R. 142(4) EPÜ und Prüfungsantrag

Horst

*** KT-HERO ***
Wenn schon das EPA "zwei erfahrene Fristberechner" dransetzt und das für den Anmelder günstigere Ergebnis nimmt, brauchen wir uns hierfür glaube ich nicht zu schämen :)
 

grond

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
Zum ersten Teil:

Fraglich ist, ob R.131(4) überhaupt heranzuziehen ist, es fehlt nämlich das "Ereignis". "Ereignis kann eine Handlung oder ein Fristablauf sein.", R.131(2). Fälligkeit ist also anscheinend kein "Ereignis".
Dem widerspricht, dass R.131(4) auf die zuschlagsfreie Zahlung von Jahresgebühren anzuwenden ist. Ist z.B. der 30.4. ein Sonntag, dann kann die Jahresgebühr noch am 2.5. zuschlagsfrei entrichtet werden, wobei ich mich an einen Kommentar im Kley zu erinnern meine, dass das eigentlich nicht stringent sei, weil der Fälligkeitstag eben keine Frist ist, es jedoch dennoch so gehandhabt würde. Oder habe ich das jetzt aus irgendeiner der gelesenen Entscheidungen? :p


Insofern sind R.51(1) und (2) in sich schlüssig. Fälligkeit am Ende eines Monats. 6 Monate später ist dann auch wieder "am Ende eines Monats".
R. 51(2) nennt aber den Zeitraum für die Nachentrichtung mit Zuschlag explizit eine Frist! Und in Monaten wird sie nun auch eindeutig berechnet. Insofern scheint hier der Gesetzgeber bei der Formulierung der R. 51 geschludert und sich bei der Revision die Möglichkeit zu Behebung entgehenlassen zu haben. Eine Formulierung a la "kann noch bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Fälligkeit" oder so hätte doch genügt, um das andere Berechnungsmodell klarzustellen.


Die Gebühren werden auch während der Unterbrechung fällig.
Interessante Frage: können die Jahresgebühren während der Unterbrechung wirksam von Dritten entrichtet werden? Auch, wenn die Unterbrechung mehr als ein Jahr dauert, also eine Entrichtung sich als mehr als ein Jahr vor der Fälligkeit (=Wiederaufnahme des Verfahrens) herausstellen würde?

Spricht m.E. nichts dagegen, grundsätzlich muss ja z.B. auch ein widerrechtlich Entnommener vorsorglich Jahresgebühren zahlen, so dass die Unterbrechung des Verfahrens quasi nur für den Verfahrensführenden gelten würde.
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Horst schrieb:
Nach J902/87 wird der Tag der Wiederaufnahme der Zahlunstag, was wohl Fälligkeit entsprechen soll. Entsprechend wäre AM TAG der Wiederaufnahme ohne Zuschlag zahlbar und ab dann 6 Monate mit Zuschlag nach R.51(2) ?
Ja, genau. Es wird die 6 Monatsfrist gehemmt und nach Wiederaufnahme neu gestartet. Siehe auch Rechsprechung, 5. Auflage, S. 413: "3.7. Folgen einer Unterbrechung des Verfahrens"
Nochmal zurückspulen: wir haben geklärt, was mit der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags (wird gehemmt und beträgt nach Wiederaufnahme wenigstens zwei Monate), mit den Jahresgebühren, die während der Unterbrechung fällig werden (werden am Tag der Wiederaufnahme fällig und können sechs Monate von diesem Tag an mit Zuschlag entrichtet werden, wobei der Tag der Wiederaufnahme bereits einzurechnen ist), und mit den sonstigen Fristen passiert (laufen neu). Hatten wir jetzt schon geklärt, was mit einer bereits fälligen Jahresgebühr geschieht, also wenn die Unterbrechung während der Sechsmonatsfrist zur Nachentrichtung mit Zuschlag eintritt? Die logische Antwort wäre, dass diese Frist gehemmt ist, also nach Wiederaufnahme deren Rest abläuft. Allerdings wüsste ich jetzt nicht, wo das wiederum steht...
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Horst schrieb:
Nach J902/87 wird der Tag der Wiederaufnahme der Zahlunstag, was wohl Fälligkeit entsprechen soll. Entsprechend wäre AM TAG der Wiederaufnahme ohne Zuschlag zahlbar und ab dann 6 Monate mit Zuschlag nach R.51(2) ?
Ja, genau. Es wird die 6 Monatsfrist gehemmt und nach Wiederaufnahme neu gestartet. Siehe auch Rechsprechung, 5. Auflage, S. 413: "3.7. Folgen einer Unterbrechung des Verfahrens"
Nochmal zurückspulen: wir haben geklärt, was mit der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags (wird gehemmt und beträgt nach Wiederaufnahme wenigstens zwei Monate), mit den Jahresgebühren, die während der Unterbrechung fällig werden (werden am Tag der Wiederaufnahme fällig und können sechs Monate von diesem Tag an mit Zuschlag entrichtet werden, wobei der Tag der Wiederaufnahme bereits einzurechnen ist), und mit den sonstigen Fristen passiert (laufen neu). Hatten wir jetzt schon geklärt, was mit einer bereits fälligen Jahresgebühr geschieht, also wenn die Unterbrechung während der Sechsmonatsfrist zur Nachentrichtung mit Zuschlag eintritt? Die logische Antwort wäre, dass diese Frist gehemmt ist, also nach Wiederaufnahme deren Rest abläuft. Allerdings wüsste ich jetzt nicht, wo das wiederum steht...
 

