S
schorschi
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Auch hier der Blick in einschlägige Rechtstexte, der für Klarheit sorgt:
Rili, Teil E, V 5. "Sprache der Bediensteten des EPA":
Die Bediensteten des EPA dürfen bei den mündlichen Verfahren Deutsch, Englisch oder Französisch verwenden. Stellt ein Bediensteter vor Beginn der mündlichen Verhandlung fest, daß er sich unter Umständen einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache bedienen muß, so hat er sicherzustellen, daß die jeweiligen Beteiligten von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt werden. Die Bediensteten sollten jedoch von der Verfahrenssprache nicht ohne stichhaltige Gründe abweichen; wenn die am Verfahren Beteiligten die verwendete Sprache nicht beherrschen und Einwände erheben, muß das EPA auf eigene Kosten für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgen.
Rili, Teil E, V 5. "Sprache der Bediensteten des EPA":
Die Bediensteten des EPA dürfen bei den mündlichen Verfahren Deutsch, Englisch oder Französisch verwenden. Stellt ein Bediensteter vor Beginn der mündlichen Verhandlung fest, daß er sich unter Umständen einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache bedienen muß, so hat er sicherzustellen, daß die jeweiligen Beteiligten von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt werden. Die Bediensteten sollten jedoch von der Verfahrenssprache nicht ohne stichhaltige Gründe abweichen; wenn die am Verfahren Beteiligten die verwendete Sprache nicht beherrschen und Einwände erheben, muß das EPA auf eigene Kosten für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgen.