selbständig nur mit EPA-Titel?

R

Robby

Guest
Jetzt frage ich mich, woher Du weisst, dass ein EPA-Vertreter ohne DPMA-Zulassung für einen Mandanten keine Anmeldung ausarbeiten und beim EPA einreichen darf (weil er, wie oben argumentiert, dabei ja auf materiell-rechtliche Belange des Mandanten Einfluss nimmt), jedoch vor dem EPA den Mandanten bei Verhandlungen oder Bescheiserwiderungen vertreten darf. Meine Auffassung der Rechtslage gibt eine solche Unterscheidung nicht her. Gibt es dazu Rechtsprechung?
 
U

u. n. own

Guest
Robby schrieb:
Gibt es dazu Rechtsprechung?
Hallo Robby,

es passt zwar nicht hundertprozentig auf die obige Fragestellung, aber nur zur Info: Das BGH-Beschluss PatAnwZ 1/03 (Mitteilung der deutschen Patentanwälte März 2005, 96, 140-143) ist recht interessant in diesem Zusammenhang.
 
R

Robby

Guest
Mit dem Urteil kommen wir hier nicht weiter. Mir fehlt nach wie vor eine Aufbereitung der Verknüpfung Rechtsberatungsgesetz EPÜ. Im Übrigen wäre ein anderer Ausgang des obigen Urteils sehr überraschend gewesen...
 
P

Plempi

Guest
Patentanwalt im Sinne von § 143 Abs. 3 PatG ist nicht nur, wer nach der Patentanwaltsordnung zugelassen ist, sondern auch jeder nach Art. 134 EPÜ zugelassene Vertreter beim Europäischen Patentamt.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.04.2004 - 6 W 20/04 -
nicht rechtskräftig
 
G

Gast999

Guest
Im § 143 III PatG geht es aber um die Festsetzung von Kosten eines PA im Rechtsstreit und nicht um die Vertretung bzw. Beratung.

Vielleicht muß man das, wie ich oben schon mal erwähnt habe, in diesem Fall trennen zwischen Beratung und Vertretung.

Die Beratung auf dem Gebiet von DE fällt unter das Rechtsberatungsgesetz -> EPler darf nicht, ohne auch PA zu sein

Die Vertretung vor dem EPA regelt das EPÜ -> EPler darf ohne PA zu sein

Interessant ist auch die Formulierung von 134(4) EPÜ:

"Die Personen, die in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, sind berechtigt, in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren aufzutreten."

Die Verfahren sind doch wohl die Verfahren vor dem EPA und nicht die gegenüber dem Mandanten oder?

Bei dieser Interpretation ergeben sich doch keine Widersprüche.

Interessant ist die andere Sache: Wenn ein EPÜ-Ausländer mit der EQE vor dem nationalen Amt seines Landes vertreten darf, darf er dann mit Sitz in DE auch vor dem DPMA vertreten wegen § 1 VI RBerG?
 
K

Knirps

Guest
Gast999 schrieb:
Wenn ein EPÜ-Ausländer mit der EQE vor dem nationalen Amt seines Landes vertreten darf
Gibt es das denn? (Außer natürlich man braucht gar keine Prüfung wie bswp. in der Schweiz.)
 
P

Plempi

Guest
Dadurch, dass man eine vermeintlich souveräne Diskussionsführung an den Tag legt, wird die Inkompetenz noch lange nicht kompensiert. Wieso zerbrechen sich inkompetente Leute, zu denen selbstverständlich auch ich mich zähle, den Kopf darüber, inwieweit, wenn überhaupt, sie später in ihrem Wirkungskreis eingeschränkt sein würden, wenn das Ergebnis definitiv nicht dazu führen wird, dass man die Ausbildung zum Vertreter vor dem EPA nicht beginnt oder gar beendet???

Und wieso fragen diese Inkompetenten andere Inkompetente und diskutieren vollkommen planlos über irgendwelche Interpretationen von Vertreter und Berater?

