Kanzleischild, Kammerbeitrag & Berufshaftpflicht

Patentonkel

GOLD - Mitglied
Im Außenverhältnis haftet natürlich nur der PA, der den Auftrag ursprünglich hatte. Was "Blood for PMZ" meinte, ist, dass der aufgrund dieser Haftung geschädigte PA seinerseits den Kollegenarbeiter in Regress nehmen kann.

das hatte ich schon so verstanden. wäre ja noch toller wenn der KA schon im aussenverhältnis haften soll!

Das sehe ich bei den angeführten Beispielen mindestens für das erste auch so.

was heisst "für das erste"?

Allgemein einig sind wir uns wohl, dass das Übernehmen einer schriftlichen Arbeit auf eigenen Briefbogen und mit eigener Unterschrift mindestens in der üblichen Konstellation, dass ein Auftrag nicht ausdrücklich aus Zeitmangel zur Notfrist zu erledigen ist, kein Haftungsproblem für den Kollegenarbeiter darstellen sollte.

genau meine meinung, allerdings ist hier eine andere ansicht vertreten worden. m.e. gelingt der rückgriff auch nicht im dargestellten dringenden fall, es sei denn (vielleicht) in einer individualabrede zwischen PA und KA vereinbart/angedroht, aber darauf würde sich wohl kein KA einlassen.

Ob der Kollegenarbeiter nun eine Haftpflichtversicherung unterhält (unterhalten muss) oder nicht, ist keine Frage der Haftung,

das habe ich hoffentlich auch nicht behauptet!
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
die meisten kollegenarbeiter dürften allerdings über keine versicherung verfügen, da nicht zugelassen.

Wir sollten hier schon beim Thema bleiben. Laut Überschrift montiert der Kollege gerade ein Kanzleischild, zahlt Kammerbeitrag und hat eine Berufshaftpflicht. Oder andersherum: Es handelt sich um einen Kollegenarbeiter. Also ist er ein Kollege. Also hat er eine Zulassung. Also hat er auch eine Berufshaftpflichtversicherung. Das Für und Wider dieses Konzeptes (Leider unvermeidbare Kosten etc bei Zulassung) ist ja gerade das Problem der Vorposter weiter oben gewesen.

Wenn eine Kanzlei "Kollegenarbeit" mehr als einmal an nicht zugelassene Sachbearbeiter vergeben will, muss sie zumindest nach einem mir rein zufällig vorliegenden Versicherungsvertrag (es gibt auch andere) das der Versicherung ankündigen und einen (übrigens deutlich) höheren Beitrag entrichten. Das gilt übrigens auch für fest angestellte Patentingenieure etc. Das halte ich gerade aus den diskutierten Gründen auch für verständlich. Das Risiko für auftretende Pannen wird höher.

Natürlich kann man nach dem Motto "Das merkt schon keiner" vorgehen, aber ob das ausgerechnet bei einer Sache wie der Berufshaftpflicht so eine gute Idee ist, lasse ich mal dahingestellt.

Meine Beispiele sind übrigens beide eindeutig, auch das zweite. Der Kollegenarbeiter (zugelassen und mit Berufshaftpflichtversicherung) bekommt einen Auftrag und er nimmt ihn auch an. Er hätte den Auftrag ohne weiteres aufgrund der Fristnot oder auch einfach ohne Grund ablehnen können. Hat er aber nicht. Der Auftrag enthält ausdrücklich die enge Fristsetzung, dafür ist ja eine attraktive Bezahlung in Aussicht gestellt. Bitte das nachzulesen. Die Erfüllung des Auftrages zu einem späteren Zeitpunkt ist für den Auftraggeber ohne Wert. BGB vorwärts und rückwärts. Der Kollegenarbeiter versaust den Auftrag. Der Fehler liegt in seinem Bereich. Wir reden hier (natürlich) über das Innenverhältnis.

