Asdevi
*** KT-HERO ***
Bei Uneinheitlichkeit (einer reinen EP-Anmeldung) gibt es keinen supplementary European search report. Es gibt dann einen partial European search report, auf den - nach Zahlung weiterer Recherchegebühren oder auch nicht - ein European search report folgt.Der Begriff "Ergänzend/Supplementary" hingegen steht generell für die Erstellung einer weiteren Liste von Entgegenhaltungen durch das EPO, neben einer bestehenden, jedoch aus diversen Gründen ("schlechte" ISA, Uneinheitlichkeit etc.) unvollständigen Liste.
Einen SESR gibt es ausschließlich für eine Euro-PCT, wenn EPO nicht ISA (oder SISA) war. Und dann gibt es den immer, ob einheitlich oder nicht.
Das wäre aber falsch.Damit kondensiert sich für mich die Verwirrung nun auf den Satz aus dem Formular 1507S:
... denn angesichts dieser Formulierung suche ich (natürlich vergeblich) in Regel 62 irgendeinen Hinweis auf einen "SESR", der gemäß Regel 62 Teil von irgendwas anderem (nämlich vom "Extended European Search Report") sein soll.
Wenn dieser Satz hingegen lauten würde:
"The extended European search report includes, analogous to Rule 62 EPC, the supplementary European search report (Art. 153(7) EPC) and the European search opinion."
...dann würde ich ihn gleich viel besser verstehen.
Dass einem ESR eine written opinion beizufügen ist, so dass ein EESR entsteht, wird nun mal in Regel 62 bestimmt. Es ist hierfür vollkommen belanglos, ob es sich beim ESR um einen SESR oder einen "normalen" ESR handelt. Beides sind ESR, und beides fällt unter Regel 62. Damit handelt es sich schlicht nicht um eine nur analoge Anwendung der Regel.
Das Formular sagt also völlig korrekt, dass der EESR gemäß den Bestimmungen von R. 62 aus SESR und written opinion besteht. Die Grundlage für den SESR selbst (Art. 153(7)) ist auch korrekt angegeben.