Hallo,
eine Frage zur Zulässigkeit eines Einspruchs bzw. Beschwerde durch eine zum Zeitpunkt der Einreichung nicht mehr existierende Person bei Wiederaufleben.
In G 1/13 wurde geklärt, dass eine zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung existierende juristische Person, die während des Einspruchsverfahren ihre Existenz verliert und anschließend wieder auflebt, im Rückblick als Verfahrensbeteiligter angesehen wird und alle Handlung durch diese als erfolgt angesehen werden, solange das Einspruchsverfahren noch nicht durch Entscheidung abgeschlossen worden ist.
Selbst die Beschwerde hin zum Einspruchsbeschwerdeverfahren, die durch eine nicht mehr existierende, aber im Anschluss wiederauflebende juristische Person eingelegt wird, ist zulässig.
1. Frage: Bis wann kann G1/13 im Beschwerdeverfahren angewendet werden?
2. Frage: Lässt sich G 1/13 anwenden auf einen Einspruch, der durch eine nicht mehr existierende juristische Person eingelegt wurde, die anschließend aber wiederauflebt?
3. Frage: Kann G 1/13 auch auf eine Beschwerde über die Entscheidung einer Prüfungsabteilung angewendet werden?
eine Frage zur Zulässigkeit eines Einspruchs bzw. Beschwerde durch eine zum Zeitpunkt der Einreichung nicht mehr existierende Person bei Wiederaufleben.
In G 1/13 wurde geklärt, dass eine zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung existierende juristische Person, die während des Einspruchsverfahren ihre Existenz verliert und anschließend wieder auflebt, im Rückblick als Verfahrensbeteiligter angesehen wird und alle Handlung durch diese als erfolgt angesehen werden, solange das Einspruchsverfahren noch nicht durch Entscheidung abgeschlossen worden ist.
Selbst die Beschwerde hin zum Einspruchsbeschwerdeverfahren, die durch eine nicht mehr existierende, aber im Anschluss wiederauflebende juristische Person eingelegt wird, ist zulässig.
1. Frage: Bis wann kann G1/13 im Beschwerdeverfahren angewendet werden?
2. Frage: Lässt sich G 1/13 anwenden auf einen Einspruch, der durch eine nicht mehr existierende juristische Person eingelegt wurde, die anschließend aber wiederauflebt?
3. Frage: Kann G 1/13 auch auf eine Beschwerde über die Entscheidung einer Prüfungsabteilung angewendet werden?