Nichtzahlung der PCT-Anmeldegebühren: mal so mal so?

Silber

GOLD - Mitglied
Nichtzahlung der PCT-Anmeldegebühren: mal so mal so? (bitte verschieben)

Hallo Forum,

aus der PCT-Verwaltungsvorschrift #304 geht ja hervor:

If the receiving Office finds, before the date on which they are due, that the transmittal fee, the international filing fee (including any supplement per sheet over 30) or the search fee are lacking in whole or in part, it may invite the applicant to pay the missing amounts within one month from the date of receipt of the international application.

"may" - das finde ich
5399565


Und wenn das Amt den Anmelder dann einmal nicht zur Zahlung der fehlenden Summen "einladen mag", dann stellt es gemäß Regel 29.1 stattdessen einfach fest, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt.

Oder seh ich das falsch?

Gruß
Silber
 
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Groucho

*** KT-HERO ***
Das "may" soll meines Erachtens nur darauf hinweisen, dass der Anmelder keinen Rechtsanspruch auf einen solchen Hinweis hat und aus einem unterbliebenen Hinweis keine Rechte herleiten kann.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Und wenn das Amt den Anmelder dann einmal nicht zur Zahlung der fehlenden Summen "einladen mag", dann stellt es gemäß Regel 29.1 stattdessen einfach fest, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt.

Oder seh ich das falsch?

Nein, das siehst du richtig. Wer eine internationale Anmeldung einreicht, hat innerhalb eines Monats zu zahlen. Das hat er auch zu wissen. Das Amt kann ihn daran erinnern, kann es aber auch lassen.
 

Silber

GOLD - Mitglied
Hm.

Hat das Amt die Erinnerung schon mal nachweislich bleiben gelassen?

Immerhin gibt es nen eigenes Formular für den Vorgang:

www.wipo.int/export/sites/www/pct/de/forms/ro/editable/ed_ro102.pdf

Daraus:
Dem Anmelder wird mitgeteilt, dass die vorgeschriebenen Gebühren nicht oder nur teilweise bezahlt sind und der Anmelder aufgefordert wird, den ausstehenden Betrag gemäß Punkt 2 innerhalb der in Punkt 3 genannten Fristen [EIN MONAT ab dem Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung] zu entrichten.

Ferner,
Wer eine internationale Anmeldung einreicht, hat innerhalb eines Monats zu zahlen. Das hat er auch zu wissen.

Innerhalb eines Monats ab Eingang beim Anmeldeamt. D.h. nicht unbedingt ab Anmeldetag, z.B. wenn Anmeldeamt ≠ Einreichungsstelle.

Richtig?

--
Sorry falsches Forum. Thread kann gerne ins Patentrechts-Forum verschoben werden.
 
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Patentonkel

GOLD - Mitglied
Ich glaub hier gabs ein Mißverständnis.

Die Verwaltungsvorschrift aus Beitrag #1 besagt; dass das RO, falls es VOR Ablauf der Frist nach R 15.3 (AT+1 Monat) bemerkt, dass der Anmelder zuwenig gezahlt hat, ihn daran erinnern KANN, dass der ausstehende Betrag bis 1 Monat nach Einreichung fällig ist.

Das ist ein Service für den Anmelder um Verspätungszuschläge zu vermeiden.

Fehlt der Betrag aber auch NACH fristablauf von R 15.3 PCT (AT+1m), MUSS das RO in jedem Fall eine invitation absetzen, ganz klar hierzu R 16bis

http://www.wipo.int/pct/en/texts/rules/r16bis.htm#_16bis_1_a

dass der nicht gezahlte Betrag noch bis 1 Monat nach dieser Invitation zzgl. etwaiger Verspätungsgebühren gezahlt werden kann. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Anmeldung gemäß R 16bis.1 als zurückgenommen erklärt werden!

Sind also 2 Paar Schuhe.
 

Silber

GOLD - Mitglied
Danke Dir für diese Klarstellung.

Nur hier erscheint mir möglicherweise noch eine Verfeinerung notwendig:
Die Verwaltungsvorschrift aus Beitrag #1 besagt; dass das RO, falls es VOR Ablauf der Frist nach R 15.3 (AT+1 Monat) bemerkt, dass der Anmelder zuwenig gezahlt hat, ihn daran erinnern KANN, dass der ausstehende Betrag bis 1 Monat nach Einreichung fällig ist.

