Verwirrter schrieb:
Darf ich in DE nicht jederzeit und unter jeder beliebigen Bezeichnung ein Gewerbe anmelden = selbständig machen = niederlassen ??
Nein, Rechtsberatungsgesetz:
Verwirrter schrieb:
Darf ich in DE nicht jederzeit und unter jeder beliebigen Bezeichnung ein Gewerbe anmelden = selbständig machen = niederlassen ??
Nein, Rechtsberatungsgesetz §1:
§ 1 [Behördliche Erlaubnis]
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:
- Rentenberatern,
- Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern
a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,
b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall,
3. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche,
4. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist,
5. Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros),
6. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt sich auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften.
Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. Eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
Dazu Patentanwaltsordnung §3 [Recht zur Beratung und Vertretung]:
(1) Der Patentanwalt ist nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängiger Berater und
Vertreter.
(2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,
1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und
Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines
Gebrauchsmusters, des Schutzes einer Topographie, einer Marke oder eines
anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche
Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts andere zu beraten und Dritten
gegenüber zu vertreten;
2. in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Patentamts und des
Patentgerichts gehören, andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu
vertreten;
3. in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents
oder ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz
andere vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten;
4. in Angelegenheiten des Sortenschutzes andere vor dem Bundessortenamt zu
vertreten.
(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt,
1. in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist, die ein
gewerbliches Schutzrecht, ein Geschmacksmuster, ein
Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine
sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder
eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem
Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen
Frage unmittelbar zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist, andere
zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, auch wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 nicht vorliegen;
2. bei der Verlängerung der Schutzfrist eines Geschmacksmusters andere vor
den Amtsgerichten zu vertreten;
3. in den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten andere vor
Schiedsgerichten und vor anderen als den in Absatz 2 bezeichneten
Verwaltungsbehörden zu vertreten.
(4) Jedermann hat das Recht, sich von einem Patentanwalt seiner Wahl nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften beraten und vertreten zu lassen.
(5) Das Recht der Rechtsanwälte zur Beratung und Vertretung in allen
Rechtsangelegenheiten (§ 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung) bleibt unberührt.
Analoges gilt für Rechtsanwälte.
Irgendwie sagt mir mein Rechtsempfinden, dass es für EPA-only keine Zulassung gibt. Und die EPÜ ist ja schließlich keine EU-Verordnung, die in DE bindend wäre. Richtig?