Gerd
*** KT-HERO ***
Hi,
der Stand der Technik für erfinderische Tätigkeit erfasst ja alles vor dem Anmeldetag Veröffentliche/Bekannte, der für Neuheit auch vorangemeldete aber noch nicht veröffentlichte Patente.
Was meint Ihr zu folgenden Situationen:
1. Patentanmeldung wird heute veröffentlicht. Ich schaue mir das an, suche eine Möglichkeit, ein zusätzliches Merkmal unterzubringen, das trivial ist, kopiere die Anmeldung, ergänze sie um das triviale Merkmal, und reiche sie noch heute ein.
So lange zwischenzeitlich kein anderer etwas ähnliches veröffentlicht hat, brauche ich mir um die erfinderische Tätigkeit keine Gedanken zu machen (jedenfalls nicht gegenüber dem Originalpatent, was bedeutet, dass meines auch erfinderisch ist, falls das Originalpatent erfinderisch sein sollte).
Bezüglich der Neuheit habe ich eben ein Merkmal mehr als das Originalpatent, was meines mindestens so neu gegenüber dem restlichen Stand der Technik macht (wieder vorausgesetzt, es wurde zwischenzeitlich nichts gleiches veröffentlicht), wie das Originalpatent, und eben auch neu gegenüber diesem.
Da mein Merkmal relativ trivial ist, kann der Originalanmelder zwar sein Patent selbst nutzen (Vorbenutzungsrecht, da er offensichtlich die Vermarktung mit der Patentanmeldung vorbereitet hat), aber keine Lizenzen wirksam vergeben, ohne dass seine Lizenznehmer auch von mir eine Lizenz kaufen.
Das Merkmal darf nur nicht so trivial sein, dass die "inherent anticipation" greifen würde. Beispielsweise könnte man bei Verfahren oder Produkten, bei denen üblicherweise entmineralisiertes Wasser verwendet wird, dies aber in der Originalanmeldung nicht erwähnt ist, die Verwendung von entmineralisiertem Wasser als zusätzliches Merkmal einbauen, wenn im Prinzip auch normales Leitungswasser verwendet werden könnte (oder wäre das wieder zu trivial?).
2. Person A meldet eine Erfindung zum Patent an.
Sodann nimmt A Verhandlungen mit potenziellen Lizenznehmern oder Käufern auf, jeweils mit Geheimhaltungsvereinbarung, z.B. mit Person B (nicht ausschließlich). A legt hierbei den Anmeldetext offen, um die potenziellen Geschäftspartner zum Kauf oder zur Lizenznahme zu bewegen.
B leitet nun eine Kopie in betrügerischer Absicht an einen Konkurrenten von A namens C weiter, welcher dann wie oben beschrieben unter hinzufügung eines relativ trivialen Merkmals ebenfalls eine Patentanmeldung tätigt.
Da C aus Gefälligkeit nur an B lizenziert, und zwar seehr günstig, kann A zwangslöufig auch nur an B lizenzieren, der dies ausnutzt und den Preis entsprechen drückt, oder das Patent weit unter Wert aufkauft.
Da niemand B und C die Absprache nachweisen kann, bleibt die Geheimhaltungsvereinbarung ohne Wert.
Was meint Ihr, sind beide Situationen denkbar, und was kann man ggf. dagegen tun?
Gruß
Gerd
der Stand der Technik für erfinderische Tätigkeit erfasst ja alles vor dem Anmeldetag Veröffentliche/Bekannte, der für Neuheit auch vorangemeldete aber noch nicht veröffentlichte Patente.
Was meint Ihr zu folgenden Situationen:
1. Patentanmeldung wird heute veröffentlicht. Ich schaue mir das an, suche eine Möglichkeit, ein zusätzliches Merkmal unterzubringen, das trivial ist, kopiere die Anmeldung, ergänze sie um das triviale Merkmal, und reiche sie noch heute ein.
So lange zwischenzeitlich kein anderer etwas ähnliches veröffentlicht hat, brauche ich mir um die erfinderische Tätigkeit keine Gedanken zu machen (jedenfalls nicht gegenüber dem Originalpatent, was bedeutet, dass meines auch erfinderisch ist, falls das Originalpatent erfinderisch sein sollte).
Bezüglich der Neuheit habe ich eben ein Merkmal mehr als das Originalpatent, was meines mindestens so neu gegenüber dem restlichen Stand der Technik macht (wieder vorausgesetzt, es wurde zwischenzeitlich nichts gleiches veröffentlicht), wie das Originalpatent, und eben auch neu gegenüber diesem.
Da mein Merkmal relativ trivial ist, kann der Originalanmelder zwar sein Patent selbst nutzen (Vorbenutzungsrecht, da er offensichtlich die Vermarktung mit der Patentanmeldung vorbereitet hat), aber keine Lizenzen wirksam vergeben, ohne dass seine Lizenznehmer auch von mir eine Lizenz kaufen.
Das Merkmal darf nur nicht so trivial sein, dass die "inherent anticipation" greifen würde. Beispielsweise könnte man bei Verfahren oder Produkten, bei denen üblicherweise entmineralisiertes Wasser verwendet wird, dies aber in der Originalanmeldung nicht erwähnt ist, die Verwendung von entmineralisiertem Wasser als zusätzliches Merkmal einbauen, wenn im Prinzip auch normales Leitungswasser verwendet werden könnte (oder wäre das wieder zu trivial?).
2. Person A meldet eine Erfindung zum Patent an.
Sodann nimmt A Verhandlungen mit potenziellen Lizenznehmern oder Käufern auf, jeweils mit Geheimhaltungsvereinbarung, z.B. mit Person B (nicht ausschließlich). A legt hierbei den Anmeldetext offen, um die potenziellen Geschäftspartner zum Kauf oder zur Lizenznahme zu bewegen.
B leitet nun eine Kopie in betrügerischer Absicht an einen Konkurrenten von A namens C weiter, welcher dann wie oben beschrieben unter hinzufügung eines relativ trivialen Merkmals ebenfalls eine Patentanmeldung tätigt.
Da C aus Gefälligkeit nur an B lizenziert, und zwar seehr günstig, kann A zwangslöufig auch nur an B lizenzieren, der dies ausnutzt und den Preis entsprechen drückt, oder das Patent weit unter Wert aufkauft.
Da niemand B und C die Absprache nachweisen kann, bleibt die Geheimhaltungsvereinbarung ohne Wert.
Was meint Ihr, sind beide Situationen denkbar, und was kann man ggf. dagegen tun?
Gruß
Gerd