Asdevi
*** KT-HERO ***
Liebe Kollegen,
Ich habe eine Frage zur Rücknahmefiktion nach §40 V PatG.
Diese wird ja prinzipiell auch angewendet, wenn die Nachanmeldung eine internationale Anmeldung ist, mit der Bergündung, dass Art. 11(3) PCT bestimmt, die internationale Anmeldung stehe in ihren Wirkungen einer nationalen Anmeldung gleich. Soweit so gut.
Allerdings bestimmt auch Art. 66 EPÜ, dass eine europäische Anmeldung in jedem Vertragsstaat dieselben Wirkungen wie eine nationale hat. Wenn das so ist, warum gilt dann eine deutsche Anmeldung nicht als zurückgenommen, wenn ihre Priorität von einer europäischen beansprucht wird?
Oder anders: Was ist die Rechtsgrundlage für die unterschiedlichen Wirkungen einer internationalen und einer europäischen Nachanmeldung, wenn die gesetzlichen Bestimmungen quasi wortgleich formuliert sind?
Ich habe eine Frage zur Rücknahmefiktion nach §40 V PatG.
Diese wird ja prinzipiell auch angewendet, wenn die Nachanmeldung eine internationale Anmeldung ist, mit der Bergündung, dass Art. 11(3) PCT bestimmt, die internationale Anmeldung stehe in ihren Wirkungen einer nationalen Anmeldung gleich. Soweit so gut.
Allerdings bestimmt auch Art. 66 EPÜ, dass eine europäische Anmeldung in jedem Vertragsstaat dieselben Wirkungen wie eine nationale hat. Wenn das so ist, warum gilt dann eine deutsche Anmeldung nicht als zurückgenommen, wenn ihre Priorität von einer europäischen beansprucht wird?
Oder anders: Was ist die Rechtsgrundlage für die unterschiedlichen Wirkungen einer internationalen und einer europäischen Nachanmeldung, wenn die gesetzlichen Bestimmungen quasi wortgleich formuliert sind?