Die Beispiele dafür, dass die die Priorität bei einschränkenden Bereichsangaben nicht hält (wie etwa im Beispiel "RT-200°C" / "80-200°C") stammen, soweit ich das noch einmal angeschaut habe, alle aus der Chemie, und betraf dann Fälle, wo irgendetwas in Abhängigkeit von dem fraglichen Parameter unterschiedlich ablaufen kann. Diese Unterschiede werden dann regelmäßig zur Folge haben, dass aus der Offenbarung des Gesamt-Wertebereichs nicht mehr auf die Offenbarung des Teilbereichs geschlossen werden kann. Das geht so weit, dass (gemäß T 77/97) die Offenbarung einer Gruppe von Stoffen(auch von wenigen Stoffen) nicht die Offenbarung jedes einzelnen dieser Stoffe umfasst. Vielmehr dürfte ein einzelner Stoff aus dieser Gruppe eine andere Erfindung (eine Auswahlerfindung) darstellen und daher nicht als solcher ohne weiteres von der Offenbarung umfasst sein.
Dass eine solche Auswahl aus einem Bereich oder einer Gruppe in der Chemie praktisch immer zu irgendwelchen Vorteilen führt (und gerade deshalb auch diese Auswahl erfolgt) mag zu der Auffassung führen, dass die Priorität nur dann greift, wenn die Bereichsgrenzen genau übereinstimme, d.h. "unmittelbar und eindeutig" aus der Prioschrift entnehmbar sind. Denn wenn der Anmelder seine Prio-Anmeldung formuliert, wird er sich ja in der Regel überlegen, mit welchen Angaben seine Lehre "gerade noch hinreichend gut" funktioniert, und mit welchen nicht mehr. Das sind dann diese Bereichsgrenzen. Und Beschränkungen dieses Bereichs führen dann automatisch zu irgendwelchen Verbesserungen, ohne dass man überhaupt genau hinschauen muss, was sich da genau verbessert, oder dass dieser vorteilhafte Effekt "gefordert" werden muss.
Zumindest außerhalb der Chemie kann das aber schon mal anders sein. Bei der "teilreflektierenden Folie" ging es um die Größe eines projizierten Bildes, und für die Erfindung kam es nun wirklich nicht darauf an, ob Abmessungen des Bildes und die daran angepassten Hilfsmittel "unmittelbar und eindeutig" aus dem gesamten in der Prioschrift offenbarten Bereich entnehmbar sind, oder nur, wie beansprucht, aus einem Teilbereich davon; für die Erfindung hat das keinerlei Unterschied bedeutet.
Das ist vielleicht für einen Chemiker genau so ungewöhnlich, wie für einen Nicht-Chemiker, dass die Offenbarung einer Gruppe von Stoffen nicht automatisch jeden dieser Stoffe offenbart, so dass sie nachträglich nicht auch einzeln beansprucht werden können.
Vielleicht liegt die vermeintlich unterschiedliche Rechtsprechung zwischen BGH und GBK nur daran, dass im DPMA der Anteil der Anmeldungen mit chemischem Sachverhalt so viel kleiner ist und dadurch auch in der Rechtsprechung andere Schwerpunkte entstehen.
Dass eine solche Auswahl aus einem Bereich oder einer Gruppe in der Chemie praktisch immer zu irgendwelchen Vorteilen führt (und gerade deshalb auch diese Auswahl erfolgt) mag zu der Auffassung führen, dass die Priorität nur dann greift, wenn die Bereichsgrenzen genau übereinstimme, d.h. "unmittelbar und eindeutig" aus der Prioschrift entnehmbar sind. Denn wenn der Anmelder seine Prio-Anmeldung formuliert, wird er sich ja in der Regel überlegen, mit welchen Angaben seine Lehre "gerade noch hinreichend gut" funktioniert, und mit welchen nicht mehr. Das sind dann diese Bereichsgrenzen. Und Beschränkungen dieses Bereichs führen dann automatisch zu irgendwelchen Verbesserungen, ohne dass man überhaupt genau hinschauen muss, was sich da genau verbessert, oder dass dieser vorteilhafte Effekt "gefordert" werden muss.
Zumindest außerhalb der Chemie kann das aber schon mal anders sein. Bei der "teilreflektierenden Folie" ging es um die Größe eines projizierten Bildes, und für die Erfindung kam es nun wirklich nicht darauf an, ob Abmessungen des Bildes und die daran angepassten Hilfsmittel "unmittelbar und eindeutig" aus dem gesamten in der Prioschrift offenbarten Bereich entnehmbar sind, oder nur, wie beansprucht, aus einem Teilbereich davon; für die Erfindung hat das keinerlei Unterschied bedeutet.
Das ist vielleicht für einen Chemiker genau so ungewöhnlich, wie für einen Nicht-Chemiker, dass die Offenbarung einer Gruppe von Stoffen nicht automatisch jeden dieser Stoffe offenbart, so dass sie nachträglich nicht auch einzeln beansprucht werden können.
Vielleicht liegt die vermeintlich unterschiedliche Rechtsprechung zwischen BGH und GBK nur daran, dass im DPMA der Anteil der Anmeldungen mit chemischem Sachverhalt so viel kleiner ist und dadurch auch in der Rechtsprechung andere Schwerpunkte entstehen.