Rechtsprechung für Azubis:
Guideline: nur was sonst eine fristlose Kündigung wert ist kann einen Azubi ggf. gefhrlich werden. Die Fälle sind selbsterklärend!
Fallgruppen:
Ø Eine fristlose Kündigung wegen mangelhafter Leistungen and fehlender Erfolgsaussichten für die bevorstehende Prüfung ist ausgeschlossen.
Ø Ungenügende Berufsschulleistungen rechtfertigen keine fristlose Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Dies gilt auch für die Verletzung der Pflicht zum Berufsschulbesuch, weil es sich um eine gesetzliche, nicht jedoch privatrechtliche Pflicht handelt (ArbG Bielefeld 5.). 1985 EzB § 15 Abs. 2 Ziff. 1 BBiG Nr. 54; a. A. LAG Berlin 21, 1988 - 7 Sa 15/88). Etwas anderes gilt jedoch für eine beharrliche Weigerung, die Berufsschularbeiten zu erledigen sowie für fortgesetztes unentschuldigtes Fernbleiben von der Berufsschule nach wiederholter Abmahnung (LAG München 14.3.1978 EzB § 15 Abs. 2 Nr. I I i I t,(# Nr. 34;LAG Düsseldorf 15.4.1993 EzB § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG Nr. 'n;
Ø Außerdienstliches Verhalten rechtfertigt keine fristlose Kündigung weder bei so genanntem liederlichem Lebenswandel noch bei Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (ArbG Wilhelmshaven 16.4. -PAJ EzB § 15 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 47).
Ø Das wiederholt verspätete Abliefern des Berichtshefts kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Der einmalige oder seltene Verstoß gegen die Pflicht zur Ablieferung des Berichtshefts genügt nicht (ArbG Wesel 14.11.1996 NZA-RR 1997, 291).
Ø Pflichtverletzungen and Fehlverhalten berechtigen nicht zur fristlosen Kündigung, solange der Ausbildende nicht alle ihm zur Verfügung stehenden and zumutbaren Erziehungsmittel erschöpfend angewandt hat Erst nach Scheitern aller möglichen pädagogischen Maßnahmen, wie der erfolglosen Einschaltung des gesetzlichen Vertreters kommt fristlose Kündigung als ultima ratio in Frage (LAG Baden-Württembg 31.10.1996 NZA-RR 1997, 288).
Ø Allgemeine wirtschaftliche Schwierigkeiten rechtfertigen keine fristlose Kündigung. Dies gilt auch für eine wesentliche Betriebseinschränkung der Ausbildungsstätte. Die Insolvenz allein ist jedoch kein wichtiger Grund für außerordentliche Kündigungen. Das Ausbildungsverhältnis kann nicht außerordentlich, sondern nur unter Einhaltung, einer ordentlichen Kündigungsfrist vom Insolvenzverwalter gekündigt werden (BAG 27. 5.1993 NZA 1993, 845). Die fristlose Kündigung, I * Arbeitsverhaltnisses ist bei Stilllegung des Betriebes wegen einer Insolvvenz gerechtfertigt. Dabei ist als gesetzliche Kündigungsfrist die Frist , I, i § 622 BGB zugrunde zu legen (ArbG Oldenburg 1. 2.1985 ZIP 19-952).
Ø Grobe Beleidigung and Missachtung des Ausbildenden kann fristlosen Kündigung berechtigen.
Ø Das Fernbleiben von der Ausbildung für einen oder wenige Tage rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Dies ist erst bei beharrlichem Fehlen möglich (ArbG Solingen 6.12. 1984 EzB § 15 Abs. 2 Ziff. 1 Fe BBiG Nr. 55). Dies gilt auch für häufiges Zuspätkommen, unentschuldigtes Fernbleiben, Nichteinhalten der Zeitkontrolle, wiederholtes Erschleichen and Übertreten des Urlaubs (LAG Hamm 7. 11. 1978 DB 1979, 606; BAG 17.3.1988 - 2 AZR 576/87 - wenn die Verfehlungen den Grad einer beharrlichen Verweigerung der Arbeitspflichten erreicht haben).
Ø Krankheit kann die fristlose Kündigung auch dann nicht rechtfertigen, wenn sie lange anhält. Etwas anderes soll dann gelten, wenn die Verwirklichung des Ausbildungszieles unmöglich geworden ist (LAG Düsseldorf 24.1. 1968 DB 1968, 401). Nach Heilung von krankhafter Trunksucht ist dem Auszubildenden die Wiederholung der Ausbildung zuzumuten (BAG 20.1. 1977 EzA § 611 BGB Ausbildungsverhältnis Nr. 8). Wenn sich der Auszubildende wegen krankheitsbedingter Abwesenheitszeiten jeweils zu Beginn dieser Abwesenheitszeiten (telefonisch oder schriftlich) beim Ausbildenden oder seinem Vertreter entschuldigt hat, dann vermag die verspätete Vorlage der Arbeitsunfahigkeitsbescheinigung in der Regel die außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhaltnisses selbst dann nicht zu rechtfertigen, wenn es sich um einen Wiederholungsfall nach vorheriger, einmaliger, einschlägiger and ordnungsgemäßer Abmahnung Obliegenheitspflichtverletzung in diesem Fall behandelt, weil der reits nicht das erforderliche Gewicht des wichtigen Grundes i. S. d. § 15 Abs. 2 Ziff. 1 BBiG zukommt (LAG Baden-Württemberg 5.1. 1990LAGE § 626 BGB -r-,t7)
Ø Politische Meinungsäußerung and Betätigung können den Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht rechtfertigen. Eine Ausnahme gilt nach der Rspr. des BAG dann, wenn hierdurch das Ausbilungsverhalmis konkret beeintrachtigt wind (vgl. § 1 KSchG Rn. 274. Es karn ein Grund zur fristlosen Kündigung auch eines fortegeschrittenen Berufsausbildungsverhältnisses (hier 1 3/4 Jahre) sein, wenn ein bei einer Großforschungsanstalt mit internationaler Verflechtung beschäftigter Auszubildender wiederholt neonazistische Thesen über das USENETNEWS-System, zu dem er zu Ausbildungszwecken Zugang haben muss, verbreitet (hier: Infragestellen der Anzahl von in deutschen KZs ermordeten Juden). Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn der Auszubildende bei einem vor Ausspruch der Kündigung geführten Personalgespräch, zu dessen Beginn ihm die Gefährdung des Ausbildungsverhaltnisses klargemacht wird, jede Einsicht in die Tragweite seiner Aussagen and seines Verhaltens vermissen lasst.
Ø (BAG 1. 7.1999 DB 1999,2216; LAG Berlin 22.10.1997 LAGE § 626 1995 LAGE § 15 BBiG Nr.10). BGB Nr. 118; LAG Koln 11.8.