DE Sachfrage "Wortmarke"

AnNaJF

SILBER - Mitglied
Hi!

Zusätzlich zu meinem länglichen Beitrag zu etwaigen Ausbildungsoptionen habe ich noch eine Fachfrage. Sind eigentlich solche Wortmarken aus Eurer Sicht anmeldbar:

fairmietung (im Bereich Verleih etc.)
fairrooms (im Bereich Hotelgewerbe)
fairsicherung (im Bereich Finanzen/Versicherungen)
fairtrieb (im allgemeinen Bereich Vertriebswesen)
fairrat (im allgemeinen Bereich Beratung - mit Schmunzler zu verstehen *g)
fairsaut (im pronographischen Bereich *g)
...

Sind alles nur Beispiele.
Die meisten Beispiele ersetzen die Vorsilbe ver- durch fair-, andere konkatenieren schlichtweg das englische Wort fair mit einem anderen Wort(teil).

Ist hier aber der Wortbestandteil fair- nicht rein beschreibenden Charakters was somit ein absolutes Schutzhinderniss darstellt?

Wie sehr Ihr das?

Danke!
 
Zuletzt bearbeitet:

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo,

möglicherweise wird meine Antwort jetzt als "nicht hilfreich" eingestuft, aber ich schreibe es vorsorglich doch:

Falls das Fälle (auch abgewandelte Fälle) aus Deiner Kanzlei oder Deiner Firma sind, lasse die Redaktion sie lieber löschen. Es geht uns (und andere Leser) überhaupt nichts an, was ihr selbst oder wohl eher Eure Mandanten gerade als Marke anmelden wollen. Diese Mandanten würden das auch nicht lustig finden, wenn sie ihren Auftrag an Eure Kanzlei nun als Thema einer Diskussion im Internet nachlesen können.

Es gibt da auch gewisse Verschwiegenheitsverpflichtungen, die zu beachten sind und deren Nichtbeachtung auch zu größerem Ärger führen könnte.

Ansonsten werden die Fragen der absoluten Schutzfähigkeit von Marken in der Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften und auch sonst noch häufiger behandelt, als man es manchmal ertragen kann. Warte das einfach ab, da braucht man auch keine eigenen Beispiele, denn es gibt mehr als genügend einschlägige Entscheidungen, bei denen man dann geschickterweise auch das "richtige Ergebnis" nachprüfen kann.

Vorher benötigst Du das ganze Thema ohnehin nicht. Wir sollten hier den natürlich nicht gewollten Eindruck vermeiden, hier würde am Rechtsberatungsgesetz vorbei versucht, kostenlosen Rechtsrat für eigene Markenanmeldungen zu erhaschen. Das dürfte von Dir doch sicherlich nicht beabsichtigt sein.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

AnNaJF

SILBER - Mitglied
Hi!

Ich arbeite noch in garkeiner Kanzlei, ich überlege ja noch was für mich der richtige Weg ist (siehe meine anderen Posts) und schaue mir hier und da mal Fragestellungen ein :)

Insofern: Entspannung.

Klar könnte ich bis zur Ausbilung warten, aber noch bin ich ja garnicht entschlossen (siehe abermals den anderen Thread).

Und eine Markenanmeldung habe ich auch nicht vor einzureichen :)

Wenn die Frage nicht legitim war bitte ich um Löschung seitens der Administration :(

Danke dennoch.
 

pak

*** KT-HERO ***
fairmietung (im Bereich Verleih etc.)
fairrooms (im Bereich Hotelgewerbe)
fairsicherung (im Bereich Finanzen/Versicherungen)
fairtrieb (im allgemeinen Bereich Vertriebswesen)
fairrat (im allgemeinen Bereich Beratung - mit Schmunzler zu verstehen *g)
fairsaut (im pronographischen Bereich *g)
...

Ist hier aber der Wortbestandteil fair- nicht rein beschreibenden Charakters was somit ein absolutes Schutzhinderniss darstellt?

Hallo,

grundsätzlich muss man bei der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses sowie der Unterscheidungskraft die gesamte Marke betrachten und nicht nur deren Bruchstücke. Insofern würde der beschreibende Gehalt des Wortbestandteils FAIR alleine nicht ausreichen, um der Marke die Unterscheidungskraft abzusprechen oder ein Freihaltebedürfnis festzustellen.

