Kurt
*** KT-HERO ***
Hi Forum,
der im Betreff genannte Ansatz erscheint auf den ersten Blick ja eigentlich nicht zielführend, um nicht zu sagen klingt abwegig.
Andererseits habe ich den Eindruck, dass es in der Praxis immer wieder vorkommt, dass "irgendwelche" Merkmale (Hauptsache offenbart) in den Patentanspruch aufgenommen werden, um sich gegenüber Entgegenhaltungen abzugrenzen.
Beispielsweise könnte es hinsichtlich einer beanspruchten Vorrichtung heißen, in allen Entgegenhaltungen sei eine "Wandung radial innen angeordnet", und bei uns ist sie jetzt halt "radial außen angeordnet" (wie man deutlich in Fig. 7A sieht, und weil wir sonst kein anderes Unterschiedsmerkmal mehr gefunden haben) -- also sind wir schonmal neu.
Außerdem liefert keine der Entgegenhaltungen (auch nicht in Kombination) irgendeinen Hinweis darauf, die Wandung "radial außen" anzuordnen. Die objektive Aufgabe, die wir damit lösen, besteht darin, eine alternative Lösung für die (aus den Entgegenhaltungen) bereits bekannte Aufgabe bereitzustellen.
Und weil wir diese objektive Aufgabe mit unserer zweifellos sowohl neuen als auch nicht nahegelegten Vorrichtung gelöst haben, sind wir jetzt auch erfinderisch.
(Obwohl die Anordnung der Wandung "radial außen" nicht nur keine offenbarte, sondern auch sonst keine Wirkung hat.)
Mit dem gesunden Menschenverstand scheint es klar zu sein, dass man durch Aufnahme "irgendeines" Unterschiedsmerkmals, das keinerlei Wirkung hat (außer eben ein Unterschiedsmerkmal zu sein), wohl schlechterdings einen bekannten Gegenstand neu und erfinderisch machen kann.
Trotzdem habe ich das Gefühl, dass manche mit dieser Argumentation zumindest in deutschen Verfahren immer wieder durchkommen.
Nur finde ich leider keine Rechtsprechung hierzu, und wäre deswegen dankbar für jeden diesbezüglichen Hinweis.
Grüße
Kurt
der im Betreff genannte Ansatz erscheint auf den ersten Blick ja eigentlich nicht zielführend, um nicht zu sagen klingt abwegig.
Andererseits habe ich den Eindruck, dass es in der Praxis immer wieder vorkommt, dass "irgendwelche" Merkmale (Hauptsache offenbart) in den Patentanspruch aufgenommen werden, um sich gegenüber Entgegenhaltungen abzugrenzen.
Beispielsweise könnte es hinsichtlich einer beanspruchten Vorrichtung heißen, in allen Entgegenhaltungen sei eine "Wandung radial innen angeordnet", und bei uns ist sie jetzt halt "radial außen angeordnet" (wie man deutlich in Fig. 7A sieht, und weil wir sonst kein anderes Unterschiedsmerkmal mehr gefunden haben) -- also sind wir schonmal neu.
Außerdem liefert keine der Entgegenhaltungen (auch nicht in Kombination) irgendeinen Hinweis darauf, die Wandung "radial außen" anzuordnen. Die objektive Aufgabe, die wir damit lösen, besteht darin, eine alternative Lösung für die (aus den Entgegenhaltungen) bereits bekannte Aufgabe bereitzustellen.
Und weil wir diese objektive Aufgabe mit unserer zweifellos sowohl neuen als auch nicht nahegelegten Vorrichtung gelöst haben, sind wir jetzt auch erfinderisch.
(Obwohl die Anordnung der Wandung "radial außen" nicht nur keine offenbarte, sondern auch sonst keine Wirkung hat.)
Mit dem gesunden Menschenverstand scheint es klar zu sein, dass man durch Aufnahme "irgendeines" Unterschiedsmerkmals, das keinerlei Wirkung hat (außer eben ein Unterschiedsmerkmal zu sein), wohl schlechterdings einen bekannten Gegenstand neu und erfinderisch machen kann.
Trotzdem habe ich das Gefühl, dass manche mit dieser Argumentation zumindest in deutschen Verfahren immer wieder durchkommen.
Nur finde ich leider keine Rechtsprechung hierzu, und wäre deswegen dankbar für jeden diesbezüglichen Hinweis.
Grüße
Kurt