Vielleicht lese ich Deinen Beitrag ja falsch, aber es liest sich so, als ob das, was Du da zum Teil konkretisierst, zwingend so sein müsse bzw. zwingend "wie gehabt bleiben" müsse. Letztlich ist aber doch alles eine Frage davon, was vertraglich vereinbart wird.
Ob beispielsweise etwas "unverändert" gesamthänderisch erfolgt, ist doch davon abhängig, ob die Anmeldergemeinschaft überhaupt eine Gesamthandsgesellschaft oder z.B. eine Bruchteilsgemeinschaft ist bzw. davon abhängig, welchen Einfluss der geschlossene Vertrag auf die Situation in Deutschland hat. So könnte ja beispielsweise in DE eine Bruchteilsgemeinschaft vorliegen und die Parteien schreiben in den Vertrag, dass der Vertrag auf den rechtlichen Status Quo vor Vertragsschluss keinen Einfluss haben soll. Dann ist nichts "unverändert" gesamthänderisch.
Auch welche Rechte A nach Übertragung für den Rest der Welt abgibt oder behält, ist letztlich Verhandlungssache, gleiches gilt für ein etwaiges Recht, Unterlizenzen zu vergeben etc. Wer sagt denn, dass A ein kostenloses Nutzungsrecht behält oder das ein solches Recht nicht übertragbar ist. Hierzu gibt es keinen rechtlichen/gesetzlichen Zwang.
Es ist zum Beispiel nicht unüblich, dass Parteien in derartigen Fällen vereinbaren, dass alle Rechte an B gehen, A aber für den Zweck des eigenen Geschäftsbetriebs die Erfindung nutzen darf und weltweit weiterhin Unterlizenzen vergeben kann (an seine Zulieferer im Sinne einer verlängerten Werkbank). Oder aber, z.B. wenn A selbst nur Zulieferer ist und die Abnehmer von A mit den von A gelieferten Teilen Erfindung erst realisieren und vermarkten, A Lizenzen hierzu weiterhin ohne Zustimmung von B vergeben kann (etwa eingeschränkt auf bestimmte Technik-Sparten), und Lizenzeinnahmen behalten darf (oder an B zum Teil auskehren muss). Oder, oder, oder ...
Man muss sehr gut analysieren, was der rechtliche Status Quo vor Vertragsschluss ist und was man daran verändern oder beibehalten will und wer nach Vertragsschluss welche Rechte haben will bzw. Pflichten haben soll. Dies gilt es dann vertraglich zu fixieren. Der Gestaltungsspielraum ist groß.
Und noch @Lysios: Wenn ich alle Rechte und Pflichten aus der Anmeldung übertrage, ist meiner Ansicht nach die Vergütungspflicht für Arbeitnehmererfinder nicht erfasst. Diese ist Ausfluss des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern geschlossenen Arbeitsvertrages i.V.m. den den Arbeitgeber treffenden Pflichten aus ArbEG, nicht aber Ausfluss der Rechte oder Pflichten an der Anmeldung. Ich kann doch auch eine Anmeldung oder ein Patent mit allen Rechten und Pflichten verkaufen, ohne dass der Erwerber die Vergütungen für die Arbeitnehmer des Verkäufers weiter zu zahlen hätte. Vielmehr muss dann der Verkäufer seine Arbeitnehmer angemessen am Verkaufserlös beteiligen. Oder sehe ich da was falsch?