Multiple dependencies

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage betreffend die "multiple dependencies" in den Ansprüchen. Soweit ich weiß, dürfen in den USA die Ansprüche zwar eine mehrfache Abhängigkeit aufweisen, jedoch muss der Anmelder hierfür zusätzliche Gebühren entrichten. Dazu habe ich zwei Fragen:

  • Gilt dies nur für Anmeldungen in den USA oder ist dies auch in weiteren Ländern der Fall?
  • Wird eine PCT-Anmeldung in den USA eingereicht (USPTO = Receiving Office), sind dann auch zusätzliche Gebühren zu entrichten, sofern mehrfache Abhängigkeiten in den Ansprüchen der Anmeldung enthalten sind ?
  • Wenn 2. mit Nein beantwortet, gibt das USPTO dem Anmelder beim Eintritt in die nationale Phase (USA) die Möglichkeit, geänderte Ansprüche einzureichen, um zusätzliche Gebühren zu verhindern, wie dies beispielsweise in Europa der Fall ist ?
Schon jetzt danke für Eure Antworten!

pak
 

pak

*** KT-HERO ***
Hallo Lysios,

danke für den Hinweis, ich hätte natürlich auch selbst mal nachschlagen können ;-)

Kennt jemand anderes vielleicht noch andere Länder, in denen mehrfach abhängige Anspr+üche zu zusätzlichen Kosten führen? Sonst müsste ich tatsächlich den gesamten Leitfaden durchlesen :-(

Danke

pak
 

Andi V

Vielschreiber
In China gibt es eine Beschränkung auf 2 Rückbezüge.
(mögliches Beispiel: Vorrichtung nach Anspruch 1 oder Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet...; nicht erlaubt: Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet...)
 

union

*** KT-HERO ***
In Korea sind Mehrfachabhängigkeiten erlaubt. Allerdings darf sich ein Anspruch mit multiple dependencies nicht auf einen Anspruch beziehen, der selbst mehrfachabhängig ist.

Erlaubt:
1. X
2. X gemäß 1.
3. X gemäß 1 oder 2.
4. X gemäß 3.

Nicht erlaubt:
1. X
2. X gemäß 1
3. X gemäß 1 oder 2
4. X gemäß 1 bis 3
 

pak

*** KT-HERO ***
Danke für Eure Antworten!

Hintergrund: Ich sehe mich gerade mit der Aufgabe konfrontiert, die - durchdacht mit mehreren Abhängigkeiten verschachtelten - Ansprüche einer priobegründenden DE-Anmeldung US-Recht-konform umzuarbeiten.

A) Dabei kann ich ja nicht einfach mehrfach abhängige Unteransprüche einfach mal nur noch auf den Hauptanspruch zurückbeziehen, um dem US-Erfordernis zu entsprechen. Oder können sich die US-Kollegen im US-Verfahren wieder auf die verloren gegangenen Kombinationen zurückziehen?

B) Wenn ich letztlich alle Anspruchskombinationen ohne mehrfache Abhängigkeiten erhalten möchte, so führt dies mE schnell von den ursprünglichen 15 Ansprüchen zu über 50 Ansprüchen. Dies ist doch nicht im Sinne des Anmelders, da bei über 20 Ansprüchen oder/und über 3 unabhängigen Ansprüchen wiederum eine Gebühr in den USA anfällt. Wie seht Ihr das?

Gruß

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Oder können sich die US-Kollegen im US-Verfahren wieder auf die verloren gegangenen Kombinationen zurückziehen?
Nach meinen Erfahrungen können die Amis viel einfacher irgendwelche Merkmalskombinationen zusammenschustern, die in Europa nicht als ursprünglich offenbart, sondern als nachträgliche Auswahl gelten würden. Vermutlich kannst Du da also entspannter sein.


B) Wenn ich letztlich alle Anspruchskombinationen ohne mehrfache Abhängigkeiten erhalten möchte, so führt dies mE schnell von den ursprünglichen 15 Ansprüchen zu über 50 Ansprüchen.
Das habe ich oft bei PCT-Anmeldungen bei Eintritt in die nationale Phase gesehen, dass einfach alle mehrfachen Abhängigkeiten "aufgedröselt" wurden. Was das für Gebührenfolgen hatte, weiß ich jedoch nicht, und ich finde es auch ziemlich primitiv und auch als dem Sinn der Verhinderung von multiple-dependencies entgegenlaufend (kann ja eigentlich nur um Klarheit gehen).
 

pak

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
[...] dem Sinn der Verhinderung von multiple-dependencies entgegenlaufend (kann ja eigentlich nur um Klarheit gehen).
Ich würde noch praktischer denken: Sinn, die multiple dependencies nur gegen Gebühr zuzulassen, ist eben die Gebühr. Und wenn man die mehrfachen Abhängigkeiten im Vorfeld aufdröselt, so zahlt man eben nicht die Gebühr für die mehrfachen Abhängigkeiten, sondern für die hohe Zahl an Ansprüchen (USA: >20) und/oder die hohe Zahl an unabhängigen Ansprüchen (USA: >3). Geldschneiderei, denke ich ...

