Hallo,
es kam hier ja schon immer mal das Thema auf, was ein European Patent Attorney ohne deutsche Zulassung nun alles darf, aber so endgültig schlau bin ich aus den alten Diskussionen noch nicht geworden. Insbesondere frage ich mich, wie das ist, wenn der EPA nicht angestellt ist, sondern frei arbeiten möchte. Die mir bekannten Urteile zum Thema haben ja auch weiterhin klargestellt, dass ein EPA nicht dieselben Rechte hat wie ein Patentanwalt, keine Rechtsberatung ausüben darf, keine Partnerschaft eingehen darf etc. Dennoch darf man nach EPÜ einen eigenen Geschäftssitz zur Vertretung haben. Und viele Kandidaten arbeiten im Amtsjahr, also ohne deutsche Zulassung, ebenfalls frei für eine Kanzlei.
Beispielsweise:
reine Kollegenarbeit als Auftragsarbeit an eine Kanzlei, dortige Anwälte unterschreiben --> müsste problemlos sein.
Wie wäre aber derselbe Fall, wenn der EPA dann in einer dieser Akten als Vertreter zur mündlichen Verhandlung geht, also selbständig, aber auf Auftrag der Kanzlei den Mandanten vertritt - mit (Unter-)Vollmacht möglich?
Und was, wenn ein Mandant den EPA direkt zur Vertretung z.b. für die Verhandlung beauftragen würde? Oder auch direkt für einen Bescheid, den der EPA dann unterschreibt?
Rechtsberatung ist dem EPA nicht erlaubt. Gilt das für alle rechtlichen Angelegenheiten, breit gefasst, oder ist damit nur deutsches Recht gemeint? d.h. fällt Beratung zu den Feinheiten des EPÜ unter den Begriff "Rechtsberatung" oder dürfte man selbständig Mandanten dazu beraten und vertreten, solange man bei Fragen, die das deutsche Recht berühren, dann an einen deutschen Anwalt weiterreicht?
Darf ein reiner EPA z.B. mit einer Webseite aktiv für seine Tätigkeiten werben, also Fachgebiete und Angebot an Kollegenarbeit?
Zur Vermeidung von Scheinselbständigkeit sollte man mehrere Auftraggeber haben. Ist das realistisch möglich, wenn man in eingegrenzten Fachgebieten arbeitet und damit womöglich lauter Konkurrenten von Mandant A bei Kanzlei B auf dem Markt sind, für die man nicht arbeiten dürfte?
Kann ein reiner EPA eine Berufshaftpflicht abschließen, um seine Auftragsarbeit abzusichern? (zum "muss er" habe ich den Beitrag hier letztens gelesen)
Falls das UPC nun doch mal irgendwann kommt und der EPA die geplante Prüfung zur Vertretung ablegt, darf er dann Mandanten auch in Verfahren vor dem UPC beraten?
Wäre schön, wenn mir jemand ein wenig Licht in das Thema bringen könnte.
Danke!
es kam hier ja schon immer mal das Thema auf, was ein European Patent Attorney ohne deutsche Zulassung nun alles darf, aber so endgültig schlau bin ich aus den alten Diskussionen noch nicht geworden. Insbesondere frage ich mich, wie das ist, wenn der EPA nicht angestellt ist, sondern frei arbeiten möchte. Die mir bekannten Urteile zum Thema haben ja auch weiterhin klargestellt, dass ein EPA nicht dieselben Rechte hat wie ein Patentanwalt, keine Rechtsberatung ausüben darf, keine Partnerschaft eingehen darf etc. Dennoch darf man nach EPÜ einen eigenen Geschäftssitz zur Vertretung haben. Und viele Kandidaten arbeiten im Amtsjahr, also ohne deutsche Zulassung, ebenfalls frei für eine Kanzlei.
Beispielsweise:
reine Kollegenarbeit als Auftragsarbeit an eine Kanzlei, dortige Anwälte unterschreiben --> müsste problemlos sein.
Wie wäre aber derselbe Fall, wenn der EPA dann in einer dieser Akten als Vertreter zur mündlichen Verhandlung geht, also selbständig, aber auf Auftrag der Kanzlei den Mandanten vertritt - mit (Unter-)Vollmacht möglich?
Und was, wenn ein Mandant den EPA direkt zur Vertretung z.b. für die Verhandlung beauftragen würde? Oder auch direkt für einen Bescheid, den der EPA dann unterschreibt?
Rechtsberatung ist dem EPA nicht erlaubt. Gilt das für alle rechtlichen Angelegenheiten, breit gefasst, oder ist damit nur deutsches Recht gemeint? d.h. fällt Beratung zu den Feinheiten des EPÜ unter den Begriff "Rechtsberatung" oder dürfte man selbständig Mandanten dazu beraten und vertreten, solange man bei Fragen, die das deutsche Recht berühren, dann an einen deutschen Anwalt weiterreicht?
Darf ein reiner EPA z.B. mit einer Webseite aktiv für seine Tätigkeiten werben, also Fachgebiete und Angebot an Kollegenarbeit?
Zur Vermeidung von Scheinselbständigkeit sollte man mehrere Auftraggeber haben. Ist das realistisch möglich, wenn man in eingegrenzten Fachgebieten arbeitet und damit womöglich lauter Konkurrenten von Mandant A bei Kanzlei B auf dem Markt sind, für die man nicht arbeiten dürfte?
Kann ein reiner EPA eine Berufshaftpflicht abschließen, um seine Auftragsarbeit abzusichern? (zum "muss er" habe ich den Beitrag hier letztens gelesen)
Falls das UPC nun doch mal irgendwann kommt und der EPA die geplante Prüfung zur Vertretung ablegt, darf er dann Mandanten auch in Verfahren vor dem UPC beraten?
Wäre schön, wenn mir jemand ein wenig Licht in das Thema bringen könnte.
Danke!