Kurt
*** KT-HERO ***
Merkmale ohne Zeichnungsoffenbarung sind in USA nicht patentierbar (37 CFR 1.83)
Hi Forum,
habe hier einen US-Prüfungsbescheid, in dem bewehrt durch 37 CFR 1.83 gefordert wird, dass gewisse Merkmale aus den Ansprüchen gestrichen werden müssen, da diese Merkmale in den Zeichnungen nicht ersichtlich sind.
Letzteres ist zwar zutreffend (die fraglichen Merkmale sind in den Figuren nicht abgebildet).
Wenn man (wie hier der Prüfer) die obige Vorschrift wörtlich auslegt, bedeutet dies aber, dass generell Merkmale, die nicht in den Figuren abgebildet sind (wohl aber z.B. aus der Beschreibung entnehmbar) NICHT in die Ansprüche aufgenommen werden dürfen, und somit auch nicht Bestandteil des Schutzbegehrens werden können.
Ernsthaft?
Bzw. Folgefrage: Können Merkmale, die klar aus der Beschreibung entnehmbar sind, jedoch nicht in den Zeichnungen ursprungsoffenbart sind, nachträglich in die Zeichnungen eingefügt werden? (um somit der obigen Vorschrift genüge zu tun, wenn solche Merkmale in den Anspruch aufgenommen werden sollen)
Hi Forum,
habe hier einen US-Prüfungsbescheid, in dem bewehrt durch 37 CFR 1.83 gefordert wird, dass gewisse Merkmale aus den Ansprüchen gestrichen werden müssen, da diese Merkmale in den Zeichnungen nicht ersichtlich sind.
Letzteres ist zwar zutreffend (die fraglichen Merkmale sind in den Figuren nicht abgebildet).
Wenn man (wie hier der Prüfer) die obige Vorschrift wörtlich auslegt, bedeutet dies aber, dass generell Merkmale, die nicht in den Figuren abgebildet sind (wohl aber z.B. aus der Beschreibung entnehmbar) NICHT in die Ansprüche aufgenommen werden dürfen, und somit auch nicht Bestandteil des Schutzbegehrens werden können.
Ernsthaft?
Bzw. Folgefrage: Können Merkmale, die klar aus der Beschreibung entnehmbar sind, jedoch nicht in den Zeichnungen ursprungsoffenbart sind, nachträglich in die Zeichnungen eingefügt werden? (um somit der obigen Vorschrift genüge zu tun, wenn solche Merkmale in den Anspruch aufgenommen werden sollen)
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