Gruß

pak
 

pak

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Nach meinen Erfahrungen können die Amis viel einfacher irgendwelche Merkmalskombinationen zusammenschustern, die in Europa nicht als ursprünglich offenbart, sondern als nachträgliche Auswahl gelten würden. Vermutlich kannst Du da also entspannter sein.
Mag sein, aber die PCT-Anmeldung kommt ja später nicht nur in die US-Phase sondern auch in die Europäische Phase. Insofern möchte ich an den Ansprüchen lieber nicht rumdoktern, zumal die Europäer diesbezüglich weniger entspannt sind ;-)

Noch ne Ergänzungsfrage:

Die Multiple Dependencies verursachen doch erst dann zusätzliche Gebühren, wenn die Anmeldung in die US-Phase eintritt und nicht bereits mit der PCT-Anmeldung mit dem USPTO als Anmeldeamt, oder?

pak
 

Kurt

*** KT-HERO ***
AW: Re: Multiple dependencies

Hi pak,

ich komme mal hierauf zurück, weil das fast genau meiner momentanen Aufgabenstellung entspricht:

Hintergrund: Ich sehe mich gerade mit der Aufgabe konfrontiert, die - durchdacht mit mehreren Abhängigkeiten verschachtelten - Ansprüche einer priobegründenden DE-Anmeldung US-Recht-konform umzuarbeiten.

A) Dabei kann ich ja nicht einfach mehrfach abhängige Unteransprüche einfach mal nur noch auf den Hauptanspruch zurückbeziehen, um dem US-Erfordernis zu entsprechen. Oder können sich die US-Kollegen im US-Verfahren wieder auf die verloren gegangenen Kombinationen zurückziehen?

B) Wenn ich letztlich alle Anspruchskombinationen ohne mehrfache Abhängigkeiten erhalten möchte, so führt dies mE schnell von den ursprünglichen 15 Ansprüchen zu über 50 Ansprüchen. Dies ist doch nicht im Sinne des Anmelders, da bei über 20 Ansprüchen oder/und über 3 unabhängigen Ansprüchen wiederum eine Gebühr in den USA anfällt.
Wie hast Du es schlussendlich gelöst, bzw. gibt es hierzu inzwischen (auch nach sonstiger Kenntnis des Forums) ein brauchbares/sinnvolles Standardvorgehen?

Gruß
Kurt
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Keiner eine Meinung dazu, wie man mehrfach verschachtelte Anspruchsrückbezüge realistisch aufdröselt, ohne dass es zu einer Vervielfachung der Anspruchszahl kommt?
 

patachon

GOLD - Mitglied
Meiner Ansicht nach tatsächlich durch Rückbezug nur auf Anspruch 1 bzw den jeweils höchsten Anspruch, der technisch und nach Beschreibung möglich ist. So wird umgekehrt jedenfalls auch in den USA gedrafted (mir ist aus diesem älteren, aber sehr lesenswerten Aufsatz der Spruch "claim in circles, not in chains" in Erinnerung geblieben), und es sind trotzdem später die entsprechend notwendigen Kombinationen oder Rückbezüge möglich. Mir wurden solche Änderungen im späteren Verfahren noch nie zurückgewiesen. Manchmal hilft es auch, entgegen dem, was hier üblich ist, nachträglich mehrere unabhängige Ansprüche zu bilden.

Wenn von Anfang an klar ist, dass die Anmeldung (auch) Richtung USA soll, ist besonders beim selbst schreiben wichtig, dass man die wichtigsten Kombinationen klar in der Beschreibung erläutert bzw aufpasst, dass sie möglich bleiben und so beschrieben sind. Wenn es wirklich nur 15 Ansprüche sind, neige ich auch dazu, den Anspruchswortlaut in die Beschreibung zu ziehen und mit ein zwei Sätzen die Kombinationsmöglichkeiten zu verdeutlichen ("all these optional features can be included in any of the described embodiments, either alone or in combination") - eine Art multiple dependency in Worten ausgeschrieben.

Ich hatte allerdings dazu, insbesondere zur gestützten Änderung aus ehemals multiple dependent claims, noch keinen belastbaren Nachweis gefunden und war daher erst mal ruhig...
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Der Aufsatz ist super, besten Dank noch mal.

Ein Wermutstropfen ist, dass die Lieblingsstelle des Aufsatz-Verfassers aus dem MPEP (zu entnehmen auf Seite 49 unter Ziff. VI) infolge der verd*mmten KSR-Entscheidung aus 2007 gestrichen wurde, woraufhin
wieder weitgehend beliebig herumgeeiert werden [kann], wenn es um die Frage des Naheliegens der Kombination von Dokumenten geht,

Grüße
Kurt
 

patachon

GOLD - Mitglied
Der Aufsatz ist super, besten Dank noch mal.

