grond
*** KT-HERO ***
Regel 142 EPÜ regelt die Unterbrechung des Verfahrens. Absatz 4 stellt fest, dass alle laufenden Fristen am Tag der Wiederaufnahme neu laufen (also noch einmal die volle Fristlänge zur Verfügung steht), mit Ausnahme:
Aha.
Nun habe ich hier ein Rechenbeispiel für eine Unterbrechung des Verfahrens und die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags, bei der diese Frist gehemmt wird, also läuft nach der Wiederaufnahme die noch nicht verbrauchte Frist weiter. Eine Rechtsgrundlage hierfür kann ich jedoch nicht finden. Ich hätte nach dem Gesetzestext schlicht den normalen Fristablauf genommen, läge dieser weniger als zwei Monate nach Wiederaufnahme, hätte ich noch die zwei Monate von R. 142(4) draufgelegt.
Ist das Rechenbeispiel richtig und wenn ja, wieso?
- Frist zur Stellung des Prüfungsantrags
- Frist zur Entrichtung der Jahresgebühren
Aha.
Nun habe ich hier ein Rechenbeispiel für eine Unterbrechung des Verfahrens und die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags, bei der diese Frist gehemmt wird, also läuft nach der Wiederaufnahme die noch nicht verbrauchte Frist weiter. Eine Rechtsgrundlage hierfür kann ich jedoch nicht finden. Ich hätte nach dem Gesetzestext schlicht den normalen Fristablauf genommen, läge dieser weniger als zwei Monate nach Wiederaufnahme, hätte ich noch die zwei Monate von R. 142(4) draufgelegt.
Ist das Rechenbeispiel richtig und wenn ja, wieso?