DE Titelschutz bei Büchern

kreien

Vielschreiber
Mich treibt ein Gedankengang zum Spezialthema Werktitelschutz gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG bei Büchern um. Titelschutz meint hier ein Schutzrecht, das durch Benutzung bzw. vorab durch Titelschutzanzeige entsteht, parallel ist aber keine Wortmarke in der Markenrolle des DPMA eingetragen.

Wenn sich jetzt zwei herstellende Verlage streiten, wird zunächst eilgerichtlich eine einstweilige Verfügung erwirkt, die auf ein Vertriebsverbot abstellt. Das Buch wird als Kommissionsware aus dem Zwischenbuchhandel (Grossist) zurückgerufen, der Buchhandel entsprechend informiert ("aus dem Handel genommen"). Der Streit endet damit, dass die unterlegene Partei das Buch vernichten (makulieren) muss.

Inwiefern tangiert die oben skizzierte markenrechtliche Auseinandersetzung nicht-informierte Händler, Antiquariate und Privatverkäufer auf Internetportalen?

Haben Antiquariate ("Gebrauchtwarenhändler") ein hohes Risiko strafbewehrter Unterlassungserklärungen, weil sie quasi alle möglichen Titelschutzstreitigkeiten der letzten Dekaden potenziell im Portfolio haben könnten, oder kann hier ein Analogon zur Markenerschöpfung geltend gemacht werden? Der private Einzelverkäufer ist nicht im geschäftlichen Verkehr tätig und wird hier raus ein.

Kurzum: Kennt jemand hierzu passende Urteile zum Titelschutz oder hat eine Literaturempfehlung für mich?

Ein frohes neues Jahr wünsche ich.
 

pak

*** KT-HERO ***
Ohne behaupten zu wollen, dass ich hier Experte bin: Aufgrund der unterschiedlichen Funktionen von Werktitel und Marke, nämlich Namensfunktion (werkbezogen) einerseits und Herkunftsfunktion andererseits, denke ich, dass eine Erschöpfung nicht in Frage kommt. Der nicht-informierte Händler dürfte sich im Falle einer Abmahnung mE jedoch am ursprünglichen Verkäufer des Werks schadlos halten können. Nur eine Vermutung ...

Gruß

pak
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Die Erschöpfung greift bei widerrechtlich in Verkehr gebrachten Erzeugnissen auch im Markenrecht nicht. Der Händler mit der gefälschten Rolex kann ja nicht sagen, er habe sie von jemand anderem gekauft, deshalb seien die Markenrechte jetzt "erschöpft".

Die Bezugsquelle in Regress nehmen, wie von pak vorgeschlagen, dürfte das Mittel der Wahl sein. Speziell Antiquariate könnten hier aber Probleme haben, wenn die Ware von Privaten gekauft wurde, die dadurch nicht zu Titelschutzverletzern wurden. Aber Regress könnte trotzdem möglich sein, denn der basiert ja auf den allgemeinen Bestimmungen zum Kaufvertrag, nach denen die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln sein muss. Wer privat ein Buch an ein gewerbliches Antiquariat verkauft, das den Rechtsmangel der gewerblichen Unverkäuflichkeit aufweist, müsste sich das u.U. zurechnen lassen.
 
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