, könnte so immerhin der Tag der Veröffentlichung des Podcasts als Fallback-Position herhalten.


Die Frage wird tatsächlich beim Gebrauchsmuster höchstrelevant, habe ich noch gar nicht auf dem Schirm gehabt ;-)


Gruß


pak
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Auf dem Dampfer war ich auch, wobei ich die Tonaufzeichnung sowohl als Beweis für die die mündliche Beschreibung als auch als schriftliche Beschreibung bewerten würde, dann allerdings mit gegebenenfalls späterem Tag der Offenbarung (Veröffentlichung des Podcasts o.ä.).
Für die mündliche Beschreibung könnte aber die Öffentlichkeit ein Problem werden. Wer einen Podcast aufnimmt, tut das ja nicht zwingend vor (allgemein zugänglichem) Publikum. Die Rechtsprechung, die Tonbänder als "Beweis für eine mündliche Offenbarung" ansieht, bezieht sich auf Fälle, wo z.B. ein Vortrag auf einem öffentlichen Kongress auf Tonband aufgenommen wurde. Da ist der Vortrag selbst in der Tat öffentlich. Die Produktion einer Radiosendung oder eines Podcasts ist es im Allgemeinen aber nicht.
 
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pak

*** KT-HERO ***
Podcast war hier nur als Beispiel genannt. Lass es einen öffentlichen Vortrag gewesen sein, der eben auch aufgezeichnet und (gleichzeitig oder später) auch als Podcast, also Sound-Datei, veröffentlicht wurde.


Gruß


pak
 

Fip

*** KT-HERO ***
Nur als Anregung: Vielleicht gibt ja Kommentarliteratur zum § 3 GebMG dazu was her, der mündliche Veröffentlichungen ja von vorne herein nicht als Stand der Technik anerkennt, sondern nur "schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit". Möglicherweise gab es ja diesbezüglich konkrete Entscheidungen.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ich entsinne mich dunkel, dass es eine BGH-Entscheidung gibt, laut der Videoaufnahmen keine "schriftliche Beschreibung" sind. Für Tonaufnahmen sollte das dann noch eher gelten. Ein Video ist ja immerhin noch visuell, also irgendwie näher an der "Schriftlichkeit".
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Asdevi (zu deinem Beitrag vom 2. :) ),


Du hast natürlich recht, dass es das Problem der "Öffentlichkeit" gibt.
Das ist aber für "schriftlich" genauso gegeben ;-). Mein Tagebuch ist auch nicht unbedingt für die Öffentlichkeit zugänglich aber trotzdem schriftlich ;-). Der Nachweis der Öffentlichkeit wäre also für beide zu führen. Wie schwer oder leicht das ist, ist etwas anderes, aber im Prinzip sind da beide gleich. Auch eine "Radiosendung", wie du so schön schreibst, ist ja schon vom Wort her für die Ausstrahlung, d.h. für die Veröffentlichung, hergestellt ;-).


Eine leichte Möglichkeit wäre beispielweise gegeben, wenn du deinen Podcast (oder auch ein Video) einfach im Netz (lass es das beliebte Youtube sein) frei zugänglich hinterlegst und das auch nachweisen kannst. Und das dürfte ja der eigentliche Kern der ursprünglichen Frage sein. Ist das jetzt eine mündliche Offenbarung oder eine schriftliche? Von der teleologischen Auslegung her, sollte ein solches Video/Audio in meinen Augen ganz klar als schriftlich und nicht als mündlich gelten, weil es dauerhaft ist. Schon die Annahme, dass sich durch das reine Niederschreiben des Audiobeitrags etwas an der "Qualität" der vorherigen Audioaufnahme ändert (und die stünde hinter der Einstufung als "nur" mündlich) ist in meinen Augen völlig absurd.
 

Langof

BRONZE - Mitglied
Ich entsinne mich dunkel, dass es eine BGH-Entscheidung gibt, laut der Videoaufnahmen keine "schriftliche Beschreibung" sind. Für Tonaufnahmen sollte das dann noch eher gelten. Ein Video ist ja immerhin noch visuell, also irgendwie näher an der "Schriftlichkeit".

Ich glaube, dass kann man in der Digitalzeitalter nicht mehr nachvollziehen. Ein aus dem Film entwickeltes Foto ist zweifellos eine schriftliche Beschreibung. Auch ein gedrucktes Digitalfoto ist eine schriftliche Beschreibung. Was ist mit einem Foto auf einer Webseite? Webseiten sind SdT. Aber ein Foto auf der Webseite ist nur eine Reihe von 0 und 1 - was einem Schriftstück gleicht. Das Gleiche muss für eine Tonaufnahme gelten.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Genau wie bei der Unterscheidung zwischen "erfinderischer Tätigkeit" und "erfinderischem Schritt" macht es auch bei dem, was als Stand der Technik gilt, kaum einen Sinn, zwischen PatG und GbmG Unterschiede zu machen. Oder kann jemand solche Unterschiede nachvollziehbar begründen?

