Marc N. Zeichen
*** KT-HERO ***
Hallo Forum,
wie sieht es eigentlich in der Praxis mit dem Patentierungsausschluss der "Wiedergabe von Informationen" aus.
Offiziell heißt es ja in den EPA-Richtlinien, dass die "Wiedergabe von Informationen" dann nicht patentierbar ist, wenn die Wiedergabe lediglich durch den "Inhalt der Informationen" definiert wird.
Wie ist es aber, wenn sich die Informationen nicht durch einen bestimmten Inhalt, sondern durch eine bestimmte Form auszeichnen?
Die Richtlinien sagen ja hierzu beispielsweise: "Die Anordnung oder Art und Weise der Wiedergabe kann im Unterschied zu dem Informationsgehalt sehr wohl ein patentierbares technisches Merkmal darstellen."
Beispielsweise geht es um die Aufbereitung und Darstellung geographischer Informationen auf einem Bildschirm. Werde ich in der EPA-Praxis möglicherweise ein Schutzrecht darauf erhalten, dass geographische Daten in einer besonderen Form auf dem Bildschirm angezeigt werden -- und wie sind die diesbezüglichen Erfahrungen vor dem DPMA?
Fragt sich
Marc.
RiLi C IV 2.3.7:
Eine Wiedergabe von Informationen, die lediglich durch den Inhalt der Informationen definiert wird, ist nicht patentierbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Patentansprüche auf die Wiedergabe von Informationen an sich gerichtet sind (z. B. durch akustische Signale, durch das gesprochene Wort, durch visuelle Anzeige oder durch Bücher, die anhand ihres Inhalts, Schallplatten, die anhand des aufgenommenen Musikstücks, oder Verkehrszeichen, die anhand ihrer Warnhinweise definiert sind) oder ob sie auf Verfahren und Vorrichtungen zur Wiedergabe von Informationen gerichtet sind (z. B. Anzeiger oder Registriergeräte, die lediglich durch die angezeigten bzw. registrierten Informationen definiert sind). Schließt die Wiedergabe der Informationen jedoch neue technische Merkmale ein, so kann der Informationsträger bzw. das Verfahren oder die Vorrichtung für die Wiedergabe der Information einen patentierbaren Gegenstand bilden. Die Anordnung oder Art und Weise der Wiedergabe kann im Unterschied zu dem Informationsgehalt sehr wohl ein patentierbares technisches Merkmal darstellen. Beispiele für solche technischen Merkmale sind: ein Telegrafenapparat oder ein Nachrichtensystem mit einem besonderen Code zur Wiedergabe der Buchstaben (z. B. Pulscode-Modulation); ein Messinstrument, das zur Wiedergabe der durch Messen ermittelten Informationen eine besondere Kurve aufzeichnet; eine Schallplatte mit besonderen Rillen für Stereoaufnahmen; eine Computerdatenstruktur (siehe T 1194/97, ABl. 12/2000, 525), die so definiert ist, dass sie inhärent die technischen Merkmale des Programms enthält, das mit dieser Datenstruktur arbeitet (sofern in dem betreffenden Fall das Programm selbst patentierbar ist); und ein Diapositiv mit seitlich angeordneter Tonspur.
wie sieht es eigentlich in der Praxis mit dem Patentierungsausschluss der "Wiedergabe von Informationen" aus.
Offiziell heißt es ja in den EPA-Richtlinien, dass die "Wiedergabe von Informationen" dann nicht patentierbar ist, wenn die Wiedergabe lediglich durch den "Inhalt der Informationen" definiert wird.
Wie ist es aber, wenn sich die Informationen nicht durch einen bestimmten Inhalt, sondern durch eine bestimmte Form auszeichnen?
Die Richtlinien sagen ja hierzu beispielsweise: "Die Anordnung oder Art und Weise der Wiedergabe kann im Unterschied zu dem Informationsgehalt sehr wohl ein patentierbares technisches Merkmal darstellen."
Beispielsweise geht es um die Aufbereitung und Darstellung geographischer Informationen auf einem Bildschirm. Werde ich in der EPA-Praxis möglicherweise ein Schutzrecht darauf erhalten, dass geographische Daten in einer besonderen Form auf dem Bildschirm angezeigt werden -- und wie sind die diesbezüglichen Erfahrungen vor dem DPMA?
Fragt sich
Marc.
RiLi C IV 2.3.7:
Eine Wiedergabe von Informationen, die lediglich durch den Inhalt der Informationen definiert wird, ist nicht patentierbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Patentansprüche auf die Wiedergabe von Informationen an sich gerichtet sind (z. B. durch akustische Signale, durch das gesprochene Wort, durch visuelle Anzeige oder durch Bücher, die anhand ihres Inhalts, Schallplatten, die anhand des aufgenommenen Musikstücks, oder Verkehrszeichen, die anhand ihrer Warnhinweise definiert sind) oder ob sie auf Verfahren und Vorrichtungen zur Wiedergabe von Informationen gerichtet sind (z. B. Anzeiger oder Registriergeräte, die lediglich durch die angezeigten bzw. registrierten Informationen definiert sind). Schließt die Wiedergabe der Informationen jedoch neue technische Merkmale ein, so kann der Informationsträger bzw. das Verfahren oder die Vorrichtung für die Wiedergabe der Information einen patentierbaren Gegenstand bilden. Die Anordnung oder Art und Weise der Wiedergabe kann im Unterschied zu dem Informationsgehalt sehr wohl ein patentierbares technisches Merkmal darstellen. Beispiele für solche technischen Merkmale sind: ein Telegrafenapparat oder ein Nachrichtensystem mit einem besonderen Code zur Wiedergabe der Buchstaben (z. B. Pulscode-Modulation); ein Messinstrument, das zur Wiedergabe der durch Messen ermittelten Informationen eine besondere Kurve aufzeichnet; eine Schallplatte mit besonderen Rillen für Stereoaufnahmen; eine Computerdatenstruktur (siehe T 1194/97, ABl. 12/2000, 525), die so definiert ist, dass sie inhärent die technischen Merkmale des Programms enthält, das mit dieser Datenstruktur arbeitet (sofern in dem betreffenden Fall das Programm selbst patentierbar ist); und ein Diapositiv mit seitlich angeordneter Tonspur.