Die Beispiele werfen jedoch eine andere Frage auf, die ich mir auch schon gestellt habe. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr reicht zur Feststellung einer hochgradigen Ähnlichkeit oder gar Identität ja bereits eine klanglich hochgradige Ähnlichkeit oder klangliche Identiät. Dies müsste nach meinem Verständnis bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft/des Freihaltebedürfnisses nicht anders sein, oder?

Beispiel: Wenn VERSICHERUNG beschreibend für z. B. Versicherungsdienstleistungen ist, so müsste nach meinem Verständnis auch das gleichklingende Wort FAIRSICHERUNG beschreibend für die genannten Dienstleistungen und somit nicht gewährbar sein.

Andere Meinungen?

klar kann man das eintragen. Gibt's aber schon.

Registernummer RN 30358669 -- Fairmietung. Eingetragen seit 2004

Der Anmelder hat m.E. aber aus gutem Grunde eine Wort-Bild-Marke, sogar eine farbige, in diesem Fall eintragen lassen.

pak

PS: Die Frage von AnNaJF mag zwar theoretischer Natur sein, weil kein konkreter Fall vorliegt, nichtsdestotrotz interessant, daher die Bitte an den Administrator: Nicht löschen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ich glaube, man muss hier zwei Gruppen unterscheiden:

1. "fairrooms" etc., wo die Marke einfach auf Englisch ist. Als Gemeinschaftsmarke ist das natürlich von vornherein tot (vollkommen beschreibend in einer Amtssprache der Gemeinschaft). In D allein wäre das "klassisch" kein Eintragungshindernis, da die deutschen Verkehrskreise ja kein Englisch sprechen. Die Rechtsprechung ändert sich da aber gerade, und zumindest "fair" kann man mit Fug und Recht als eingedeutschtes Wort ansehen. Dürfte also sehr einzelfall- und prüferabhängig sein.

2. "fairmietung" etc. Da hat mein Vroredner schon darauf hingewiesen, dass eine klangliche Ähnlichkeit bei WORTmarken ausreicht. Also keine Chance, weder beim OHIM noch beim DPMA.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Auch beim HABM sind eine ganze Reihe derartiger Marken (als Wortmarken!) eingetragen, etwa FAIRTRIEB, FAIRKAUF, FAIRTRAG etc.
(suche unter http://oami.europa.eu/CTMOnline/RequestManager/en_SearchBasic?language=de)

pak, ich meine, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft bzw. des Vorliegens einer beschreibenden Angabe der mögliche klangliche Eindruck nicht massgeblich sein wird - zu beurteilen ist ja das Zeichen in der Form, in der es eingetragen werden soll, also in der grafisch dargestellten Form.
Aber da kann ich mich auch täuschen ... ohnehin wird man auch auf der Verletzungsseite hier nichts herausholen können, d.h. der Schutzumfang ist entsprechend beschränkt.

Natürlich ebenfalls von Bedeutung sind die Waren / Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll. Ich würde z.B. schon sagen, dass FAIRSICHERUNG für "Versicherungen" keine Unterscheidungskraft hat.
Siehe z.B. zurückgewiesene DE-Marke 304430005: "Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft sowie beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs.2 Nr.1 u.2)"
Andererseits wurde FAIRSICHERUNG für "Versicherungswesen" eingetragen (DE-Marken 39853640 und 30779911) - da scheint sich das Amt auch nicht so einig zu sein. Gegen 30779911 ist auch ein Löschungsantrag anhängig ...
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
pak, ich meine, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft bzw. des Vorliegens einer beschreibenden Angabe der mögliche klangliche Eindruck nicht massgeblich sein wird - zu beurteilen ist ja das Zeichen in der Form, in der es eingetragen werden soll, also in der grafisch dargestellten Form.

Ich glaube, ich muss mich hier korrigieren oder zumindest einschränken: Im Ströbele/Hacker (8. Aufl., §8 RNr. 88 - was für eine schöne Alliteration :cool:) findet sich ein Hinweis, dass Abwandlungen beschreibender Angaben dann nicht unterscheidungskräftig sind, wenn sie im Verkehr unbemerkt bleiben oder für Hörfehler gehalten werden. Demnach scheint es doch so, dass der Höreindruck bei der Bestimmung der Unterscheidungskraft herangezogen werden kann.
 
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