GebrMG Neuheitsschonfrist

Kratos

*** KT-HERO ***
Hallo,

nach §3IS.3 GebrMG gibt es eine Neuheitsschonfrist für Gebrauchsmuster, so dass eine innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischem Schritt außer Betracht bleibt, wenn die Beschreibung oder Benutzung auf der Ausarbeitung des Anmerlders oder seines Rechtsvorgängers beruht.

Stellt der Verkauf des erfindungsgemäßen Produkts/Gegenstands eine Beschreibung oder Benutzung in diesem Sinne dar? Schließlich erfolgt die Benutzung/Beschreibung nicht unbedingt im Rahmen der Entwicklung der Erfindung, wovon beispielsweise Loth ("Gebrauchsmustergesetz", C.H. Beck) spricht ...

Gruß

Kratos
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Die Benutzung muss auf der Ausarbeitung des Anmelders "beruhen", nicht in deren Rahmen stattfinden.

Wenn der Verkauf also durch den Anmelder selbst erfolgt, ist er von der Neuheitsschonfrist gedeckt. Laut neuem Busse gilt dies auch dann, wenn ein Dritter die Erfindung unberechtigt entnimmt und benutzt. Auch diese Benutzung kann dem Anmelder nicht entgegengehalten werden, da sie auf seiner Ausarbeitung "beruht" (hätte er nichts ausgearbeitet, hätte der Dritte nichts klauen können).
 

Kratos

*** KT-HERO ***
Hallo Asdevi,

Die Benutzung muss auf der Ausarbeitung des Anmelders "beruhen", nicht in deren Rahmen stattfinden.

Das ist soweit klar. Da im genannten Kommentar jedoch beispielhaft von in der Öffentlichkeit vorzunehmenden Tests der Erfindungen oder Prüfungen ihrer Ausführbarkeit gesprochen wird, war ich mir unsicher, ob die Regelung des §3 auch den Verkauf der fertigen Erfindung betrifft.

Alles in allem scheint die Angelegenheit aber selbst dann relativ unsicher. Wenn ein Wettbewerber - insbesondere bei einem einfach herzustellenden Produkt - innerhalb der Neuheitsschonfrist ein eigenes erfindungsgemäßes Produkt verkauft/anbietet, dann muss der Anmelder erst einmal nachweisen, dass diese Benutzung ebenfalls auf seiner Ausarbeitung beruht, oder? In dem mir vorliegenden Fall kannte der potentielle Anmelder die Regelung zur Neuheitsschonfrist und hat erst einmal verkauft und die geplante Anmeldung um fünf Monate nach hinten geschoben, was die Gefahr einer nicht auf seiner Ausarbeitung beruhenden Benutzung doch deutlich erhöhen dürfte ...

Gruß

Kratos
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Hallo Asdevi,



Das ist soweit klar. Da im genannten Kommentar jedoch beispielhaft von in der Öffentlichkeit vorzunehmenden Tests der Erfindungen oder Prüfungen ihrer Ausführbarkeit gesprochen wird, war ich mir unsicher, ob die Regelung des §3 auch den Verkauf der fertigen Erfindung betrifft.
Also wenn der Anmelder selbst die fertige Erfindung verkauft (und niemand sonst), sehe ich überhaupt kein Problem. Das ist klar von der Schonfrist gedeckte Benutzung. Auch, wenn der Lizenznehmer verkauft.

Wenn ein Wettbewerber - insbesondere bei einem einfach herzustellenden Produkt - innerhalb der Neuheitsschonfrist ein eigenes erfindungsgemäßes Produkt verkauft/anbietet, dann muss der Anmelder erst einmal nachweisen, dass diese Benutzung ebenfalls auf seiner Ausarbeitung beruht, oder?
Ja klar. Die Fälle werden wohl nicht sehr häufig sein, so dass man kaum sagen kann, wie das BPatG die Beweislage bewerten würde. Vielleicht kann man einen Anscheinsbeweis führen (Anmelder fängt weltweiten Vertrieb an, Konkurrent verkauft drei Monate später auch, ohne davor mit einem ähnlichen Produkt irgendwie in Erscheinung getreten zu sein), so dass der Konkurrent zeigen muss, dass er die Kenntnis der Erfindung unabhängig vom Anmelder erlangt hat. Nur rein von der Rechtslage her ist es so, dass auch Benutzung durch einen Konkurrenten in der Schonfrist unschädlich ist, wenn sie auf die Erfindung des Anmelders "zurückgeht".
 
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