Kratos
*** KT-HERO ***
Hallo,
nach §3IS.3 GebrMG gibt es eine Neuheitsschonfrist für Gebrauchsmuster, so dass eine innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischem Schritt außer Betracht bleibt, wenn die Beschreibung oder Benutzung auf der Ausarbeitung des Anmerlders oder seines Rechtsvorgängers beruht.
Stellt der Verkauf des erfindungsgemäßen Produkts/Gegenstands eine Beschreibung oder Benutzung in diesem Sinne dar? Schließlich erfolgt die Benutzung/Beschreibung nicht unbedingt im Rahmen der Entwicklung der Erfindung, wovon beispielsweise Loth ("Gebrauchsmustergesetz", C.H. Beck) spricht ...
Gruß
Kratos
nach §3IS.3 GebrMG gibt es eine Neuheitsschonfrist für Gebrauchsmuster, so dass eine innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischem Schritt außer Betracht bleibt, wenn die Beschreibung oder Benutzung auf der Ausarbeitung des Anmerlders oder seines Rechtsvorgängers beruht.
Stellt der Verkauf des erfindungsgemäßen Produkts/Gegenstands eine Beschreibung oder Benutzung in diesem Sinne dar? Schließlich erfolgt die Benutzung/Beschreibung nicht unbedingt im Rahmen der Entwicklung der Erfindung, wovon beispielsweise Loth ("Gebrauchsmustergesetz", C.H. Beck) spricht ...
Gruß
Kratos