Und ich habe den Eindruck, dass sich der BGH in diese Richtung bewegt. Daher wäre ich jedenfalls nicht besonders zuversichtlich, wenn ein Patent im Einspruch widerrufen wird und dann ein abgezweigtes Gbm im Löschungsverfahren mit demselben Stand der Technik angegriffen wird, --- auch wenn der nackte Gesetzestext Hoffnung suggerieren kann.

Wenn es von der Sache her lohnt, sollte man das aber jedenfalls ausprobieren. Natürlich würden sich alle freuen, wenn da Klarheit geschaffen wird.
 

philkopter

GOLD - Mitglied
Aus meiner Sicht ist die Tonaufnahme selbst als schriftlich zu werten, im Sinne von "dauerhaft", wie oben bereits erwähnt.

Stand der Technik ist aber (falls öffentlich) auch die mündliche Offenbarung zB in einem Podcast. Die Tonaufnahme ist dann nur das Beweisstück und nicht für sich genommen Stand der Technik. Das wird dann wichtig, wenn die Tonaufnahme erst nach der Anmeldung aufgenommen wurde, die eigentliche Offenbarung aber vor der Einreichung erfolgte. In einem hypothetischen Fall könnte man ja eine Aufnahme einsprechen und über Funk ausstrahlen, wobei sie dann mit Verzögerung beim Empfänger aufgenommen wird. Die in der Zwischenzeit (und nach einem Datumswechsel) eingereichte Patentanmeldung wäre dann nicht neu, obwohl das Tonband selbst kein Stand der Technik ist. (ich weiss, das Beispiel ist nicht das beste)

VG
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Aus meiner Sicht ist die Tonaufnahme selbst als schriftlich zu werten, im Sinne von "dauerhaft", wie oben bereits erwähnt.
"Schriftlich" ist im gewöhnlichen Rechtsverkehr eine Unterart von "Textform" und benötigt einen materiellen Träger (bevorzugt: Papier), auf dem eine Folge von Buchstaben optisch wahrnehmbar ist. (Die genaue Definition habe ich hier nicht parat; aber E-Mails gehören z.B. nicht dazu, obwohl man sie jederzeit ausdrucken kann.) Ich denke aber auch, dass diese doch sehr enge Definition nicht auf § 3 GbmG angewandt wird. Wirklich klärende Rechtsprechung habe ich dazu aber auch noch nicht gesehen.

Stand der Technik ist aber (falls öffentlich) auch die mündliche Offenbarung zB in einem Podcast.
Es ist halt bemerkenswert, dass der Wortlaut zum Definieren von "Stand de Technik" im GbmG ein anderer ist als in § 3 PatG bzw. in Art. 54 EPÜ, und dass er mündliche Mitteilung (Vortrag, Radio und damit auch Podcast) anscheinend klar ausschließt.

Für mich ist das ein sinnfreies Relikt, das die Rechtsprechung irgendwie beseitigen wird, wenn der Gesetzgeber dazu nicht in der Lage ist. Die Unterschiede zwischen EPÜ und PatG (nach dem PatG muss es um "Kenntnisse" gehen) sind ja auch eingeebnet worden.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Hans,

Meinst du deine Aussage ""Schriftlich" ist im gewöhnlichen Rechtsverkehr eine Unterart von "Textform"" wirklich ernst? Dann tut mir das wirklich körperlich weh. "Schriftlich" und "Textform" sind im von dir bemühten "gewöhnlichen Rechtsverkehr" zwei völlig verschiedene Dinge und völlig unterschiedliche rechtliche/sprachliche/logische Kategorien. Schon alleine ist "schriftlich" ein Adjektiv und "Textform" ein Substantiv. Du schreibst also logisch, dass ein Adjektiv eine Unterart eines Substantivs ist :). Wenn du jemanden etwas erklären willst (was ja prinzipiell gut ist), dann solltest du auch schon einigermaßen exakt in der Ausdrucksweise sein und dir überlegen, ob es sinnvoll/richtig ist, was du gerade schreibst ;-).

Wenn, kannst du nur sagen, dass die "Schriftform" eine Unterart (oder Untermenge) der "Textform" ist, aber nichts mit "schriftlich". Les dir einfach mal §126 und 126b BGB durch. Vielleicht erkennst du dann selber, was du da zusammenschreibst ;-). Und mit "Schriftform" hat § 3 PatG aber so gar nichts zu tun: Also zumindest meines Wissens nach muss der Stand der Technik nicht mit der Unterschrift des Ausstellers versehen werden ;-).

Zu der Frage, ob § 3 GebrMG wirklich "Vortrag, Radio und damit auch Podcast" klar ausschließt, solltest du dir einfach mal überlegen, was für "Benutzungsformen" von Kenntnissen du dir vorstellen kannst. Ist der Vortrag womöglich auch die Benutzung der Kenntnisse, die in dem Vortrag beschrieben sind ;-)? Es geht schließlich um Benutzung von "Kenntnissen" und nicht um die Benutzung des Gebrauchsmusters ;-).
 
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