Lysios

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Hatten wir jetzt schon geklärt, was mit einer bereits fälligen Jahresgebühr geschieht, also wenn die Unterbrechung während der Sechsmonatsfrist zur Nachentrichtung mit Zuschlag eintritt? Die logische Antwort wäre, dass diese Frist gehemmt ist, also nach Wiederaufnahme deren Rest abläuft. Allerdings wüsste ich jetzt nicht, wo das wiederum steht...
Das steht in den RiLis E-VIII, 1.4 unter Bezug auf J 7/83.

Übrigens steht im Visser, 15. Auflage, auf Seite 616 in drei Absätzen eigentlich alles, was man hierzu wissen muss. Ich staune immer wieder, wie kompakt er das alles darstellen kann.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Nun, wie es geht, steht ja eigentlich überall. Wir fragen uns nur, ob da irgendein System zu erkennen ist. Das ist nicht der Fall.

Denn wenn die Fälligkeit der Jahresgebühren als Frist mit Dauer von 1 Tag angesehen wird (was laut Rechtssprechung so ist), damit R. 134 (1) anwendbar ist (wie oben angemerkt), dann muss eigentlich auch R. 131(2) für die Berechnung der Nachfrist gelten (Ereignis=Ablauf einer früheren Frist => mit nächstem Tag beginnen).

So ist es aber gerade nicht, es wird für die Nachfrist der Wiederaufnahmetag eingerechnet (also ein Fristenlauf für Hemmung und sechs Monate Restfrist berechnet).

Insgesamt ist die Rechtsprechung an dieser Stelle also nicht konsistent.

Also Mund abputzen, auf Skript blind vertrauen und weitermachen.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
Denn wenn die Fälligkeit der Jahresgebühren als Frist mit Dauer von 1 Tag angesehen wird (was laut Rechtssprechung so ist),
Das formuliert der Visser eben so, dass die Fälligkeit eben doch keine Frist im normalen Sinne ist: Es wird im EPÜ keine Frist vorgeschrieben, sondern nur ein Datum, an dem die Jahresgebühr entrichtet werden muss. Deshalb wird auch nur dieses Datum verschoben und keine Fälligkeitsfrist gehemmt.

Das ist doch sehr einsichtig.
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Das ist doch sehr einsichtig.
Wieso ist dann aber R. 134(1) EPÜ auf den Fälligkeitstag anzuwenden, wenn es sich doch bei diesem nicht um eine Frist handelt?

Warum spricht R. 142(4) von einer "Frist für die Entrichtung der Jahresgebühren", die es eigentlich nicht gibt?

Und weshalb läuft eine Frist (so nennt R. 51(2) sie) von sechs Monaten zur Nachentrichtung mit Zuschlag vom 28.2. bis zum 31.8., obwohl R. 131(4) sie nur bis zum 28.8. laufen lassen würde?

Sehr konsistent ist das alles nicht, aber wenigstens haben wir die juristisch einwandfreie Argumentation zusammengestückelt...
 

