Mündl. Verhandlungen während der Ausbildung

der_markus

*** KT-HERO ***
Moin zusammen;

möchte mal eine Frage in den Ring werfen, die man mir bisher nicht eindeutig beantworten konnte: Muss man während der Zeit als Kandidat AKTIV an mündlichen Verhandlungen mitgewirkt haben (z.B. in Form eines Sachvortrags)? Oder ist die Teilnahme in der Hörerschaft zu Lernzwecken ausreichend? Muss über die Teilnahmen (in welchem Umfang auch immer) Buch geführt bzw. Nachweise erbracht werden?

Danke.
MfG
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Man muss das ganz sicher nicht.

Du musst ja bedenken, dass ein Kandidat gar nicht berechtigt ist, einen Sachvortrag zu halten. Das dürfen nur die Vertreter der Partei, und der Kandidat ist das mangels Zulassung nicht. Im EP-Verfahren kann der Anwalt den Vorsitzenden bitten, den Kandidaten sprechen zu lassen. Viele Vorsitzende erlauben das, manche aber auch nicht (habe ich selbst als Kandidat erlebt: Da muss man dann dem Ausbilder Satz für Satz ins Ohr flüstern, was er sagen soll, und er trägt das vor).

Beim deutschen Erteilungsverfahren mit Einzelprüfer in der ersten Instanz geht es deutlich formloser zu - normalerweise lässt der Prüfer den Kandidaten einfach sprechen. Aber auch hier ist der Kandidat eigentlich nicht von sich aus dazu berechtigt.

Aber auch wenn man nichts sagt, sitzt man nicht im Publikum, sondern neben dem Anwalt, und kann diesem eine große Hilfe sein. Notizen machen, Sachen nachschlagen, Ideen haben. Es ist als Anwalt immer hilfreich, einen Kandidaten dabei zu haben. Ich nehme immer einen mit, wenn es nur irgend geht.

Buch geführt wird darüber nicht, und Nachweise dafür muss man auch nicht erbringen.
 
Zuletzt bearbeitet:

der_markus

*** KT-HERO ***
Danke für die ausführliche Antwort; also gibt es demnach auch für das Examen keine Zulassungsvoraussetzung nach dem Motto "Pflichtteilnahme an X Verhandlungen und dabei Y-mal das Wort erteilt bekommen"?
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Du musst ja bedenken, dass ein Kandidat gar nicht berechtigt ist, einen Sachvortrag zu halten. Das dürfen nur die Vertreter der Partei, und der Kandidat ist das mangels Zulassung nicht. Im EP-Verfahren kann der Anwalt den Vorsitzenden bitten, den Kandidaten sprechen zu lassen. Viele Vorsitzende erlauben das, manche aber auch nicht (habe ich selbst als Kandidat erlebt: Da muss man dann dem Ausbilder Satz für Satz ins Ohr flüstern, was er sagen soll, und er trägt das vor).

Beim deutschen Erteilungsverfahren mit Einzelprüfer in der ersten Instanz geht es deutlich formloser zu - normalerweise lässt der Prüfer den Kandidaten einfach sprechen. Aber auch hier ist der Kandidat eigentlich nicht von sich aus dazu berechtigt.

Das ist allerdings formal nicht ganz korrekt, die Kriterien wurden in einer G-Entscheidung festgelegt:

http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/caselaw/2013/d/clr_iii_r_5_1.htm

Immer wenn dann jemand beim EPA den Kandidaten erst in der mündlichen Verhandlung reden lassen wollte, habe ich gesagt:

"...

iii) Ein Antrag, der erst kurz vor oder während der mündlichen Verhandlung gestellt wird, ist zurückzuweisen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, es sei denn, alle Gegenparteien sind damit einverstanden, dass die beantragten mündlichen Ausführungen gemacht werden.

..."

Genützt hat es nie was, auch weil die eben stille Post vermeiden wollten. Fürs Deutsche Verfahren habe ich keine Erfahrung. Richtig ist aber, dass man mal an einer mdl. Verhandlung teilgenommen haben sollte, um Atmophäre, etc. mitzuerleben, aber dies ist keine Vorraussetzung für die Prüfung. Ggf. einfach in ein öffentliche Verhandlung (Einspruch oder Beschwerde) setzen.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
"...

iii) Ein Antrag, der erst kurz vor oder während der mündlichen Verhandlung gestellt wird, ist zurückzuweisen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, es sei denn, alle Gegenparteien sind damit einverstanden, dass die beantragten mündlichen Ausführungen gemacht werden.

