US Patentverletzung durch den Endverbraucher

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hallo Forum,

komme gerade mit einer Rechtsfrage nicht so richtig weiter. Und zwar hört man ja zunehmend aus den USA, dass dort massenhaft Endverbraucher auf Patentverletzung (wegen privater Nutzung des Patentgegenstands) verklagt werden.

Bei uns geht derartiges ja schon wegen § 11 PatG nicht.

Nun frage ich mich einerseits, warum kommt eigentlich niemand im Zuge der US-Patentreform mal auf die Idee, eine ähnliche Regelung wie bei uns § 11 PatG aufzustellen, um den Patenttrollen wenigstens diesen Weg zu verbauen.

Und wie ist es andererseits bei uns, wenn ein patentgeschützter Gegenstand unrechtmäßig in Verkehr gebracht wird: ist dann der Endverbraucher immer noch durch § 11 PatG geschützt?

Dieselbe Frage in einem anderen Zusammenhang, zu deren Beantwortung ich auch nichts finde: Erschöpfung der Rechte aus dem Patent tritt bei unrechtmäßiger Inverkehrbringung ja nicht ein. Kann der Endverbraucher also belangt werden, wenn er einen patentgeschützten Gegenstand (gutgläubig) von einem Unberechtigten erworben hat, bzw. wo steht's im Gesetz/Kommentar?

Danke für Meinungen
Marc
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Und wie ist es andererseits bei uns, wenn ein patentgeschützter Gegenstand unrechtmäßig in Verkehr gebracht wird: ist dann der Endverbraucher immer noch durch § 11 PatG geschützt?
Natürlich ist er geschützt. Das ist der einzige Sinn von § 11. Bei rechtmäßig in Verkehr gebrachten Erzeugnissen schützt den Verbraucher bereits die Erschöpfung, da braucht er keinen § 11.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
OK danke Asdevi für die klare Ansage. Fand es nur seltsam, dass dazu nichts in Kommentaren und Rechtsprechung zu finden war.

Wie ist das dann zukünftig bei Patentverletzungsklagen vor dem UPC. Gibt es da eine Rechtsquelle analog §11 PatG -- oder ist mangels einer solchen womöglich den Trollen nun auch in Europa Tür und Tor geöffnet?

Gruß
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Wie wäre es denn mit Artikel 64 EPÜ? Zumindest der deutsche Endverbraucher wäre damit schon mal trollgeschützt. In den anderen Mitgliedsstaaten wird es ähnlich sein.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Ja gut, der A.64 EPÜ verweist ja sozusagen wieder auf §11 PatG hinsichtlich der Patentverletzung. Aber das UPC soll ja gerade einheitlich rechtsprechen und eben nicht mehr das nationale Einzelsüppchen bei Verletzung erlauben.

Andererseits scheint gerade das dann doch nicht der Fall zu sein, folgt man den Ausführungen von @PriorArtDefense von neulich:

Schaut man sich die Rechtsquellen an, die also vom UPC angewendet werden sollen, Art. 24 UPC-Agreement, so kommt man schnell zu dem Schluss, dass für Nichtigkeitsverfahren (wohl meist) das materielle Recht des EPÜ und für Verletzungsverfahren das jeweilige materielle nationale Recht Anwendung finden sollen (man möge Frau May in Anbetracht der verzwickten Regelungssystematik verzeihen, dass sie wohl im oben genannten Interview davon ausgeht, das der UPC kein UK-Law anwenden dürfe, wenn doch das Gegenteil der Fall ist und der UPC materielles nationales UK-Patentrecht und UK-Patentverletzungsrecht anwenden wird).

Gruß
 

Expatriot

GOLD - Mitglied
Hallo miteinander,

meiner Meinung nach führt Art. 64 EPÜ hier nicht zum Ziel. Vielmehr wird das angesprochene Problem wohl durch Art. 27 lit. a des UPC Agreement gelöst. Der hat folgenden Wortlaut:

UPC-Agreement Art. 27 lit. a schrieb:
The rights conferred by a patent shall not extend to any of the following:
(a) acts done privately and for non-commercial purposes;

Demnach scheint es eher schwierig den Endverbraucher als Patentverletzer anzugehen. Ferner scheint mir noch erwähnenswert, dass ein unrechtmäßig in Verkehr gebrachtes patentverletzendes Produkt einen Rechtsmangel gemäß § 435 BGB aufweisen kann. Jedenfalls in Deutschland könnte der Endverbraucher sich demnach wohl schadlos halten.

Viele Grüße und frohe Ostern
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo,

ja, diese und einige weitere Regeln waren ja Gegenstand der Diskussion, ob denn das UPC nicht auch das materielle Recht ändern würde, wenn es denn in Kraft träte (oder getreten sein würde). Und somit, ob denn nicht ein simpler Schritt wie ein Opt-out nicht nur das Verfahren, sondern auch den Schutzumfang des Unified Patent ändern könnte.

Und das täte es, wenn nicht die nationalen Regeln, auf die EPÜ Artikel 64 verweist, alle schon identisch mit dem Inhalt von UPC Artikel 27 wären .... also wie eben PatG § 11 ...

Da kann man sich trefflich streiten, teure Seminare mit hochkarätigen Vortragenden besuchen, gutachterliche Stellungnahmen abgeben oder lesen, oder auch einfach frustriert (oder begeistert, je nach Einstellung) zur Kenntnis nehmen, dass die Briten jetzt erst einmal lieber wieder zur Wahlurne schreiten möchten. Damit haben sie ja schon überraschende Erfahrungen gemacht. Ob das UPC unter diesen Voraussetzungen vor dem Berliner Flughafen in Betrieb genommen werden kann, bleibt abzuwarten. Es gibt wichtigere Dinge.

BGB § 435 ist eine gute Idee, wenn es um den patentverletzenden Dienstwagen aus gängiger deutscher oder auch anderer Produktion geht; er nützt mir leider wenig, wenn mein angeblich patentverletzender Bürokugelschreiber eines chinesischen Herstellers angegriffen wird. Der chinesische Hersteller ist dann sicherlich unauffindbar.

Frohes Schaffen (und Feiern, sofern noch aktuell)

Blood für PMZ
 
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