Dem widerspricht, dass R.131(4) auf die zuschlagsfreie Zahlung von Jahresgebühren anzuwenden ist. Ist z.B. der 30.4. ein Sonntag, dann kann die Jahresgebühr noch am 2.5. zuschlagsfrei entrichtet werden, wobei ich mich an einen Kommentar im Kley zu erinnern meine, dass das eigentlich nicht stringent sei, weil der Fälligkeitstag eben keine Frist ist, es jedoch dennoch so gehandhabt würde. Oder habe ich das jetzt aus irgendeiner der gelesenen Entscheidungen?Horst schrieb:Zum ersten Teil:
Fraglich ist, ob R.131(4) überhaupt heranzuziehen ist, es fehlt nämlich das "Ereignis". "Ereignis kann eine Handlung oder ein Fristablauf sein.", R.131(2). Fälligkeit ist also anscheinend kein "Ereignis".
R. 51(2) nennt aber den Zeitraum für die Nachentrichtung mit Zuschlag explizit eine Frist! Und in Monaten wird sie nun auch eindeutig berechnet. Insofern scheint hier der Gesetzgeber bei der Formulierung der R. 51 geschludert und sich bei der Revision die Möglichkeit zu Behebung entgehenlassen zu haben. Eine Formulierung a la "kann noch bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Fälligkeit" oder so hätte doch genügt, um das andere Berechnungsmodell klarzustellen.Insofern sind R.51(1) und (2) in sich schlüssig. Fälligkeit am Ende eines Monats. 6 Monate später ist dann auch wieder "am Ende eines Monats".
Interessante Frage: können die Jahresgebühren während der Unterbrechung wirksam von Dritten entrichtet werden? Auch, wenn die Unterbrechung mehr als ein Jahr dauert, also eine Entrichtung sich als mehr als ein Jahr vor der Fälligkeit (=Wiederaufnahme des Verfahrens) herausstellen würde?Die Gebühren werden auch während der Unterbrechung fällig.
Gemeint ist natürlich R. 134(1)...grond schrieb:Dem widerspricht, dass R.131(4) auf die zuschlagsfreie Zahlung von Jahresgebühren anzuwenden ist.
Gemeint ist natürlich R. 134(1)...grond schrieb:Dem widerspricht, dass R.131(4) auf die zuschlagsfreie Zahlung von Jahresgebühren anzuwenden ist.
Nochmal zurückspulen: wir haben geklärt, was mit der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags (wird gehemmt und beträgt nach Wiederaufnahme wenigstens zwei Monate), mit den Jahresgebühren, die während der Unterbrechung fällig werden (werden am Tag der Wiederaufnahme fällig und können sechs Monate von diesem Tag an mit Zuschlag entrichtet werden, wobei der Tag der Wiederaufnahme bereits einzurechnen ist), und mit den sonstigen Fristen passiert (laufen neu). Hatten wir jetzt schon geklärt, was mit einer bereits fälligen Jahresgebühr geschieht, also wenn die Unterbrechung während der Sechsmonatsfrist zur Nachentrichtung mit Zuschlag eintritt? Die logische Antwort wäre, dass diese Frist gehemmt ist, also nach Wiederaufnahme deren Rest abläuft. Allerdings wüsste ich jetzt nicht, wo das wiederum steht...Lysios schrieb:Ja, genau. Es wird die 6 Monatsfrist gehemmt und nach Wiederaufnahme neu gestartet. Siehe auch Rechsprechung, 5. Auflage, S. 413: "3.7. Folgen einer Unterbrechung des Verfahrens"Horst schrieb:Nach J902/87 wird der Tag der Wiederaufnahme der Zahlunstag, was wohl Fälligkeit entsprechen soll. Entsprechend wäre AM TAG der Wiederaufnahme ohne Zuschlag zahlbar und ab dann 6 Monate mit Zuschlag nach R.51(2) ?
Nochmal zurückspulen: wir haben geklärt, was mit der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags (wird gehemmt und beträgt nach Wiederaufnahme wenigstens zwei Monate), mit den Jahresgebühren, die während der Unterbrechung fällig werden (werden am Tag der Wiederaufnahme fällig und können sechs Monate von diesem Tag an mit Zuschlag entrichtet werden, wobei der Tag der Wiederaufnahme bereits einzurechnen ist), und mit den sonstigen Fristen passiert (laufen neu). Hatten wir jetzt schon geklärt, was mit einer bereits fälligen Jahresgebühr geschieht, also wenn die Unterbrechung während der Sechsmonatsfrist zur Nachentrichtung mit Zuschlag eintritt? Die logische Antwort wäre, dass diese Frist gehemmt ist, also nach Wiederaufnahme deren Rest abläuft. Allerdings wüsste ich jetzt nicht, wo das wiederum steht...Lysios schrieb:Ja, genau. Es wird die 6 Monatsfrist gehemmt und nach Wiederaufnahme neu gestartet. Siehe auch Rechsprechung, 5. Auflage, S. 413: "3.7. Folgen einer Unterbrechung des Verfahrens"Horst schrieb:Nach J902/87 wird der Tag der Wiederaufnahme der Zahlunstag, was wohl Fälligkeit entsprechen soll. Entsprechend wäre AM TAG der Wiederaufnahme ohne Zuschlag zahlbar und ab dann 6 Monate mit Zuschlag nach R.51(2) ?
