Schadensersatz

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo,
folgender Fall: Ein Unternehmen hat einen Lizenzvertrag als Lizenznehmer abgeschlossen, in dem eine Nichtangriffsabrede (NA) eingebaut ist und der eine noch im Prüfungsstadium befindliche EP Anmeldung betrifft. Der LN und der LG sind beide so klein, dass Kartellrecht keine Rolle spielt, also sollte das mit der NA nach meinem Verständnis OK gehen. Jetzt findet der LN aber SdT der eindeutig für den beanspruchten Gegenstand patenthindernd ist. Was passiert wenn der LN jetzt Eingaben nach §115 macht? Nach einhelliger Meinung, die ich bisher gefunden habe, interessiert das EPA zumindest im Einspruch eine solche NA nicht. Dann ja wohl auch bei §115 nicht. Jetzt ergibt sich für mich nur die Frage, ob sich der LN schadensersatzpflichtig macht? Und wenn ja wie sollte der Schadensersatz dann berechnet werden? Eigentlich ist ja kein Schaden entstanden, denn schließlich war/wäre das Patent ja nicht rechtsbeständig gewesen. Was soll also der Schaden sein?
Kennt da jemand von Euch eine Entscheidung?
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo,

Es ging mir dadrum, wie ein Schadensersatz festgelegt werden kann. Dass das Amt die §115 Eingabe berücksichtigt ist klar. Aber man könnte ja sagen, dass dadurch dem Anmelder ein Schaden entstanden ist. Und wie dieser Schaden berechnet werden sollte, darum ging es mir in der Frage.
 

grond

*** KT-HERO ***
PatFragen schrieb:
Aber man könnte ja sagen, dass dadurch dem Anmelder ein Schaden entstanden ist. Und wie dieser Schaden berechnet werden sollte, darum ging es mir in der Frage.
Ich denke nicht, dass man zu einem Schaden gelangen würde. Das Patent ist ja rechtlich von Anfang an nichtig, konnte also auch nie einen Vermögensgegenstand des Patentinhabers bilden. Man sollte daher wohl eine Vertragsstrafe in die Nichtangriffsabrede reinschreiben.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Die Besonderheit hier ist, dass es sich um eine Anmeldung handelt. Daher dürfte es schwierig sein, hier die Nichterteilung adäquat kausaul auf das Vorbringen des Standes der Technik zurückzuführen. Anders wäre es aber bei der Vernichtung eines schon bestehenden Patents.

Aber angenommen, eine Handlung ist als Angriff auf ein Patent zu werten, dieser hätte adäquat kausal zu dessen Vernichtung geführt und eine entsprechende Nichtangriffsabrede wäre nach deutschem Recht zulässig und würde auch deutschem Recht unterliegen, dann wäre der Schadensersatz die Naturalrestitution. D.h. der Patentinhaber wäre so zu stellen, als hätte es den Angriff nicht gegeben. In Frage kommen daher mindestens die entgangenen Lizenzeinahmen und ggf. entsprechende vertragliche Ausgleichszahlungen an vorhandene Lizenznehmer des Patents. Die Beweislast für den Schaden liegt wie üblich beim Patentinhaber. Ein Nachweis für entgangene Lizenzeinnahmen dürfte normalerweise sehr schwer sein, es sei denn, es gibt bereits Lizenzverträge, aus denen Vorhersagen für zukünftige Einnahmen aus diesen Verträgen sicher möglich sind.
 

studi

GOLD - Mitglied
Die LV müsste so abgefasst sein: "Lieber LN, ich (der LG) melde mein Patent an. Wenn ich es kriege, erhälst du die Lizenz. Du unterlässt bereits jetzt alles, was die Anmeldung beeinträchtigt."

Sowas kann man vereinbaren. Eine klassische NA ist das aber nicht, weil etwas, was noch existiert auch nicht angegriffen werden kann.

Die Pflicht, die Anmeldung nicht zu stören ist allenfalls eine Neben- oder Verhaltenspflicht, nicht jedoch eine Hauptleistungspflicht. Verletzt der LN diese Nebenpflicht schuldet er das Integritätsinteresse und nicht die Äquivalenz einer Hauptleistung. D.h. er muss den status quo des Anmelders wiederherstellen und zwar zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung/Schadenseintritt. Soweit ich mich an die Kommentierungen des Schadenrechtes erinnere, werden Expektanzen, also die Erwartung einer Vermögensmehrung (durch die Erteilung eines zukünftigen Patentes) nicht als Vermögensteil anerkannt.

Sofern der LG die Kausalität und anderen Merkmale des SE- Anspruchs nachweist, schuldet der LN allenfalls die Kosten des Anmeldeverfahren und des LV, nicht jedoch den Wert eines fiktiven Patentes.
 
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