Und nun ganz einfach die Frage: Hätte der hier als Kollegenarbeiter tätige Patentanwalt im Falle eines direkten gleichartigen Auftrages eines eigenen Mandanten unter den im Übrigen gleichen Umständen für diesen Fehler gehaftet? Imho: Ja. Dann haftet er (im Innenverhältnis) hier auch gegenüber der auftraggebenden Kanzlei und deren Versicherung. Einen Grund für eine andersartige Haftung abhängig vom Auftraggeber kann ich anders als @Patentonkel, dessen Meinung ich bei anderen Fragen hier im Forum sehr schätze, nicht erkennen. Die besseren fachlichen Kenntnisse der Kanzlei als Auftraggeber hätten bei dem aufgetretenen Fehler auch nichts geändert.
 

arcd007

*** KT-HERO ***
Nun, man stelle sich mal die Fragen...

a) Kann der Kollegenarbeiter (KA) dafür haften, daß der unterschreibende Patentanwalt (PA) in der Kanzlei im einen Fall, die ausgearbeiteten Schriftstücke "blind" unterzeichnet und so einen Haftungsfall im Außenverhältnis auslöst? Die letztendliche Kontrolle über das Auslösen des Haftungsfalls trägt der PA. Inwieweit soll er das denn an den KA weiterreichen können?

b) Kann der KA dafür haften, daß der PA alles mit "heißer Nadel" gestrickt hat? Kann der KA dafür haften, daß der PA obwohl es offensichtlich um eine extrem zweitkritische und wichtige Sache handelt, diese an den externen KA vergibt? Jedes Gericht wird dem PA mangelnde Sorgfalt attestieren, wenn er den Auftrag so kurz vorher vergibt ohne sicherzustellen, daß noch zumindest Zeit bleibt, die Sache zu überprüfen.

Könnte das Haftungsrisiko durchgereicht werden, würde doch niemand mehr ernsthaft Kollegenarbeit machen wollen...schließlich soll man dann zu wesentlich geringerem Geld auch noch das volle Haftungsrisiko tragen, ggf. sogar ohne daß man den Mandaten/die Wichtigkeit, etc. kennt.

Sicher haftet man als KA durch den Auftrag an sich. Der Schaden, den die Kanzlei geltend machen könnte, dürfte sich allerdings allenfalls in den Kosten für die Ausarbeitung erschöpfen...es sei denn man hätte eine Konventionalstrafe vereinbart.

Wer haftet in folgendem Fall? Flugzeughersteller X sagt eine Lieferung von N Flugzeugen an Fluggesellschaft Y zu, Airbus kann aber nur X-5 Flugzeuge liefern, weil Zulieferer Z die Triebwerke zu spät geliefert hat. In dem Fall wird sich Y an X wegen des Schadens halten, X wiederum an Z, allerdings sind die jeweiligen Schäden getrennt zu behandeln je nachdem was zwischen Y und X bzw. X und Z vereinbart war.

Ciao

arcd007
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Wer glaubt, als Kollegenarbeiter hafte man allenfalls "in den Kosten der Ausarbeitung", der darf diesen Glauben gerne behalten und damit glücklich werden. Es besteht bei jedem Patentanwalt durchaus eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser Glaube niemals auf die Probe gestellt oder sonst erschüttert wird.

Der Glaube wird von den Versicherungsgesellschaften allerdings nicht geteilt. Natürlich müssen die nicht richtig liegen und gerade diese werden verständlicherweise eher etwas mehr Panik verbreiten als nötig. Sie wollen ja "mehr Absicherung" verkaufen. Mit dieser Abwägung muss jeder selbst klarkommen. Übrigens: Die Versicherung macht hier im obenerwähnten "Innenverhältnis" einen Schaden gegenüber dem Kollegenarbeiter geltend, es ist nicht die Kanzlei, die im Beispiel von arcd007 irgendeinen Haftungsfall weiterreicht. Die Kanzlei und auch womöglich der Mandant (der weiß ohnehin von nichts) werden da gar nicht gefragt. An einem Gespräch mit dieser Versicherung wird man im Fall der Fälle nicht vorbeikommen. Die Sache vereinfacht sich, wenn man die gleiche Berufshaftpflichtversicherung hat wie die Kanzlei, dann reden die beiden Sachbearbeiter der Versicherung miteinander und der Glaube aus Absatz 1 kann fröhlich weiterleben, abgesehen vom eventuell vereinbarten Selbstbehalt, aber der liegt ja im akzeptablen Streifen.

Die Versicherungen sehen einen Vertrag zwischen i) Auftrag vergebender Kanzlei und ii) auftragnehmendem Patentanwaltskollegen (also Kollegenarbeiter) als Vertrag unter Gleichen. Auf beiden Seiten stehen Patentanwälte, die Ahnung von der Materie haben, wissen, wie lange man für so etwas braucht und der potentielle Kollegenarbeiter weiß auch, ob er die entsprechende Sache überhaupt fachlich (etwa vom technischen Gebiet oder im Hinblick auf hier konkret benötigten Fremdsprachenkenntnisse) etc. bearbeiten könnte. Und vor allem hat jeder Patentanwalt natürlich das Recht, einen Auftrag abzulehnen, wenn er es fachlich oder zeitlich nicht kann, ihm die Sache zu heikel oder riskant ist oder er ganz einfach keine Lust hat.

