Wenn ich es recht sehe, vermischt Alfred in seiner Ausgangsfrage die Komplexe Erfindungsidentität ("Was ist die beanspruchte Erfindung?") und Erfindungsqualität ("Ist die Erfindung patentfähig?") miteinander.
Zunächst ist die Identität der Erfindung zu klären: Welches technische Problem wird mit dem beanspruchten Gegenstand durch technische Mittel gelöst? Die Zusatzfrage von Alfred ("bequem") zielt dabei nicht auf die Technizität der Mittel, sondern auf die Technizität des gelösten Problems. Aber beides, sowohl das gelöste Problem als auch die Mittel zur Lösung des Problems müssen technischer Art sein. Nur die letzteren sind die im Patentanspruch aufgeführten Merkmale selbst, die ersteren sind die Wirkungen dieser Merkmale im Zusammenhang des Anspruchs. Dabei ist nicht darauf abzustellen, was ursprünglich als "Problem" oder "Aufgabe" offenbart ist, sondern es kommt nur darauf an, was die beanspruchte Erfindung, also der Gegenstand des Anspruchs, tatsächlich leistet.
Merkmale, die entweder für sich nicht technisch sind oder aber keinen technischen Effekt oder Vorteil bewirken, tragen zu einer (technischen) Erfindung nichts bei und sind daher bei der Frage, was da erfunden wurde, außer Acht zu lassen. Dabei kann es schon mal vorkommen, dass im Anspruch gar nichts Vernünftiges mehr übrig bleibt. Soweit es technische und nichttechnische Wirkungen oder Effekte eines Merkmals nebeneinander gibt, bleibt dieses aber in Betracht (vgl. das Zitat von kronion).
Erst nachdem geklärt ist, was erfunden wurde, kann die Frage der Patentfähigkeit (Neuheit und erfinderischen Tätigkeit) beurteilt werden. Dabei bleibt das unberücksichtigt, was im Anspruch als "nichttechnisch" erkannt ist. In die weitere Beurteilung geht nur ein, was vom Anspruch übrig geblieben ist, soweit es sich dann überhaupt noch um eine ausführbare Lehre handelt.
Für die erfinderische Tätigkeit ist dabei (wie üblich) ausgehend von einem ersten (nächstkommenden) Stand der Technik die Frage zu beantworten, ob es Hinweise darauf gibt, mittels eines zweiten Stands der Technik zum Anspruchsgegenstand mit allen seinen (verbliebenen) Merkmalen zu gelangen. Im Sinne des "Aufgabe-Lösung-Ansatzes" ist es dafür nicht erforderlich zu ermitteln, ob die "nichttechnischen Merkmale" in den Oberbegriff oder ins Kennzeichen gehören würden. Sie werden vielmehr vollständig ignoriert. Findet sich ein solcher Stand der Technik nicht, so gilt der Anspruchsgegenstand als Ganzes, einschließlich seiner nichttechnischen Merkmale und Wirkungen, als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Ich denke, es ist ganz praktisch und gedanklich etwas klarer, den Begriff "Problem" für Fragen der Identität der Erfindung zu nutzen und den Begriff "Aufgabe" erst im Zusammenhang mit der erfinderischen Tätigkeit. Aber das macht wohl nicht jeder so.
Daraus ergibt für einen Einspruch:
- Identifizieren von nichttechnischen Anspruchsmerkmalen und
- Identifizieren von (technischen) Anspruchsmerkmalen, die im Zusammenhang dem Problem, das der Anspruchsgegenstand löst, keinen technischen Effekt entfalten.
Mögliche Schlussfolgerungen nach den "Streichen" dieser Merkmale: Der Anspruch enthält keine ausführbare technische Lehre.
Natürlich sollte sich die Recherche trotzdem auch auf diese "nicht-technischen" Merkmale erstrecken. Der Einspruch kann aber durchaus erfolgreich sein, wenn zu solchen Merkmalen nichts aufgefunden wird. Denn nur der Gegenstand des verbleibenden (verkürzten) Anspruchs muss neu und erfinderisch sein, wenn nämlich die Argumentation bzgl. der "nicht-technischen" Merkmale erfolgreich ist.