Klausel in einem Arbeitsvertrag

patatt

GOLD - Mitglied
In einem Arbeitsvertrag könnte sinngemäß folgendes stehen:

Du darfst für unsere Mandanten innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht tätig werden und während des Arbeitsverhältnisses auch nicht.

Welche Konsequenzen kann das gerade in unserem Tätigkeitsfeld haben, wenn der Betroffene nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses a) freiberuflich oder b) als Angestellter weiterarbeiten will ?

Freue mich auf Eure Rückmeldungen.
 

PriorArtDefense

GOLD - Mitglied
[FONT=&quot]Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Schadensersatzpflicht wegen Vertragsverletzung.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Zu problematisieren ist dabei einerseits, ob eine solche Klausel wirksam ist. Denn sie schränkt die Berufsfreiheit des Vertragspartners ein, ist wettbewerbsrechtlich zumindest nicht irrelevant und ist idR eine AGB.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Wenn eine Klausel - so oder so ähnlich - in zulässigerweise formuliert worden ist, ergeben sich andererseits folgende Anschlussfragen:[/FONT]
[FONT=&quot]
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[FONT=&quot]a) In der Praxis lässt sich für die ehemalige Kanzlei häufig nicht nachweisen, dass der ehemalige Kandidat nun eine Konkurrenzveranstaltung fährt und selbst freiberuflich für einen Mandanten tätig wird, außer der Mandant teilt der ehemaligen Kanzlei dergleichen mit. Wenn das Verhältnis zwischen Mandant und ehemaliger Kanzlei nicht hervorragend ist, hat der Mandant häufig kein Interesse daran, der ehemaligen Kanzlei mitzuteilen, dass der ehemalige Kandidat hier in Wettbewerb tritt, sondern profitiert lieber davon, dass es diesen Wettbewerb gibt bzw. der ehemalige Kandidat womöglich günstigere Dienstleistungen anbietet.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Problematisch ist ferner die Frage, wer überhaupt „unsere Mandanten“ aus Sicht der ehemaligen Kanzlei sind. Denn je nach Beteiligungs- und Personengleichheit kann eine Beteiligungsgesellschaft, eine Tochter oder eine neu ins Leben gerufene juristische Person, die Mandant des ehemaligen Kandidaten wird, als (ehemaliger) Mandant der ehemaligen Kanzlei oder eben als Dritter zu betrachten sein, wobei hier im Einzelfall der grobe richterliche Daumen ausschlaggebend dafür ist, ob eine Umgehung des vertraglichen Wettbewerbsverbots vorliegt.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]b) Gilt diese Klausel überhaupt für den Fall, dass der ehemalige Kandidat sich bei einem Mandanten um ein Angestelltenverhältnis bewirbt? Je nach Wortlaut („tätig werden“) ist ein Angestelltenverhältnis grundsätzlich umfasst, allerdings sind die wirtschaftlichen Interessen in gänzlich anderer Weise als unter a) beeinträchtigt, weil der ehemalige Kandidat ja in keiner Weise in Wettbewerber mit der Kanzlei tritt, sondern im Gegenteil – sofern er im guten gegangen ist und keine verbrannte Erde zurückbleibt – für die ehemalige Kanzlei ein interessanter Teil des bestehenden Netzwerks wird.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]c) Wie hoch ist der Schaden?[/FONT]
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
[FONT=&quot]a) In der Praxis lässt sich für die ehemalige Kanzlei häufig nicht nachweisen, dass der ehemalige Kandidat nun eine Konkurrenzveranstaltung fährt und selbst freiberuflich für einen Mandanten tätig wird, außer der Mandant teilt der ehemaligen Kanzlei dergleichen mit. Wenn das Verhältnis zwischen Mandant und ehemaliger Kanzlei nicht hervorragend ist, hat der Mandant häufig kein Interesse daran, der ehemaligen Kanzlei mitzuteilen, dass der ehemalige Kandidat hier in Wettbewerb tritt, sondern profitiert lieber davon, dass es diesen Wettbewerb gibt bzw. der ehemalige Kandidat womöglich günstigere Dienstleistungen anbietet.

Ähm, nun ja. Wenn der ehemalige Kandidat jetzt eine Zulassung hat und als Vertreter für einen Mandanten tätig wird, kann sich dies ganz zwanglos aus dem Patentregister feststellen lassen. Die Chancen, dass so etwas der alten Kanzlei nicht bekannt wird, halte ich für gering.
 

PriorArtDefense

GOLD - Mitglied
Klar, im Einzelfall ist es anhand des Registers nachvollziehbar. Viele Mandanten melden jedoch im eigenen Namen an (entweder weil sie eine eigene Abteilung haben oder weil der ehemalige Kandidat dies empfohlen hat ;-) oder sind in erster Linie an FTOs interessiert oder brauchen Rechtsrat in Bezug auf X, oder oder oder. In rechtsberatenden Berufen gibt es eine Menge denkbarer Konstellationen.
 
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