DE Schutzwürdiges Interesse

Kratos

*** KT-HERO ***
Hallo,

in einem deutschen Einspruchsverfahren wird die Jahresgebühr für das in Frage stehende Patent nicht entrichtet, so dass das Patent ex nunc erlischt und dem Einspruchsverfahren die Grundlage entzogen wird, es sei denn, der Einsprechende macht ein schutzwürdiges Interesse an einem Erlöschen des Patents ex tunc geltend, aufgrund dessen das Einspruchsverfahren weitergeführt wird.

Aus den bislang gelesenen Entscheidungen werde ich nicht so recht schlau, in welchem Ausmaß das schutzwürdige Interesse darzutun ist. Der Hinweis, dass grundsätzlich die Gefahr besteht, dass der Patentgegenstand - hier eine Stoffzusammensetzung - bereits "versehentlich" durch den Einsprechenden hergestellt worden sein könnte (was hier auf die normalen Unregelmäßigkeiten im Herstellungsverfahren zurückzuführen ist), dürfte wohl nicht ausreichen, oder? Andererseits möchte man natürlich auch nicht darlegen, welche konkreten, vermeintlichen "Verletzungsgegenstände" das schutzwürdige Interesse begründen könnten.

Bin für Hinweise/Erfahrungen dankbar ...

Kratos
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ich kann das jetzt nicht belegen, aber meinem Kentnisstand nach ist es kaum möglich, ein schutzwürdiges Interesse zu begründen, wenn man nicht zumindest ein Abmahnschreiben erhalten hat oder eine Klage anhängig ist.
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Normalerweise sollte die Patentabteilung den Inhaber fragen, ob er die Einsprechende von sämtlichen Ansprüchen auch für die Vergangenheit freistellt.

Dann gibt es kein schutzwürdiges Interesse mehr und eine Erledigung in der Hauptsache. So wird es zumindest in der letzten Zeit von Amt und BPatG häufig gemacht.

Wenn die Inhaberin eine solche Erklärung auf die Nachfrage nicht abgibt, könnte das allein schon ein schutzwürdiges Interesse begründen.

Gruß, Fragender
 

Kratos

*** KT-HERO ***
Danke für Eure Antworten!

Normalerweise sollte die Patentabteilung den Inhaber fragen, ob er die Einsprechende von sämtlichen Ansprüchen auch für die Vergangenheit freistellt.

Dann gibt es kein schutzwürdiges Interesse mehr und eine Erledigung in der Hauptsache. So wird es zumindest in der letzten Zeit von Amt und BPatG häufig gemacht.

Danke für den Hinweis aus der Praxis! Wie aber verhält es sich im schriftlichen Verfahren? Setzt die Einspruchsabteilung in diesem Fall auch ein entsprechendes Schreiben an den Patentinhaber ab? Oder wird die Frage nach dem Verzicht auf Ansprüche für die Vergangenheit nur in der mündlichen Verhandlung gestellt? Nach meinem Verständnis kommt es nach dem Erlöschen des Patents doch gar nicht mehr zu einer mündlichen Verhandlung, wenn bereits vor einer angesetzten mündlichen Verhandlung das Patent erlischt, so dass man als Einsprechender gezwungen ist, selbst diese Frage an den Patentinhaber zu richten, oder?

Wenn die Inhaberin eine solche Erklärung auf die Nachfrage nicht abgibt, könnte das allein schon ein schutzwürdiges Interesse begründen.

Bin dazu mittlerweile auch fündig geworden ;): BGH GRUR 85, 871 - Ziegelsteinformling II

Kratos
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Hallo,

beim BPatG gibt es wohl zwei HErangehensweisen: entweder wird nur die Einsprechende gefragt, ob sie ein schutzwürdiges Interesse begründen kann, oder die Inhaberin wird gefragt, ob sie die Einsprechende von Ansprüchen für die Vergangenheit freistellt...
http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&Art=en&sid=f07c8d1c7bd3f7188a140811ca455fcf&nr=25767&pos=3&anz=430&Blank=1.pdf
http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&Art=en&sid=f07c8d1c7bd3f7188a140811ca455fcf&nr=25760&pos=4&anz=430&Blank=1.pdf

Wahrscheinlich gibt es dann auch bei den Patentabteilungen beide Möglichkeiten... Einfach mal nachfragen und eventuell bitten, dass die Inhaberin zu dieser Erklärung aufgefordert wird.

Das ganze könnte sowohl in der Anhörung als auch im schriftlichen Verfahren laufen (die Patentabteilung ist sicher froh, wenn sie sich die Anhörung für ein totes Patent sparen kann, das sollte in der Regel dann nur noch schriftlich laufen).

Gruß, Fragender
 

Kratos

*** KT-HERO ***

Danke Fragender, für die hilfreichen Entscheidungen und Anregungen. Letztlich halte ich es für sinnvoll, wenn die Frage nach dem rückwirkenden Verzicht auf Ansprüche gegen die Einsprechende von der Einspruchsabteilung oder der Kammer kommt, so dass man bei Bedarf die von Dir angesprochene Nachfrage an die Einspruchsabteilung/Kammer richten sollte. Ist in dem mir vorliegenden Fall zwar nicht mehr relevant, ist aber für die Zukunft gespeichert :)

Gruß

Kratos
 
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