Das steht in den RiLis E-VIII, 1.4 unter Bezug auf J 7/83.grond schrieb:Hatten wir jetzt schon geklärt, was mit einer bereits fälligen Jahresgebühr geschieht, also wenn die Unterbrechung während der Sechsmonatsfrist zur Nachentrichtung mit Zuschlag eintritt? Die logische Antwort wäre, dass diese Frist gehemmt ist, also nach Wiederaufnahme deren Rest abläuft. Allerdings wüsste ich jetzt nicht, wo das wiederum steht...
Das formuliert der Visser eben so, dass die Fälligkeit eben doch keine Frist im normalen Sinne ist: Es wird im EPÜ keine Frist vorgeschrieben, sondern nur ein Datum, an dem die Jahresgebühr entrichtet werden muss. Deshalb wird auch nur dieses Datum verschoben und keine Fälligkeitsfrist gehemmt.Horst schrieb:Denn wenn die Fälligkeit der Jahresgebühren als Frist mit Dauer von 1 Tag angesehen wird (was laut Rechtssprechung so ist),
Wieso ist dann aber R. 134(1) EPÜ auf den Fälligkeitstag anzuwenden, wenn es sich doch bei diesem nicht um eine Frist handelt?Lysios schrieb:Das ist doch sehr einsichtig.
Das liegt wie gesagt daran, dass nicht auf einen Kalendertag bestimmter Zahl (etwa den 28.), sondern auf "den letzten Tag des Monats" abgestellt wird. Das hat eine eigene Bedeutung ähnlich wie "Ende des Monats" bei Fristberechnung nach PatG, ZPO, BGB.Und weshalb läuft eine Frist (so nennt R. 51(2) sie) von sechs Monaten zur Nachentrichtung mit Zuschlag vom 28.2. bis zum 31.8., obwohl R. 131(4) sie nur bis zum 28.8. laufen lassen würde?
Wo steht das denn? Es gilt doch nach J 4/91 nur, dass nicht der Fälligkeitstag auf den nächsten "Arbeitstag" verschoben wird, sondern nur der letzte Tag, bis wann die gültige Zahlung vorgenommen werden kann, falls das EPA keine Post im Sinne von R 134(1), (2), oder (4) erhalten kann.grond schrieb:Wieso ist dann aber R. 134(1) EPÜ auf den Fälligkeitstag anzuwenden, wenn es sich doch bei diesem nicht um eine Frist handelt?
Das ist wohl ein redaktioneller Fehler des Gesetzgebersgrond schrieb:Warum spricht R. 142(4) von einer "Frist für die Entrichtung der Jahresgebühren", die es eigentlich nicht gibt?
Die Nachfrist ist tatsächlich eine echte Frist: siehe auch RA 5/93 rev. Allerdings sagt der doch bereits der Kley, dass hier keine zusammengesetzte Frist vorliegt (J 4/91, eben weil die Fälligkeit keine Frist ist). Und das Regel 51(1) und 51(2) lex specialis gegenüber R 131(4) sind, wurde ja schon erwähnt.grond schrieb:Und weshalb läuft eine Frist (so nennt R. 51(2) sie) von sechs Monaten zur Nachentrichtung mit Zuschlag vom 28.2. bis zum 31.8., obwohl R. 131(4) sie nur bis zum 28.8. laufen lassen würde?
Und auf welcher Rechtsgrundlage? Der lediglich analogen Anwendung einer Regel 134(1), die hiermit eigentlich nichts zu tun haben dürfte, da es gar nicht um Fristen sondern um die Entrichtung von Gebühren geht.Lysios schrieb:Wo steht das denn? Es gilt doch nach J 4/91 nur, dass nicht der Fälligkeitstag auf den nächsten "Arbeitstag" verschoben wird, sondern nur der letzte Tag, bis wann die gültige Zahlung vorgenommen werden kann, falls das EPA keine Post im Sinne von R 134(1), (2), oder (4) erhalten kann.grond schrieb:Wieso ist dann aber R. 134(1) EPÜ auf den Fälligkeitstag anzuwenden, wenn es sich doch bei diesem nicht um eine Frist handelt?
Eine Lex Specialis deckt sich aber nicht mit meiner Definition von Konsistens und damit Einsichtigkeit...Und das Regel 51(1) und 51(2) lex specialis gegenüber R 131(4) sind, wurde ja schon erwähnt.
Ich vermute, die Errata waren Dir noch nicht geläufig?grond schrieb:Der gute Herr Kley hätte der J91/0004 etwas mehr Raum spendieren können (er erwähnt sie zwar an passender Stelle, die jedoch eigentlich krasse Ausnahme von der Fristenberechnung sollte meines Erachtens aber stärker betont werden).
OK, Herr Kley ist rehabilitiert...Lysios schrieb: