Wie immer gilt: kommt drauf an.
Zunächst gilt Regel 137(3) EPÜ, d.h. es müssen keine Änderungen mehr angenommen werden. Ich gehe davon aus, dass du die Regel 71(3) EPÜ Mitteilung erhalten hast. Die Akte ist dann formal nicht mehr bei der Prüfungsabteilung und solltest du zustimmen, wird der Prüfer diese auch nicht mehr zu Gesicht bekommen. Bei jeder Änderung (außer bei minimalsten), wird die Akte zurück an die Prüfungsabteilung übergeben und du erhältst unter Umständen eine neue 94(3) Mitteilung. Wie oben geschrieben, muss die Prüfungsabteilung die Änderungen nicht akzeptieren. Nach Regel 71(6) EPÜ tut sie das nur wenn die Änderungen begründet sind.
Du kannst es also probieren (formal geht das in jedem Fall), um beispielsweise Anspruchsgebühren zu sparen wenn im Prüfungsverfahren Ansprüche hinzugekommen sind, also Gebühren noch nicht nach Regel 162 gezahlt wurden, aber der Ausgang ist ungewiss.
VG