US Merkmale ohne Zeichnungsoffenbarung sind in USA nicht patentierbar

Kurt

*** KT-HERO ***
Merkmale ohne Zeichnungsoffenbarung sind in USA nicht patentierbar (37 CFR 1.83)

Hi Forum,

habe hier einen US-Prüfungsbescheid, in dem bewehrt durch 37 CFR 1.83 gefordert wird, dass gewisse Merkmale aus den Ansprüchen gestrichen werden müssen, da diese Merkmale in den Zeichnungen nicht ersichtlich sind.

Letzteres ist zwar zutreffend (die fraglichen Merkmale sind in den Figuren nicht abgebildet).

Wenn man (wie hier der Prüfer) die obige Vorschrift wörtlich auslegt, bedeutet dies aber, dass generell Merkmale, die nicht in den Figuren abgebildet sind (wohl aber z.B. aus der Beschreibung entnehmbar) NICHT in die Ansprüche aufgenommen werden dürfen, und somit auch nicht Bestandteil des Schutzbegehrens werden können.

Ernsthaft?

Bzw. Folgefrage: Können Merkmale, die klar aus der Beschreibung entnehmbar sind, jedoch nicht in den Zeichnungen ursprungsoffenbart sind, nachträglich in die Zeichnungen eingefügt werden? (um somit der obigen Vorschrift genüge zu tun, wenn solche Merkmale in den Anspruch aufgenommen werden sollen)
 
Zuletzt bearbeitet:

Groucho

*** KT-HERO ***
Nach meiner Erinnerung fordern solche Bescheide, dass entweder die beanstandeten Merkmale aus dem Anspruch gestrichen werden oder neue Zeichnungen eingereicht werden, die die beanstandeten Merkmale zeigen. Darauf sollte eigentlich auch der US-Kollege hingewiesen haben.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Ja eben.

Das würde aber heißen, dass man unvermeidlich zusätzliche Merkmale in die Zeichnungen hineinmalen muss, sofern man nicht auf den betreffenden Schutzgegenstand verzichten möchte.

Und das erscheint mir doch etwas "ausgefallen" -- weshalb ich am liebsten noch auf einen Kommentar warte nach dem Motto, "kein Problem, das machen wir die ganze Zeit so."
 

patentchief

BRONZE - Mitglied
Wenn man (wie hier der Prüfer) die obige Vorschrift wörtlich auslegt, bedeutet dies aber, dass generell Merkmale, die nicht in den Figuren abgebildet sind (wohl aber z.B. aus der Beschreibung entnehmbar) NICHT in die Ansprüche aufgenommen werden dürfen, und somit auch nicht Bestandteil des Schutzbegehrens werden können.

Ernsthaft?

Ja, so ist die Vorschrift m.E. auszulegen. Mein Ausbilder hat mir deshalb beigebracht, jedes in den Ansprüchen beanspruchte Merkmal in den Figuren zumindest grob schematisch darzustellen.

Du kannst das Merkmal jetzt ja noch ergänzen, Du musst nur aufpassen, dass du keine neuen Aspekte rein bringst. Angenommen Du musst eine Steuereinrichtung nachträglich darstellen, dann ist es ausreichend, dass Du ein Quadrat einzeichnest. Ursprungsoffenbart ist das.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Danke für Deine Bekräftigung. Ich nähere mich der Vorstellung, nachträglich zusätzliche Kästchen ("labeled rectangular box" gemäß 37 CFR 1.83) in die Zeichnungen zu malen (und diese Kästchen auch noch mit zusätzlichen Bezugsziffern zu versehen), gedanklich bereits immer mehr an :eek:

Gruß
Kurt
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Deswegen haben Anmeldungen von US-Anmeldern auch so oft diese dämlichen Flowcharts mit Kästchen voller Text, die so viel Spaß beim Übersetzen machen. Weil alles "gezeichnet" werden muss, auch wenn man es kaum zeichnen kann.
 
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