Einen entsprechenden Vortrag von einer der einschlägigen Versicherungen hat es im Herbst letzten Jahres beim Bayrischen Patentanwaltsverein gegeben, unter den Themen war auch laut Kurzskript "Regressrisiko von angestellten Patentanwälten und freien Mitarbeitern". Ich war nicht dort und weiß es nur vom Hörensagen. Auch der Bundesverband hatte da in einem der letzten Jahre ein Seminar zu unter anderem diesem Themenkreis. Wie üblich werden ohnehin wieder diejenigen nicht dort gewesen sein, die es am meisten betrifft.

Mag sein, dass die von mir wiedergegebene Auffassung nicht gefällt und als ungerecht empfunden wird. Aber es hat jeder die Möglichkeit in einschlägigen Kommentaren aus dem Rechtsanwaltsbereich nachzulesen. Das Hineinschauen überlasse ich jedem selbst, denn laut der Zeitschrift "Versicherungsrecht 1986" (zitiert nach Hartung/Holl BO vor § 11 Rdn 18) geht der Bundesgerichtshof im Hinblick auf den schier uferlosen Pflichtenkreis des Anwalts in seiner Rechtsprechung zu Haftungsfragen von der "Idealfigur eines juristischen Supermannes" aus. Das wäre mir jetzt doch zu deprimierend.
 

arcd007

*** KT-HERO ***
Na aus diesem Grund könnte man auch einen Haftungsausschluß des KA konstruieren, ist der der PA der "juristische Supermann", der jederzeit und sei die Zeit noch noch so knapp einen zulässigen und begründeten Schriftsatz selbst bei Totalausfall des KA aus dem Hut zaubern kann. PA hätte sicherlich die Verpflichtung in einem dringenden Fall Vorkehrungen zu tragen, daß dieser rechtzeitig und vollständig selbst bei Totalausfall des KA irgendwie eingereicht werden kann...und sei es, daß er zwei unabhängig voneinander arbeitetende KAs beauftragt :-D ;)
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
AW: Kanzleischild, Berufshaftpflicht oder: Der PA als juristischer Supermann

Der Patentanwalt und sein Kollegenarbeiter sind dann wie Superman und Spiderman, Spiderman wegen der besseren Haftung ...:) . Nein, vielleicht kollegialer und besser: wie Batman und Robyn ... :D ...

Naja, könnte natürlich auch Catwoman im Spiel sein, wir sind ja politisch korrekt.

Hmm, diese neuen Zusammenhänge muss ich jetzt natürlich noch den Mandanten vermitteln, deren Patente und Marken wir vor dem bösen Riddler und dem Bundespatentgericht in Gotham City retten wollen. Also das Kanzleischild aus der Themenüberschrift ist da vielleicht nicht der richtige Ort. Grübel, grübel.
 

pa-tent

*** KT-HERO ***
Was spricht eigentlich gegen die (angedachte) Praxis, dass ein als PA zugelassener
Kollegenarbeiter den möglichen Haftungsanspruch, der aus seiner für eine Kanzlei erledigten Arbeit
resultieren könnte, durch einen explizit (z.B. auf der Rechnung) angegeben
Haftungsausschluss ausschließt oder z.B. auf die Auftragshöhe begrenzt?
 

union

*** KT-HERO ***
Was spricht eigentlich gegen die (angedachte) Praxis, dass ein als PA zugelassener
Kollegenarbeiter den möglichen Haftungsanspruch, der aus seiner für eine Kanzlei erledigten Arbeit
resultieren könnte, durch einen explizit (z.B. auf der Rechnung) angegeben
Haftungsausschluss ausschließt oder z.B. auf die Auftragshöhe begrenzt?

Ich glaube § 45a Abs.1 Nr.1 PAO spricht hier dagegen (die Mindestversicherungssumme darf nicht unterschritten werden).

union
 

pa-tent

*** KT-HERO ***
Ich glaube § 45a Abs.1 Nr.1 PAO spricht hier dagegen (die Mindestversicherungssumme darf nicht unterschritten werden).

Schade aber auch!