Meines Erachtens muss es hier heißen "VOR Ablauf der Frist nach R 15.3 (Eingangstag +1 Monat)"

...da R 15.3 besagt:
Die internationale Anmeldegebühr ist innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung an das Anmeldeamt zu entrichten.

Denn der Eingangstag muss ja nicht mit dem Anmeldetag übereinstimmen, wie gesagt wenn beispielsweise Anmeldeamt ≠ Einreichungsstelle.
 

Silber

GOLD - Mitglied
In diesem Zusammenhang noch mal konkreter gefragt:

R 15.3 besagt:
Denn der Eingangstag muss ja nicht mit dem Anmeldetag übereinstimmen, wie gesagt wenn beispielsweise Anmeldeamt ≠ Einreichungsstelle.
Angenommen die PCT-Anmeldung wird z.B. bei einem Patentinformationszentrum eingereicht.

Dieses schiebt die Anmeldung ein paar Mal auf dem Tisch hin und her und übermittelt sie dann an die WIPO. Dann gibt es schon mal einen Anmeldetag (Einreichung beim Patentformationszentrum) und einen Eingangstag (Eingang der vom PIZ übermittelten Anmeldung bei der WIPO).

Ab letzterem (WIPO-Eingangstag, nicht ab Anmeldetag) läuft m.E. die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr Recherchegebühr und Übermittlungsgebühr gemäß R 15.3.

Den WIPO-Eingangstag kennt der Anmelder aber erst, wenn er die Empfangsbestätigung der WIPO erhalten hat. Mit anderen Worten, solange diese dem Anmelder nicht vorliegt, kann er die Gebührenzahlung noch zurückhalten.

Meinungen hierzu?
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Dieses schiebt die Anmeldung ein paar Mal auf dem Tisch hin und her und übermittelt sie dann an die WIPO. Dann gibt es schon mal einen Anmeldetag (Einreichung beim Patentformationszentrum) und einen Eingangstag (Eingang der vom PIZ übermittelten Anmeldung bei der WIPO).

Ab letzterem (WIPO-Eingangstag, nicht ab Anmeldetag) läuft m.E. die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr Recherchegebühr und Übermittlungsgebühr gemäß R 15.3.

Also das glaube ich erstmal nicht, vgl.

http://www.dpma.de/docs/service/formulare/patent/pct_dpma_200.pdf

"Zudem sind vor dem Anmeldeamt Gebühren zu zahlen. Nach Eingang der erforderlichen Gebühren übermittelt das Anmeldeamt je ein Exemplar der Anmeldung an die WIPO ("Aktenexemplar") und an die Internationale Recherchenbehörde ("Recherchenexemplar")."

Zudem sagt R. 15.3 doch auch, dass die Gebühren dem RO (hier dann Eingang beim PIZ) gezahlt werden müssen:

"The international filing fee shall be paid to the receiving Office within one month from the date of receipt of the international application. The amount payable shall be the amount applicable on that date of receipt."
 

Silber

GOLD - Mitglied
Hm.

In diesem Fall also PIZ = RO?

Woher kommt eigentlich die Empfangsbestätigung für die PCT-Anmeldung -- grundsätzlich und immer vom RO?
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Also, DPMA bleibt RO, wobei die Anmeldung beim PIZ eingereicht werden werden kann (Art. III §1(2) IntPatÜG).

Woher kommt eigentlich die Empfangsbestätigung für die PCT-Anmeldung -- grundsätzlich und immer vom RO?

Das RO macht eine Formalprüfung und überprüft dann ob ein Anmeldetag anerkannt werden kann. Empfangsbestätigung mit einer internationalen Anmeldenummer kommt vom RO. Der Eingang des "Aktenexemplars" bei der WIPO (wird vom RO dort hingeschickt) wird dem Anmelder dann bestätigt.
 
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Asdevi

*** KT-HERO ***
Die Kenntnis des genauen Fristendes ist ohnehin nicht entscheidend. Denn das RO muss, wenn die Frist versäumt wird, zur Zahlung mit Zuschlag auffordern. Bis zum Versand dieser Aufforderung eingegangene Zahlungen gelten als fristgerecht (Regel 16bis.1(d)). Das heißt, der Anmelder weiß, dass er mindestens einen Monat ab Abgabe der Unterlagen Zeit hat, und dass er normal zahlen kann, solange er nicht zur Zahlung mit Zuschlag aufgefordert wurde.
 
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