Wäre es nicht besser, sich unmittelbar an Stellen zu wenden, die mit diesem Thema vertraut sind, wie zum Beispiel (hmm, überleg) ein ausschliesslicher Vertreter vor dem EPA oder direkt das EPO, und im Anschluss daran die Lösung dieses kleinen Problems zu posten? Ich kann diese Vorgehensweise nicht oft genug wiederholen.

Schliesslich schützt Unwissenheit nicht vor dem Gesetz, d.h ein ausschliesslicher Vertreter vor dem EPA, der vertritt und/oder berät, und das setze ich voraus, sollte sich bezüglich der Verletzung des Rechtsberatungsgesetzes informiert haben. Und wenn es Probleme deswegen gegeben hätte, dann wüsste man darüber. Oder denkt ihr, dass seit über 50 Jahren auschliessliche Vertreter vor dem EPA eine permanente Verletzung des Rechtsberatungsgesetzes begehen, wenn sie vertreten und/oder beraten, und ihr dieser Gaunerei jetzt ein Ende bereitet?
 
G

Gast999

Guest
Plempi:

Ankündigung: Regeln und "Netikette"

Mehr sage ich in Bezug auf diese zu Deinem Posting nicht.
 
P

Plempi

Guest
@ Gast999

Welchen der 11 Punkte habe ich Ihrer Meinung nach nicht hinreichend gelesen und/oder verstanden?
 
P

Plempi

Guest
Hallo,

für alle Betroffenen und/oder Interessierten schlage ich vor, gemeinsam eine konkrete Formulierung der Problematik zu erstellen und sich an das Bundesministerium der Justiz zu wenden.

Dieses Amt ist in dieser Angelegenheit die kompetenteste Stelle:

http://www.bmj.bund.de/enid/759dfa7f7666cba05fbe389e2003a82d,55a304092d09/Rechtspflege/Rechtsdienstleistung_oo.html

"Zehn Eckpunkte zum Entwurf eines Rechtsdienstleistungsgesetzes

1. Das Rechtsdienstleistungsgesetz ersetzt das aus dem Jahr 1935 stammende Rechtsberatungsgesetz
Mit dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz wird das geltende Rechtsberatungsgesetz vollständig aufgehoben und abgelöst. Titel und Struktur des neuen Gesetzes machen die Abkehr von einem Gesetz deutlich, das ursprünglich auch in dem Bestreben erlassen wurde, jüdische Juristinnen und Juristen aus allen Bereichen des Rechts auszuschließen und die Sozialrechtsberatung allein den Organisationen der NSDAP vorzubehalten. Künftig wird auf den weiten Begriff der Geschäftsmäßigkeit verzichtet und statt dessen zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Rechtsdienstleistungen differenziert. ..."

Grüße
 
G

Gast999

Guest
Hm, schön ist das ja schon mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Allerdings ist das nicht die GELTENDE Gesetzgebung und an DIE sollte man sich doch halten. Oder geht man bei Verhandlungen o.ä. in Zukunft her und zitiert Vorschläge zur Revision des EPÜ, um die meinung zu stützen? Falls ja, viel Spaß dabei (und nicht über die Lacher der Prüfer nachdenken, die Anmeldung geht zwar den Bach runter, aber Recht hat man ja trotzdem).
 
P

Plempi

Guest
Ich lache schon jetzt.

Ich habe nie behauptet, dass das geltendes Recht wäre, genauso wenig dass man sich daran in irgendeiner Weise orientieren sollte. Ich wollte lediglich zum Ausdruck bringen:

Wenn eine Institution einen Entwurf herausbringt, der geltendes Recht ersetzen soll, dann ist diese Institution auch definitiv kompetent in Bezug auf Fragen zu dem noch geltenden Recht. Und eben an diese Institution sollte man sich dann auch wenden und nicht an dieses Forum.

Offensichtlich war es aber zu viel verlangt, einen notwendigen Verstand für eine derartige Denkweise von einem Gast zu erwarten.

Grüße
 
Oben