Groucho
*** KT-HERO ***
Hallo,
nach R36(1)b) EPÜ kann der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen, sofern die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach einem Bescheid eingereicht wird, in dem die Prüfungsabteilung eingewandt hat, dass die frühere Anmeldung nicht den Erfordernissen des Artikels 82 genügt, vorausgesetzt, sie hat diesen konkreten Einwand zum ersten Mal erhoben.
Ist die zu teilende Anmeldung (EP2) selbst schon eine Teilanmeldung (einer Stammanmeldung EP1), wird teilweise die Meinung vertreten, der "konkrete Einwand" beziehe sich nur auf die unmittelbar vorhergehende Anmeldung (also EP2) nicht aber auf in der Kette weiter zurückliegende Anmeldungen (hier also EP1).
Die Sachlage wäre bei der obligatorischen Teilung demnach anders als bei der freiwilligen Teilung nach R36(1)a), wo ausdrücklich auf die "früheste" Anmeldung abgestellt ist.
Das EPA scheint dies anders zu sehen, und möchte auch bei R36(1)b) alle Bescheide der Kette von Teilanmeldungen heranziehen (etwa RiLi A-IV 1.1.1.4), also auch Einheitlichkeitsbeanstandungen, die bei der EP1 erhoben wurden.
Gibt es hier praktische Erfahrungen, wie das EPA in diese Fällen tatsächlich vorgegangen ist? Insbesondere wäre auch interessant, was das EPA unter einem "konkreten Einwand" versteht.
Ein Beispiel (das die EPA-Interpretation voraussetzt):
EP1 enthält die Gegenstände A , B, C, die in EP1 als drei uneinheitliche Erfindungen bezeichnet wurden.
1) Teilanmeldung EP2 enthält die Gegenstände B und C. Ist der Einwand, B und C seien uneinheitlich ein neuer konkreter Einwand?
2) Teilanmeldung EP2 enthält die Gegenstände B, C und D. D ist ursprünglich offebart, war aber in EP1 nicht beanssprucht. Ist der Einwand, B, C und D seien uneinheitlich ein neuer konkreter Einwand?
nach R36(1)b) EPÜ kann der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen, sofern die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach einem Bescheid eingereicht wird, in dem die Prüfungsabteilung eingewandt hat, dass die frühere Anmeldung nicht den Erfordernissen des Artikels 82 genügt, vorausgesetzt, sie hat diesen konkreten Einwand zum ersten Mal erhoben.
Ist die zu teilende Anmeldung (EP2) selbst schon eine Teilanmeldung (einer Stammanmeldung EP1), wird teilweise die Meinung vertreten, der "konkrete Einwand" beziehe sich nur auf die unmittelbar vorhergehende Anmeldung (also EP2) nicht aber auf in der Kette weiter zurückliegende Anmeldungen (hier also EP1).
Die Sachlage wäre bei der obligatorischen Teilung demnach anders als bei der freiwilligen Teilung nach R36(1)a), wo ausdrücklich auf die "früheste" Anmeldung abgestellt ist.
Das EPA scheint dies anders zu sehen, und möchte auch bei R36(1)b) alle Bescheide der Kette von Teilanmeldungen heranziehen (etwa RiLi A-IV 1.1.1.4), also auch Einheitlichkeitsbeanstandungen, die bei der EP1 erhoben wurden.
Gibt es hier praktische Erfahrungen, wie das EPA in diese Fällen tatsächlich vorgegangen ist? Insbesondere wäre auch interessant, was das EPA unter einem "konkreten Einwand" versteht.
Ein Beispiel (das die EPA-Interpretation voraussetzt):
EP1 enthält die Gegenstände A , B, C, die in EP1 als drei uneinheitliche Erfindungen bezeichnet wurden.
1) Teilanmeldung EP2 enthält die Gegenstände B und C. Ist der Einwand, B und C seien uneinheitlich ein neuer konkreter Einwand?
2) Teilanmeldung EP2 enthält die Gegenstände B, C und D. D ist ursprünglich offebart, war aber in EP1 nicht beanssprucht. Ist der Einwand, B, C und D seien uneinheitlich ein neuer konkreter Einwand?