Örtliche Zuständigkeit EPG Deutschland

B_2020

GOLD - Mitglied
Hallo zusammen,

in Deutschland wird es ja die "Besonderheit" von mehr als einer Lokalkammer geben.

Folgender Fall: Verletzung eines Einheitspatents durch Verletzungshandlung in Berlin durch Beklagten, deren Sitz sich in Frankreich befindet.

Nach Art. 33(1) b) EPGÜ kann ich mit der Verletzungsklage (Art. 32 (1) a) EPGÜ) zur Lokalkammer in Paris gehen.

Nach Art. 33(1) a) EPGÜ kann ich mit der Verletzungsklage (Art. 32 (1) a) EPGÜ) aber auch nach Deutschland gehen (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung).

Die erste Frage ist, kann ich es mir aussuchen, zu welcher der 4 Lokalkammern ich gehen will, oder gibt es hier eine (wie ja auch im MarkenG bzgl der Unionsmarkengerichte §124 MarkenG) Spezialnorm?

Im Unionsmarkenrecht gibt es beim Gerichtsstand der unerlaubten Handlung die Einschränkung der Reichweite der Entscheidung des Unionsmarkengerichts (Artikel 126 (2) UMV).
Die zweite Frage lautet nun: Gibt es analoges auch im EPGÜ? Ich konnte nichts finden.

HG, B_2020
 

Expatriot

GOLD - Mitglied
Hallo B_2020,

nach allen Vorträgen, die ich dazu gehört habe, ist das beim EPGÜ nicht so. Vielmehr dürfte es so sein, dass man sich die Lokalkammer aussuchen kann, d.h. es kommen die Lokalkammer Paris und die vier deutschen Lokalkammern gleichermaßen in Frage. Die Reichweite der Entscheidung ist maximal das Gebiet der teilnehmenden Staaten und hängt nach meinem Verständnis ansonsten nur von den Anträgen ab:

Der Kläger hat bei einem Bündelpatent nach meinem Verständnis die Wahl, ob er für sämtliche teilnehmenden Staaten, in denen das Bündelpatent gilt, eine Entscheidung wünscht oder nur für einzelne Staaten.

Beim Einheitspatent gilt die Entscheidung einheitlich.

Viele Grüße,
Expatriot
 
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