Hallo,
sind Art. 9(2) GebO EPÜ und Regeln 16.3 und 41.1 PCT auch bei Zahlung von weiteren Recherchengebühren nach Regel 64, Regel 164(2) und Artikel 17 (3a) PCT anwendbar, wenn für die Prioritätsanmeldung (EP) bereits weitere Recherchengebühren gezahlt wurden?
Wenn in der PCT-Phase weitere Gebühren für die Nachanmeldung gefordert werden, so muss doch spätestens in der EP-Phase für besagte Nachanmeldung eine Gebühr entrichtet werden, damit nach G 2/92 der Gegenstand später im Prüfungsverfahren für die Nachanmeldung weiterverfolgt werden kann. Das gleiche gilt doch für eine EP Nachanmeldung?
Alle Recherchegebühren einschließlich der weiteren Recherchengebühren werden dann anschließend im PCT-Fall oder EP-Fall zurückgezahlt, soweit die Recherche des Gegenstandes und der weiteren Gegenstände aus der Prio-Ep-Anmeldung verwendet werden können?
sind Art. 9(2) GebO EPÜ und Regeln 16.3 und 41.1 PCT auch bei Zahlung von weiteren Recherchengebühren nach Regel 64, Regel 164(2) und Artikel 17 (3a) PCT anwendbar, wenn für die Prioritätsanmeldung (EP) bereits weitere Recherchengebühren gezahlt wurden?
Wenn in der PCT-Phase weitere Gebühren für die Nachanmeldung gefordert werden, so muss doch spätestens in der EP-Phase für besagte Nachanmeldung eine Gebühr entrichtet werden, damit nach G 2/92 der Gegenstand später im Prüfungsverfahren für die Nachanmeldung weiterverfolgt werden kann. Das gleiche gilt doch für eine EP Nachanmeldung?
Alle Recherchegebühren einschließlich der weiteren Recherchengebühren werden dann anschließend im PCT-Fall oder EP-Fall zurückgezahlt, soweit die Recherche des Gegenstandes und der weiteren Gegenstände aus der Prio-Ep-Anmeldung verwendet werden können?
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