selbständig nur mit EPA-Titel?

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Robby

Guest
Natürlich gehört zu einer Vertretungsbefugnis vor einer Patentbehörde auch die Befugnis Anmeldungen auszuarbeiten. Beim Arbeitnehmererfinderrecht wirds vielleicht spannend aber in meinen Augen ist das aber alles nicht wichtig. Hier geht es darum, ob man damit (EPA-Befugnis) selbständig sein kann. Abgesehen davon, dass ich mich bereits mit meinem Dipl.-Ing. alleine selbständig machen kann kommt am Ende des Tages irgendwann die Frage "Warum sind Sie denn nicht deutscher Patentanwalt wie alle anderen auch?". Klappe zu, Affe tot. Schön brav beide Ausbildungen machen, in welcher Reihenfolge und in welchem Rahmen ist Geschmackssache (siehe andere Diskussionen). Und ja nicht auf "Bei uns können Sie die EPA-Ausbildung machen" hereinfallen.
 
V

Verwirrter

Guest
Robby schrieb:
Hier geht es darum, ob man damit (EPA-Befugnis) selbständig sein kann.
...und als freiberuflich Tätiger Patentanmeldungen ausarbeiten kann.

... und die Antwort ist ???

[ ] ja weil ich ja schon Dipl-Bruder bin (kann ja wohl nicht sein)
[ ] ja weil ich EPA-Vertreter bin
[ ] nein
 
V

Verwirrter

Guest
Könnte es sein, dass ich als EPA-Vertreter vom dt. Finanzamt problemlos eine Steuernummer als Freiberufler bekomme und damit munter selbständig arbeiten und Rechnungen schreiben kann ??

Es aber noch nicht gerichtlich geklärt ist, ob ich damit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße ??
 
R

Robby

Guest
Vor dem Finanzamt kannst Du Dich auch als alles mögliche selbständig machen.

Rechtsberatung erfordert einschlägige Ausbildung (ja, ein EP-Vertreter darf EP-Anmeldungen ausarbeiten und einreichen).

Zum Selbständig machen sollte aber auch eine gewisse Aussicht auf Erlöse gegeben sein. Und die ist auf Dauer nur mit beiden Titeln vorhanden.
 
G

Gast999

Guest
Muß man denn eigentlich nicht trennen zwischen dem Vertreten vor dem EPA und der Rechtsberatung? Das sind doch eigentlich zwei verschiedene Dinge.
 
K

Knirps

Guest
Durch die Ausarbeitung der Anmeldung formt man die Rechte des Anmelders. Das ist schon deutlich mehr als Rechtsberatung, fällt aber in jedem Fall unter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (§ 1 Rechtsberatungsgesetz). Somit ist die Ausarbeitung nur Rechts- und Patentanwälten erlaubt.
 
K

Kand

Guest
@ Knirps: Ich stimme Dir zu. Jedoch gibt es eine Ausnahme, und zwar, wenn man als Angestellter für den Arbeitgeber die Anmeldung ausarbeitet.
 
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Verwirrter

Guest
Re: selbständig nur mit EPA-Titel? @Gast 2

Kand schrieb:
@ Knirps: Ich stimme Dir zu. Jedoch gibt es eine Ausnahme, und zwar, wenn man als Angestellter für den Arbeitgeber die Anmeldung ausarbeitet.
Dann muss ich weder EPA-Vertreter noch dt. PA sein. Aber um diese BGB-Vertretung ging's hier gar nicht.

Interessant wäre es zu wissen ob Gast2 selbst nach außen als Kanzleiinhaber auftritt oder nur Kollegenarbeit macht.
 
R

Robby

Guest
Ich gebe es auf. @Knirps und kand: Vielleicht könnt ihr ja mal einem deutschen EP-Vertreter (kein PA) unter Hinweis auf das deutsche Rechtsberatungsgesetz in einer Beschwerde-Verhandlung versuchen, an den Karren zu fahren. Ich wäre gern dabei.
 
K

Kand.

Guest
@Robby:

Noch nicht augeben! Mir scheint hier werden, auch von Dir, in der ganzen Diskussion vollkommen verschiedene Gesichtspunkte vermengt.

Punkt 1 ist die Vertretungsbefugnis gegenüber dem Amt. Selbstverständlich ist der zugelassene Europäische Vertreter (aus Sicht des Europäischen Patentamts) berechtigt, für einen beliebigen Anmelder, Anmeldungen zu verfassen und einzureichen. Nichts anderes gilt natürlich für dessen Vertretung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren.

