DE Patentschrift korrigieren ...

jopatent

SILBER - Mitglied
Hallo Forum,

wie bekomme ich denn die Korrektur (und somit Neuauflage) einer Patentschrift hin? Zum besseren Verständnis: Die Patentschrift gibt die im Rahmen des Prüfungsverfahrens geänderten Unterlagen richtig wieder, allerdings hat sich ein Fehler durch die Änderungen im Prüfungsverfahren eingeschlichen :-(

Danke

jopatent
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Hallo Forum,
wie bekomme ich denn die Korrektur (und somit Neuauflage) einer Patentschrift hin? Zum besseren Verständnis: Die Patentschrift gibt die im Rahmen des Prüfungsverfahrens geänderten Unterlagen richtig wieder, allerdings hat sich ein Fehler durch die Änderungen im Prüfungsverfahren eingeschlichen :-(

Danke
jopatent

Schwierig... Bei offensichtlichen Fehlern (bei denen auch offensichtlich ist, was richtig ist...) kann man eine Berichtigung beantragen.
Ansonsten, gerade wenn die Ansprüche betroffen sind, ist man ganz schnell bei der unzulässigen Erweiterung (und jede Korrektur = Änderung des Schutzgegenstands auch wieder ein Nichtigkeitsgrund...)

Wenn nur der Erteilungsbeschluss da ist und noch keine Patentschrift veröffentlicht stehen die Chancen besser. In dem Fall sofort den Prüfer anrufen, in der Hoffnung, dass noch was zu machen ist.
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Falls der Fehler in einem abhängigen Anspruch ist und die richtige Lesart noch in der Beschreibung offenbart ist, evtl. durch ein Beschränkungsverfahren.

Sonst gar nicht (meiner Meinung nach zumindest in EP auch nicht bei Offensichtlichkeit des Fehlers). Für EP siehe G 1/10, für DE wegen Zäsurwirkung der Patenterteilung.
 

jopatent

SILBER - Mitglied
Zunächst einmal danke für die Tipps!

Schwierig... Bei offensichtlichen Fehlern (bei denen auch offensichtlich ist, was richtig ist...) kann man eine Berichtigung beantragen.

Wo finde ich die Rechtsgrundlage für eine Berichtigung? Bin bislang nur auf §95 gestoßen, der jedoch die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten in Entscheidungen des Patentgerichts betrifft. Laut Schulte §47 Rdn. 16 kann der §95 entsprechend für Entscheidungen des Amtes angewandt werden. Ist die erteilte Fassung bzw. Patentschrift (mit dem Fehler) als Teil des Erteilungsbeschlusses zu sehen, so dass man die Berichtigung in analoger Anwendung des §95 beantragen kann?

jopatent
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Zunächst einmal danke für die Tipps!



Wo finde ich die Rechtsgrundlage für eine Berichtigung? Bin bislang nur auf §95 gestoßen, der jedoch die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten in Entscheidungen des Patentgerichts betrifft. Laut Schulte §47 Rdn. 16 kann der §95 entsprechend für Entscheidungen des Amtes angewandt werden. Ist die erteilte Fassung bzw. Patentschrift (mit dem Fehler) als Teil des Erteilungsbeschlusses zu sehen, so dass man die Berichtigung in analoger Anwendung des §95 beantragen kann?
Du könntest ein Beschränkungsverfahren nach §64 PatG durchführen. Klar ist damit, dass die Änderung eine Beschränkung sein muss, also den Schutzbereich nicht erweitern darf (sonst Nichtigkeitsgrund). Auch muss die Änderung den sonstigen Erfordernissen genügen, also in der Anmeldung wie eingereicht offenbart sein. Wenn es ein offensichtlicher Fehler ist, wo der Fachmann sofort erkannt hätte, wie es korrekt heißen soll, gilt die korrekte Version als offenbart. Sonst nicht.

Analoge Anwendung von §95 hilft dir nichts, denn der Erteilungsbeschluss entspringt ja der Absicht, das Patent in der damals vorliegenden, also der fehlerhaften Form zu gewähren.
 
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