Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mich beschäftigt folgende Frage: Muss ein Syndikuspatentanwalt, der seinen Arbeitgeber vor dem BPatG vertritt, dort eine Robe tragen wie ein „klassischer“ Patentanwalt?
Ausgangspunkt:
Ich verstehe den Syndikuspatentanwalt nach §§ 41a ff. PAO als Patentanwalt im Angestelltenverhältnis, dessen berufliche Tätigkeit auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers bzw. verbundenen Unternehmen beschränkt ist. PAO und BOPA gelten zwar grundsätzlich auch für ihn, aber faktisch tritt er vor allem unternehmensgebunden auf, nicht als unabhängiger externer PA.
Warum ich spontan dazu neige, von keiner Robenpflicht auszugehen:
Ich sehe die Robe (BPräsPatGerKldgAnO i.V.m. § 13 Abs. 4 BOPA) traditionell als Ausdruck der unabhängigen Organstellung des Patentanwalts vor Gericht. Beim Syndikuspatentanwalt steht dagegen das Vertreten des eigenen Arbeitgebers im Vordergrund; seine Vertretungsbefugnis ist auf diesen Kreis beschränkt. Wenn er in dieser Rolle vor dem BPatG auftritt, könnte man argumentieren, dass er eher als unternehmensinterner Vertreter auftritt und nicht in der typischen Rolle des externen, unabhängigen Berufsträgers, für den sich die Robenpflicht herausgebildet hat.
Kurz gesagt: Ich frage mich, ob die Robenpflicht am BPatG wirklich unterschiedslos auch für Syndikuspatentanwälte gilt, die ausschließlich ihren Arbeitgeber vertreten, oder ob hier systematisch eine andere Betrachtung geboten ist.
Wie wird das in der Praxis gehandhabt?
Vielen Dank vorab für eure Meinung!
mich beschäftigt folgende Frage: Muss ein Syndikuspatentanwalt, der seinen Arbeitgeber vor dem BPatG vertritt, dort eine Robe tragen wie ein „klassischer“ Patentanwalt?
Ausgangspunkt:
Ich verstehe den Syndikuspatentanwalt nach §§ 41a ff. PAO als Patentanwalt im Angestelltenverhältnis, dessen berufliche Tätigkeit auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers bzw. verbundenen Unternehmen beschränkt ist. PAO und BOPA gelten zwar grundsätzlich auch für ihn, aber faktisch tritt er vor allem unternehmensgebunden auf, nicht als unabhängiger externer PA.
Warum ich spontan dazu neige, von keiner Robenpflicht auszugehen:
Ich sehe die Robe (BPräsPatGerKldgAnO i.V.m. § 13 Abs. 4 BOPA) traditionell als Ausdruck der unabhängigen Organstellung des Patentanwalts vor Gericht. Beim Syndikuspatentanwalt steht dagegen das Vertreten des eigenen Arbeitgebers im Vordergrund; seine Vertretungsbefugnis ist auf diesen Kreis beschränkt. Wenn er in dieser Rolle vor dem BPatG auftritt, könnte man argumentieren, dass er eher als unternehmensinterner Vertreter auftritt und nicht in der typischen Rolle des externen, unabhängigen Berufsträgers, für den sich die Robenpflicht herausgebildet hat.
Kurz gesagt: Ich frage mich, ob die Robenpflicht am BPatG wirklich unterschiedslos auch für Syndikuspatentanwälte gilt, die ausschließlich ihren Arbeitgeber vertreten, oder ob hier systematisch eine andere Betrachtung geboten ist.
Wie wird das in der Praxis gehandhabt?
Vielen Dank vorab für eure Meinung!