Ein Wermutstropfen ist, dass die Lieblingsstelle des Aufsatz-Verfassers aus dem MPEP (zu entnehmen auf Seite 49 unter Ziff. VI) infolge der verd*mmten KSR-Entscheidung aus 2007 gestrichen wurde

Ja, stimmt. Das Ding ist alt und auch in manchem mehr inzwischen noch überholt. Wenn man da aber tiefer einsteigen will, gibt es in diesen Reviews immer wieder sehr hilfreiche Artikel, ich hatte da mal eine Sammlung für mich, die ich gerade nicht finde...
Die Anmeldung ist kostenlos. Man braucht nur die Zeit, sich auch wirklich reinzulesen. In den letzten Jahren hatte ich die selten und überlasse kritische Entscheidungen dann mehr oder weniger blind den US-Anwälten. Dazu sind die ja da.
http://ripl.jmls.edu/subscriptions/
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Noch mal kurz inhaltlich -- der Autor in besagtem von Dir verlinkten Artikel empfiehlt ja interessanterweise folgendes:

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Das würde die Fragestellung dieses Threads ja lösen. Allerdings habe ich den Verdacht, dass ein derartiger Wechsel der Rückbezüge (statt dem originalen Rückbezug auf Anspruch 1 werden alle Unteransprüche einfach mal auf den gewährbaren Anspruch 5 rückbezogen) nicht zulässig ist, auf erheblichen Widerstand beim Prüfer stoßen würde bzw. entsprechende Offenbarungsfragen aufwerfen würde.

Hier beispielsweise die zu erwartende Bemängelung, dass ein Fahrzeug mit Rädern und Frontlicht (gemäß dem überarbeiteten Anspruchssatz) nicht ursprungsoffenbart ist.

Richtig?
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Das würde die Fragestellung dieses Threads ja lösen. Allerdings habe ich den Verdacht, dass ein derartiger Wechsel der Rückbezüge (statt dem originalen Rückbezug auf Anspruch 1 werden alle Unteransprüche einfach mal auf den gewährbaren Anspruch 5 rückbezogen) nicht zulässig ist, auf erheblichen Widerstand beim Prüfer stoßen würde bzw. entsprechende Offenbarungsfragen aufwerfen würde.

Hier beispielsweise die zu erwartende Bemängelung, dass ein Fahrzeug mit Rädern und Frontlicht (gemäß dem überarbeiteten Anspruchssatz) nicht ursprungsoffenbart ist.

Richtig?

Das ist vollkommen richtig, aber in (strikter) Europäischer Weise gedacht, denn an Art. 123(2) EPÜ gibt es nun mal keinen Weg vorbei oder (noch schlimmer) an der (2), (3)-Falle beim Einspruch. Aus meiner Erfahrung kennen die Amerikanischen Prüfer da überhaupt kein Limit, d.h. man kann Ansprüche neu aufstellen, paraphrasieren und auch beliebig Unteransprüche kombinieren (wie hier vorgeschlagen), ohne dass es da einen Einwand geben würde oder man sich Gedanken machen müsste. Man könnte z.B. claim 1+5 erstmal als zusätzlichen unabhängigen Anspruch 7 einfügen, der dann allowable ist, und dann eine (dem Prüfer genehme und ggf. breitere) Formulierung des Anspruchs 1 suchen.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
AW: Re: Multiple dependencies

Danke für Deine Bestätigung und weiteren Ausführungen.

Ferner noch mal hierzu:

Hintergrund: Ich sehe mich gerade mit der Aufgabe konfrontiert, die - durchdacht mit mehreren Abhängigkeiten verschachtelten - Ansprüche einer priobegründenden DE-Anmeldung US-Recht-konform umzuarbeiten.

A) Dabei kann ich ja nicht einfach mehrfach abhängige Unteransprüche einfach mal nur noch auf den Hauptanspruch zurückbeziehen, um dem US-Erfordernis zu entsprechen. Oder können sich die US-Kollegen im US-Verfahren wieder auf die verloren gegangenen Kombinationen zurückziehen?

Ja warum eigentlich nicht? Die 'verloren gegangenen Kombinationen' sind ja schließlich ursprungsoffenbart.

Es spricht doch somit eigentlich nichts dagegen, die
durchdacht mit mehreren Abhängigkeiten verschachtelten
Ansprüche (bei Bemängelung dieser Rückbezüge) zunächst so umzuschreiben, dass nur noch Rückbezug
auf Anspruch 1 bzw den jeweils höchsten Anspruch, der technisch und nach Beschreibung möglich ist
besteht.

Auf eine der ursprünglichen Abhängigkeiten kann man im Einzelfall dann auf jeden Fall zurück, da diese ja alle ursprungsoffenbart sind durch den
durchdacht mit mehreren Abhängigkeiten verschachtelten
ursprünglichen Anspruchssatz.
 
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