ArbnErfG Schreiben in Verbindung mit Erfindervergütung

patatt

GOLD - Mitglied
Muss ein Inanspruchnahmeschreiben ggü. den Erfindern (ggf. mit Rechteabkauf) firmenmäßig unterzeichnet werden,
oder würde z.B. auch ein Vermerk: "Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift gültig" o.ä, ausreichen.

Gleiches gilt für z.B. auch für Vergütungsschreiben, mittels derer den Erfindern die Vergütung mitgeteilt wird.
 

PriorArtDefense

SILBER - Mitglied
Ohne Dir jetzt die Antwort vorkauen zu wollen: Was sagen denn die einschlägigen Kommentare zu den Formvoraussetzungen der Inanspruchnahme?
 

patatt

GOLD - Mitglied
Hallo, ich habe leider keinen Kommentar, daher wäre ein Hinweis, ggf. zur Rechtsprechung hilfreich, es geht um ein Schreiben bzgl. Rechteabkauf und ein Vergütungsschreiben.
 
Zuletzt bearbeitet:

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ein Inanspruchnahmeschreiben brauchst du überhaupt nicht. Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn die Erfindung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Meldung freigegeben wird. Natürlich kannst du dem Erfinder die Inanspruchnahme mitteilen, aber da das im Prinzip überflüssig ist, kannst du das machen, wie du willst.

Ein Vergütungsschreiben erfordert Textform. D.h. es muss schriftlich sein, Unterschrift ist nicht vonnöten. Email reicht auch.

Dass ein Rechteabkauf ein zweiseitiger Vertrag ist, sollte klar sein. Da kannst du erklären, solange und wie du willst, wenn der Erfinder nicht zustimmt, kommt kein Abkauf zustande.
 
Oben