Horst

*** KT-HERO ***
Und weshalb läuft eine Frist (so nennt R. 51(2) sie) von sechs Monaten zur Nachentrichtung mit Zuschlag vom 28.2. bis zum 31.8., obwohl R. 131(4) sie nur bis zum 28.8. laufen lassen würde?
Das liegt wie gesagt daran, dass nicht auf einen Kalendertag bestimmter Zahl (etwa den 28.), sondern auf "den letzten Tag des Monats" abgestellt wird. Das hat eine eigene Bedeutung ähnlich wie "Ende des Monats" bei Fristberechnung nach PatG, ZPO, BGB.

Warum R.134(1) allerdings anwendbar sein soll, wenn angeblich doch keine Frist vorliegt, ist völlig unklar. Da passt es einfach nciht zusammen.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Wieso ist dann aber R. 134(1) EPÜ auf den Fälligkeitstag anzuwenden, wenn es sich doch bei diesem nicht um eine Frist handelt?
Wo steht das denn? Es gilt doch nach J 4/91 nur, dass nicht der Fälligkeitstag auf den nächsten "Arbeitstag" verschoben wird, sondern nur der letzte Tag, bis wann die gültige Zahlung vorgenommen werden kann, falls das EPA keine Post im Sinne von R 134(1), (2), oder (4) erhalten kann.

grond schrieb:
Warum spricht R. 142(4) von einer "Frist für die Entrichtung der Jahresgebühren", die es eigentlich nicht gibt?
Das ist wohl ein redaktioneller Fehler des Gesetzgebers :)

grond schrieb:
Und weshalb läuft eine Frist (so nennt R. 51(2) sie) von sechs Monaten zur Nachentrichtung mit Zuschlag vom 28.2. bis zum 31.8., obwohl R. 131(4) sie nur bis zum 28.8. laufen lassen würde?
Die Nachfrist ist tatsächlich eine echte Frist: siehe auch RA 5/93 rev. Allerdings sagt der doch bereits der Kley, dass hier keine zusammengesetzte Frist vorliegt (J 4/91, eben weil die Fälligkeit keine Frist ist). Und das Regel 51(1) und 51(2) lex specialis gegenüber R 131(4) sind, wurde ja schon erwähnt.
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
grond schrieb:
Wieso ist dann aber R. 134(1) EPÜ auf den Fälligkeitstag anzuwenden, wenn es sich doch bei diesem nicht um eine Frist handelt?
Wo steht das denn? Es gilt doch nach J 4/91 nur, dass nicht der Fälligkeitstag auf den nächsten "Arbeitstag" verschoben wird, sondern nur der letzte Tag, bis wann die gültige Zahlung vorgenommen werden kann, falls das EPA keine Post im Sinne von R 134(1), (2), oder (4) erhalten kann.
Und auf welcher Rechtsgrundlage? Der lediglich analogen Anwendung einer Regel 134(1), die hiermit eigentlich nichts zu tun haben dürfte, da es gar nicht um Fristen sondern um die Entrichtung von Gebühren geht.


Und das Regel 51(1) und 51(2) lex specialis gegenüber R 131(4) sind, wurde ja schon erwähnt.
Eine Lex Specialis deckt sich aber nicht mit meiner Definition von Konsistens und damit Einsichtigkeit... :p

Zumal ich dem Gesetzestext entgegen Horsts Einschätzung nicht entnehmen kann, dass der letzte Tag sechs Monate später gemeint sein musste. Es wird lediglich vom letzten Tag des Monats des Jahrestags des Anmeldetags zur Bestimmung der Fälligkeit geredet. R. 51(2) nimmt bei der Bestimmung der Nachfrist auf "den letzten Tag" gar keinen Bezug mehr und definiert eine klassische Sechsmonatsfrist ab Fälligkeit, die m.E. der gewöhnlichen Fristenberechnung unterliegen müsste.

Ich finde es übrigens faszinierend, dass diese besondere Berechnung der Frist für Jahresgebühren offenbar zwischen 1973 und 1991 nie angezweifelt oder aber nie benutzt wurde, so dass es erst so spät zu einer Entscheidung kam.

Aber langsam wird es müßig, da wir ja nun die tatsächliche Rechtspraxis durchdrungen haben...
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich denke Ihr wisst es sowieso, aber der guten Ordnung halber wollte ich nochmal alle auf die erste Ergänzungslieferung zum Kley aufmerksam machen, die im Januar rauskam.

Neben einigen Austauschseiten enthält sie auch eine kommentierte Gebührenordnung, die üblichen EPA-Formulare, die Übergangsvorschriften und Muster aller relevanten Mitteilungen des EPA.
 
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