Strebergarten
BRONZE - Mitglied
Servus!
Ich komme ja bis jetzt eigentlich ganz gut mit, aber ein Thema kapiere ich einfach nicht so ganz. Und zwar geht es um Priorität und Neuheitsschädlichkeit nachveröffentlichter Dokumente, ggf. auch der eigenen Voranmeldung.
Vielleicht mal ein Beispiel:
Anmeldung DE 1, Merkmale A und/oder B
Nach 6 Monate: Anmeldung DE 2, Merkmale A und/oder B, zusätzlich C in optionaler Kombination dazu und weitere Ausführungsbeispiele, Beanspruchung Priorität von Anmeldung DE 1
Nach 11 Monaten gerechnet von DE1: Anmeldung EP 1, im Prinzip wie DE 2, noch ein paar optionale Merkmale (D-F), Beanspruchung Priorität von Anmeldung DE 1 und DE 2
Im Prinzip alles ganz einfach, nur:
Im Einspruchsverfahren der EP 1 beruft sich der Einsprechende auf folgendes:
1. Neuheitsschädliche Veröffentlichung X1 der Merkmale A und B, 8 Monate nach DE 1
2. Unvollständige Offenbarung der Erfindung in DE 1 (nicht nacharbeitbar, weil Ausführungsbeispiel wiederholt nicht zum behaupteten Ergebnis führt, wobei DE 2 ein weiteres Ausführungsbeispiel offenbart, welches erfolgreich nacharbeitbar ist)
3. Aufgrund von Punkt 2 könne DE2 nicht wirksam die Priorität von DE 1 beanspruchen, weshalb DE 1 als nachveröffentlichter St.d.T neuheitsschädlich gegenüber DE 2 sei
4. Aufgrund Punkt 3 fehle auch die Grundlage für den Prioritätsanspruch von EP 1, womit Ep 1 gegenüber X1 nicht mehr neu sei, und somit nicht erteilt werden könne (zumindest nicht ohne Merkmal C im Hauptanspruch).
Kommt der Einsprechende damit durch, oder nimmt die nachveröffentlichte DE 1 die Neuheit nur für DE weg, so dass EP 1 für alle europäischen Staaten außer DE mit nur A und/oder B erteilt werden könnte?
Grüßle
Peter
Ich komme ja bis jetzt eigentlich ganz gut mit, aber ein Thema kapiere ich einfach nicht so ganz. Und zwar geht es um Priorität und Neuheitsschädlichkeit nachveröffentlichter Dokumente, ggf. auch der eigenen Voranmeldung.
Vielleicht mal ein Beispiel:
Anmeldung DE 1, Merkmale A und/oder B
Nach 6 Monate: Anmeldung DE 2, Merkmale A und/oder B, zusätzlich C in optionaler Kombination dazu und weitere Ausführungsbeispiele, Beanspruchung Priorität von Anmeldung DE 1
Nach 11 Monaten gerechnet von DE1: Anmeldung EP 1, im Prinzip wie DE 2, noch ein paar optionale Merkmale (D-F), Beanspruchung Priorität von Anmeldung DE 1 und DE 2
Im Prinzip alles ganz einfach, nur:
Im Einspruchsverfahren der EP 1 beruft sich der Einsprechende auf folgendes:
1. Neuheitsschädliche Veröffentlichung X1 der Merkmale A und B, 8 Monate nach DE 1
2. Unvollständige Offenbarung der Erfindung in DE 1 (nicht nacharbeitbar, weil Ausführungsbeispiel wiederholt nicht zum behaupteten Ergebnis führt, wobei DE 2 ein weiteres Ausführungsbeispiel offenbart, welches erfolgreich nacharbeitbar ist)
3. Aufgrund von Punkt 2 könne DE2 nicht wirksam die Priorität von DE 1 beanspruchen, weshalb DE 1 als nachveröffentlichter St.d.T neuheitsschädlich gegenüber DE 2 sei
4. Aufgrund Punkt 3 fehle auch die Grundlage für den Prioritätsanspruch von EP 1, womit Ep 1 gegenüber X1 nicht mehr neu sei, und somit nicht erteilt werden könne (zumindest nicht ohne Merkmal C im Hauptanspruch).
Kommt der Einsprechende damit durch, oder nimmt die nachveröffentlichte DE 1 die Neuheit nur für DE weg, so dass EP 1 für alle europäischen Staaten außer DE mit nur A und/oder B erteilt werden könnte?
Grüßle
Peter