..."
Das stimmt natürlich, bei inter partes Verfahren hat auch der Gegner mitzureden. Ich habe aber persönlich nicht erlebt, dass ein Gegner jemals Einwände dagegen gehabt hätte, dass der Kandidat spricht. Demnach sind wir uns in Verhandlungen also noch nie persönlich begegnet.
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
"...

iii) Ein Antrag, der erst kurz vor oder während der mündlichen Verhandlung gestellt wird, ist zurückzuweisen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, es sei denn, alle Gegenparteien sind damit einverstanden, dass die beantragten mündlichen Ausführungen gemacht werden.

..."

Das stimmt natürlich, bei inter partes Verfahren hat auch der Gegner mitzureden. Ich habe aber persönlich nicht erlebt, dass ein Gegner jemals Einwände dagegen gehabt hätte, dass der Kandidat spricht. Demnach sind wir uns in Verhandlungen also noch nie persönlich begegnet.

Im ex-parte Verfahren hatten ich ehrlich gesagt selten mdl. Verhandlungen. Das schafft man schriftlich oder nicht. Und wenn hatte ich auch keinen Kandidaten dabei. Aber es hatte auch irgendwie einen anderen Grund: wir hatte gegen einen Gegner eine Reihe von Einsprüchen platziert und beim ersten Mal das Argument gebracht, ohne Erfolg, aber wir dachten immer, naja es gibt diese Regelung und irgendwie müssen sich Gegenseite und Einspruchsabteilung auch mal dran halten, aber leider immer ohne Erfolg (mindestens bei diesem Argument)!

Ansonsten geb' ich Dir Recht: Erfinder, Kandidaten, Geschäftsführer, etc. sollen doch alle reden, in der Regel wird die Argumentation nicht so stringent auf die Merkmale der Ansprüche sein, dass man sich drauf einlassen kann.
 

philkopter

GOLD - Mitglied
Die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen wird im Amtsjahr zwar meines Wissens nicht festgehalten, allerdings musst du in den Senaten (Marke- und tech. Beschwerde) Voten schreiben. Bei uns waren es 2 Voten im Markenbeschwerdesenat (einmal Anmelderbeschwerde, einmal Widerspruchsbeschwerde) und 1 Votum in der tech. Beschwerde. Der Vortrag zu deinem Votum wird in der Regel direkt vor der mündl. Verhandlung stattfinden, zu der dann deine Anwesenheit auch erwartet wird. Also ganz ohne kommst du in der Praxis nicht aus...
 

patachon

GOLD - Mitglied
Im ex-parte Verfahren hatten ich ehrlich gesagt selten mdl. Verhandlungen. Das schafft man schriftlich oder nicht. Und wenn hatte ich auch keinen Kandidaten dabei. Aber es hatte auch irgendwie einen anderen Grund: wir hatte gegen einen Gegner eine Reihe von Einsprüchen platziert und beim ersten Mal das Argument gebracht, ohne Erfolg, aber wir dachten immer, naja es gibt diese Regelung und irgendwie müssen sich Gegenseite und Einspruchsabteilung auch mal dran halten, aber leider immer ohne Erfolg (mindestens bei diesem Argument)!

Ansonsten geb' ich Dir Recht: Erfinder, Kandidaten, Geschäftsführer, etc. sollen doch alle reden, in der Regel wird die Argumentation nicht so stringent auf die Merkmale der Ansprüche sein, dass man sich drauf einlassen kann.

Nur interessehalber: warum wolltest Du nicht, dass der Kandidat spricht? Weil es die Position des Gegners schwächt oder so aus Prinzip? Ich hatte vor der (EP) Zulassung nur einmal einen Gegner, der vergeblich und vehement beantragt hat, dass ich nicht reden solle, und ich hatte den Eindruck, dass die Abteilung darüber ähnlich verwundert war. Normalerweise haben wir es allerdings auch schon in der Eingabe zur mündlichen Verhandlung angekündigt.
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Nur interessehalber: warum wolltest Du nicht, dass der Kandidat spricht? Weil es die Position des Gegners schwächt oder so aus Prinzip? Ich hatte vor der (EP) Zulassung nur einmal einen Gegner, der vergeblich und vehement beantragt hat, dass ich nicht reden solle, und ich hatte den Eindruck, dass die Abteilung darüber ähnlich verwundert war. Normalerweise haben wir es allerdings auch schon in der Eingabe zur mündlichen Verhandlung angekündigt.

Im Prinzip habe ich gar keine Bedenken; es geht mir ja um die inhaltliche Diskussion und wenn der Kandidat den Fall bearbeitet hat, soll er ihn auch präsentieren. Aber 1.) haben wir immer wieder das Argument gebracht, man muss es schriftlich ankündigen und es ist nie gemacht worden und 2.) hatte der Zugelassene Vertreter vielleicht den Fall nicht so in Griff, was für uns dann ein Vorteil gewesen wäre. Aber es war somit vielleicht ein Einzelfall und überzeugt haben wir damit ja auch nicht.
 
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