Punkt 2 ist jedoch das deutsche Rechtsberatungsgesetz, das selbstverständlich vor dem EPA, also z.B. auch nicht in Beschwerdeverfahren o.ä. nicht angeführt werden kann. Hingegen kann jedoch beispielsweise eine konkurrierende Patent- und/oder Rechtsanwaltskanzlei diesen Gesichtspunkt anderweitig vorbringen und den Europäischen Vertreter zur Unterlassung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Rechtsberatung auffordern. Der (nur) Europäische Vertreter ist in Deutschland nämlich u.a. nicht befugt, den Anmelder im Hinblick auf das deutsche Patentgesetz, auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz, etc. zu beraten. Dazu zählt - aus den oben genannten Gründen - bereits die Ausarbeitung einer Patentanmeldung, womit diese Dienstleitung von ihm nicht erbracht werden darf.
 
V

Verwirrter

Guest
Kand. schrieb:
....im Hinblick auf das deutsche Patentgesetz, auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz, etc. zu beraten.
wenn er aber nur im Hinblick auf das EPÜ und das PCT berät ?? Dann verstößt er also nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz ??
 
K

Knirps

Guest
Ich finde doch.

Für mich gibt es nur den Unterschied zwischen Vertreten (Kommunikation aller Art mit dem EPA, auch in mündlichen Verhandlungen) und Beraten (Optionen zu seinem Verhalten an den Mandanten geben und erläutern) bzw. andere Rechtsgeschäfte erledigen (Abmahnen, Gebühren zahlen usw.).

Ich sehe ein, dass nach meiner Definition das Ausarbeiten einer Anmeldung ein Zwitter ist (gleichzeitig Willenserklärung und Gestaltung des Mandantenverhaltens). Für mich wiegt der erledigende Teil aber deutlich schwerer als die Abgabe von Willenserklärungen, erkennbar an dem Bedeutungsunterschied von Beschreibung (=eigentlicher Offenbarungsgehalt) und Ansprüchen (können noch "beliebig" geändert werden). Als mehr erledigen als erklären/beanspruchen.

Es ist aber echt heikel, denn im Prüfungsverfahren stellt man ja dann doch wieder Ansprüche. Ach, keine Ahnung. Bin ich BGH-Richter?
 
P

Plempi

Guest
1. check:

http://www.rechtsberatungsgesetz.info/praxis/formen/index.html

view: Erlaubnisinhaber, "Privilegierte" und "Problemgruppen" (z.T. Untergruppen der "Privilegierten")

2. check: http://www.ipjur.com/03.php3

view: Monday, March 14, 2005

FOSS and the Patent System: Paradox Side Effects of Anti-Patent Networking.

"In some countries (e.g. in Germany) there is so much red tape that publicly discussing individualised legal affairs could be dangerous (in Germany, providing legal advice is not allowed in general but reserved to attorneys and a few other groups. This "Rechtsberatungsgesetz" originating from Nazi times is more or less likely to be revised in near future)."

Grüße
 
V

Verwirrter

Guest
Knirps schrieb:
Was will uns der Autor damit sagen?
vermutlich dass das Rechtsberatungsgesetz total uncool ist und auch auf www.rechtsberatungsgesetz.de nichts über EPA-Vertreter steht...

Ich habe so langsam den Eindruck, dass ja doch keiner Bescheid weiß. Vielleicht sollte wir einfach abstimmen....
Das wäre dann doch gleich (im Vorgriff auf unsere zukünftige Tätigkeit) ein Beitrag zur Rechtspflege...
 
P

Plempi

Guest
"Rechtsberatungsgesetz (RBerG)

Rechtsberatungsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12,
veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Art. 21a des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2072)

Artikel 1

§ 1 [Behördliche Erlaubnis]

(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:

6. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt sich auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften.
Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden."


Ist das abgeschafft worden? Wo liegt denn das Problem?

Grüße
 
V

Verwirrter

Guest
Ist das EPÜ ausländisches Recht iSd §1 Abs. Nr. 6 RBerG ?? Hat jemand einen RBerG-Kommentar ??

Wenn ja, dann darf ich als EPA-Vertreter also nach §1 Abs. Nr. 6 RBerG i.V.m. Art. 134 Abs. 5 EPÜ in DE eine Kanzlei aufmachen und EP und PCT-Anmeldungen ausarbeiten.

Und auch die Übersetzungen der EP-Patente in den benannten Staaten einreichen.

Wer ist anderer Meinung ??
 
P

Plempi

Guest
@ Gast999

Können Sie das konkretisieren oder war das ein mentaler Auswurf als erste Aktion des Tages, bei dem Sie um 11:07 mal auf die schnelle etwas im Forum gepostet haben, damit der Kreislauf in Schwung kommt?
 
G

Gast999

Guest
Plempi: Ich empfehle Ihnen, die Ausgangsfrage zu lesen. Kommentarlos irgendwelche Gesetzesfetzen zu posten, finde ich auch genial. Das sieht man ja auch an der Reaktion von Verwirrter. Als zukünftiger PA sollte man doch in der Lage sein, seine Meinung zu artikulieren und nicht nur dazu, jemandem kommentarlos was vor den Latz zu knallen.
 
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