Nicht mehr existierende juristische Person bei Einlegung des Einspruchs/Beschwerde

Alfred

*** KT-HERO ***
Hallo,

eine Frage zur Zulässigkeit eines Einspruchs bzw. Beschwerde durch eine zum Zeitpunkt der Einreichung nicht mehr existierende Person bei Wiederaufleben.

In G 1/13 wurde geklärt, dass eine zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung existierende juristische Person, die während des Einspruchsverfahren ihre Existenz verliert und anschließend wieder auflebt, im Rückblick als Verfahrensbeteiligter angesehen wird und alle Handlung durch diese als erfolgt angesehen werden, solange das Einspruchsverfahren noch nicht durch Entscheidung abgeschlossen worden ist.
Selbst die Beschwerde hin zum Einspruchsbeschwerdeverfahren, die durch eine nicht mehr existierende, aber im Anschluss wiederauflebende juristische Person eingelegt wird, ist zulässig.

1. Frage: Bis wann kann G1/13 im Beschwerdeverfahren angewendet werden?

2. Frage: Lässt sich G 1/13 anwenden auf einen Einspruch, der durch eine nicht mehr existierende juristische Person eingelegt wurde, die anschließend aber wiederauflebt?

3. Frage: Kann G 1/13 auch auf eine Beschwerde über die Entscheidung einer Prüfungsabteilung angewendet werden?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Die 2. Frage verstehe ich so, dass die Person, die den Einspruch einlegt, zum Zeitpunkt des Einspruchs nicht existiert. In diesem Fall wurde m.E. der Einspruch nicht wirksam eingelegt, da eine nicht existierende Person dies nicht kann; wenn erst gar kein Verfahren existiert, ist auch G 1/13 nicht anwendbar. Man könnte darüber vielleicht diskutieren, falls die Person noch während der Einspruchsfrist wieder auflebt ...
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
So eindeutig würde ich das nicht sehen. Bei G1/13 geht es nicht um eine Person, die aufhört zu existieren, eine Zeit lang nicht existiert, und dann wieder zu existieren beginnt, sondern es geht um Fälle mit ex-tunc-Wirkung: Auf Grund einer späteren Entscheidung wird die PErson nach nationalem Recht als die ganze Zeit existierend betrachtet:

Where an opposition is filed by a company which
subsequently, under the relevant national law governing
the company, for all purposes ceases to exist, but that
company is subsequently restored to existence under a
provision of that governing national law, by virtue of
which the company is deemed to have continued in
existence as if it had not ceased to exist
, all these
events taking place before a decision of the Opposition
Division maintaining the opposed patent in amended form
becomes final, the European Patent Office must
recognize the retroactive effect of that provision of
national law and allow the opposition proceedings to be
continued by the restored company.


Es kommt also entscheidend auf die Wirkung ex tunc an.

Ich hielte es daher für konsequent, dass auch in Alfreds Fall der Einspruch zulässig ist, denn nach nationalem Recht wird die Person ja so behandelt, als hätte sie zum Einspruchszeitpunkt existiert. Warum sollte das EPA sie dann anders behandeln?
 
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