PCT Rechtsübergang Mitanmelder -> Einzelanmelder bei Nationalisierung

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hallo Forum,

eine von zwei Anmeldern A, B gemeinschaftlich eingereichte PCT-Anmeldung soll für die Länder X, Y, Z nationalisiert werden, allerdings nur auf den Anmelder B -- unter Ausscheiden des Anmelders A (mangels weiterem Interesse des A an der Anmeldung).

Worauf sollte die Übertragungserklärung bezüglich der Mitanmelderrechte des A auf den B sinnvollerweise lauten, auf "die PCT-Anmeldung mit allen Rechten und Pflichten", oder nur auf "die Nationalisierungen X, Y, Z mit allen Rechten und Pflichten"?

Müssen dabei auch Änderungen der Rechte der beim Anmelder A beschäftigten Miterfinder der PCT-Anmeldung berücksichtigt (bzw. zusätzlich vertraglich geregelt) werden?

Danke für Meinungen!

Marc
 

Fip

*** KT-HERO ***
Worauf sollte die Übertragungserklärung bezüglich der Mitanmelderrechte des A auf den B sinnvollerweise lauten, auf "die PCT-Anmeldung mit allen Rechten und Pflichten", oder nur auf "die Nationalisierungen X, Y, Z mit allen Rechten und Pflichten"?

Ich schreibe immer alles rein: A überträgt sämtliche seiner Rechte an der internationalen Patentanmmeldung sowie an allen hieraus hervorgegangenen oder zukünftig noch hervorgehenden nationalen oder regionalen Schutzrechtsanmeldungen uneingeschränkt auf B.

Müssen dabei auch Änderungen der Rechte der beim Anmelder A beschäftigten Miterfinder der PCT-Anmeldung berücksichtigt (bzw. zusätzlich vertraglich geregelt) werden?
Marc

Welche Rechte ändern sich denn? Das Erfinderpersönlichkeitsrecht und die damit verbundenen (eher "kleinen" Rechtspositionen) bleiben uneingeschränkt erhalten. Das Erfinderpersönlichkeitsrecht ist ja sowieso nicht übertragbar. Und wenn das Recht an der Anmeldung wirksam auf A übergegangen ist (durch Vertrag, Inanspruchnahme, ...) dann kann A frei über die Anmeldung verfügen.

Was man in manchen Konstellationen hinterfragen kann ist, wie man mit etwaigen Vergütungsansprüchen der bei A beschäftigten Miterfinder umgeht.

Mehr fällt mir spontan nicht ein.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Danke @Fip für die Stellungnahme!

Ich schreibe immer alles rein: A überträgt sämtliche seiner Rechte an der internationalen Patentanmmeldung sowie an allen hieraus hervorgegangenen oder zukünftig noch hervorgehenden nationalen oder regionalen Schutzrechtsanmeldungen uneingeschränkt auf B.

Es fallen mir zwar derzeit keine ein, aber bleiben aus einer PCT-Anmeldung tatsächlich keine Rechte bestehen nach Ablauf der Prioritätfrist? Dann wäre obige Formulierung wohl die sinnvollste Möglichkeit. Andernfalls wäre es wohl besser, nur die Rechte an den konkreten Nachanmeldungen zu übertragen.

Was man in manchen Konstellationen hinterfragen kann ist, wie man mit etwaigen Vergütungsansprüchen der bei A beschäftigten Miterfinder umgeht.

Ist denn nicht die Aufgabe der (Rechte an der) PCT-Anmeldung durch A ein Fall von § 16 Arbeitnehmererfindergesetz?

Es müssten also doch den Miterfindern auf Seiten des A die Mitanmelderrechte (und -pflichten) angeboten werden, bevor man diese B überlässt?
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ist denn nicht die Aufgabe der (Rechte an der) PCT-Anmeldung durch A ein Fall von § 16 Arbeitnehmererfindergesetz?

Es müssten also doch den Miterfindern auf Seiten des A die Mitanmelderrechte (und -pflichten) angeboten werden, bevor man diese B überlässt?

Eine Übertragung ist keine Aufgabe des Rechts, also müssen keine Mitanmelderrechte angeboten werden. Allerdings müssen die Arbeitnehmer nach dem Wert der Erfindung vergütet werden. Wenn der A seinen Anteil für einen offensichtlich nicht dem Wert entsprechenden Preis an B überträgt (z.B. umsonst), dann muss geschätzt werden, was ein angemessener Kaufpreis gewesen wäre.

Natürlich kann A stattdessen den Erfindern auch die Mitanmelderrechte anbieten und sich von der Vergütung dafür freistellen lassen. Die Erfinder wären aber ganz schön blöd, wenn sie darauf eingehen würden.
 
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