Kurt
*** KT-HERO ***
Hi Forum,
angenommen eine Patentanmeldung P beansprucht einen Gegenstand mit den Merkmalen ABC.
Derselbe Gegenstand ABC kann jedoch auch einer früher veröffentlichten Patentschrift D entnommen werden, allerdings nicht ausdrücklich an einer einzigen, zusammenhängenden Stelle der Beschreibung, und auch nicht aus einer einzigen Figur.
Vielmehr ergibt sich der Gegenstand ABC in Patentschrift D aus den Patentansprüchen wie folgt:
Patentschrift D:
Anspruch 1: Merkmal A
Anspruch 2, rückbezogen auf Anspruch 1: Merkmal B
Anspruch 3, rückbezogen auf Anspruch 2 oder 1: Merkmal C
Somit offenbart Patentanspruch 3 (rückbezogen auf Patentanspruch 2, wiederum rückbezogen auf Anspruch 1) aus Patentschrift D den Gegenstand mit den Merkmalen ABC neuheitsschädlich (und nicht etwa nur hinsichtlich Erfindungshöhe) gegenüber Patentanmeldung P -- richtig?
Grüße
Kurt
angenommen eine Patentanmeldung P beansprucht einen Gegenstand mit den Merkmalen ABC.
Derselbe Gegenstand ABC kann jedoch auch einer früher veröffentlichten Patentschrift D entnommen werden, allerdings nicht ausdrücklich an einer einzigen, zusammenhängenden Stelle der Beschreibung, und auch nicht aus einer einzigen Figur.
Vielmehr ergibt sich der Gegenstand ABC in Patentschrift D aus den Patentansprüchen wie folgt:
Patentschrift D:
Anspruch 1: Merkmal A
Anspruch 2, rückbezogen auf Anspruch 1: Merkmal B
Anspruch 3, rückbezogen auf Anspruch 2 oder 1: Merkmal C
Somit offenbart Patentanspruch 3 (rückbezogen auf Patentanspruch 2, wiederum rückbezogen auf Anspruch 1) aus Patentschrift D den Gegenstand mit den Merkmalen ABC neuheitsschädlich (und nicht etwa nur hinsichtlich Erfindungshöhe) gegenüber Patentanmeldung P -- richtig?
Grüße
Kurt
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