Zur Umgehung/Begrenzung der Haftung bei einer Tätigkeit
als Kollegenarbeiter ist es dann wohl am sinnvollsten, für die Annahme derartiger
Tätigkeiten, bei denen es nicht auf die Vertretungsbefugnis vor einem Amt/Gericht
ankommt, sich als Ingenieursbüro bzw. Patentsachbearbeiter auszugeben.
Für diese gilt die o.g. Norm nämlich nicht, so dass dann ein Haftungsausschluss
zulässig sein sollte. Im Alltag liefe das dann auf zwei parallele selbstständige
Tätigkeiten hinaus: Einmann-Patentanwaltskanzlei und Sachbearbeitungsbüro.

Irgendwelche Einwände?
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Schade aber auch!

Zur Umgehung/Begrenzung der Haftung bei einer Tätigkeit
als Kollegenarbeiter ist es dann wohl am sinnvollsten, für die Annahme derartiger
Tätigkeiten, bei denen es nicht auf die Vertretungsbefugnis vor einem Amt/Gericht
ankommt, sich als Ingenieursbüro bzw. Patentsachbearbeiter auszugeben.
Für diese gilt die o.g. Norm nämlich nicht, so dass dann ein Haftungsausschluss
zulässig sein sollte. Im Alltag liefe das dann auf zwei parallele selbstständige
Tätigkeiten hinaus: Einmann-Patentanwaltskanzlei und Sachbearbeitungsbüro.

Irgendwelche Einwände?

Ja. Der Auftrag dürfte Dich aufgrund Deiner Eigenschaft als Patentanwalt ereilen, und damit musst Du ihn nach PAO § 40 unverzüglich ablehnen, wenn Du ihn als Patentanwalt nicht annehmen willst.

Aber Scherz bei Seite und die Frage, ob Deine Doppeltätigkeit als Patentanwalt und als Patentassessor überhaupt zulässig ist mal weggelassen, weil überflüssig: Welches Ziel verfolgst Du mit Deinen Überlegungen? Du hast doch gerade die Berufshaftpflichtversicherung, damit sie im Fall des Falles etwaige hoffentlich nie eintretende Fälle regelt. Falls also entgegen jeder Wahrscheinlichkeit (und entgegen selbstverständlich Deinen verantwortungsvollen Bemühungen zum Wohle der Mandanten Deiner Auftraggeber) doch der Schadensfall eintritt, so zahlt doch die Versicherung, deren Beiträge Du selbstverständlich pünktlich in voller Höhe entrichtet hast.

Dein "Haftungsausschluss", wie auch immer Du ihn herbeitrickst, schützt also nur die Versicherung davor, in Anspruch genommen zu werden. Da hält sich mein Verständnis in Grenzen.

Bleibt eventuell noch das Problem, dass Du als Kollegenarbeiter nur die Mindestversicherungssumme versichern willst, dann aber irgendetwas Teures versiebst, ohne das erahnen zu können. Mehrere Möglichkeiten:

1. Setze Deine Summe herauf. Die Kosten für höhere Beträge halten sich in Grenzen, weil die Versicherungen wissen, dass das selten vorkommt. Oder

2. Mache jeweils mit Deinen Auftraggebern einen mit PAO § 45a konformen Haftungsausschluss auf die Mindestversicherungssumme. Oder

3. Rede mit Deinem Hauptauftraggeber über Punkt 2 und schlage ihm vor, das könne unterbleiben, wenn er sich an den Mehrkosten für Punkt 1 geeignet beteiligt. Geht natürlich nur bei guter Zusammenarbeit im Übrigen.
 
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arcd007

*** KT-HERO ***
Hi,

für einen reinen und externen Kollegenarbeiter, der auch Kontakt zu mehreren Kanzleien unterhält, also nicht "exklusiv", sprich intern für eine Kanzlei arbeitet und sich diese dann auch an einer Erhöhung der Mindestversicherungssumme beteiligen will/möchte, dürfte 2. die beste Lösung sein.

Will sie die Kanzlei nicht darauf einlassen, dann würde ich sicherheitshalber auch ganz klar die Finger von Aufträgen aus dieser Kanzlei lassen. Dabei entstehen ja insoweit keine zusätzlichen Kosten, da man die Mindestversicherungssumme sowieso nicht unterschreiten darf und man entgeht später eventuellen Streitereien mit der auftraggebenden Kanzlei/Versicherung.

Ciao

arcd007
 

union

*** KT-HERO ***
...
für einen reinen und externen Kollegenarbeiter, der auch Kontakt zu mehreren Kanzleien unterhält, also nicht "exklusiv", sprich intern für eine Kanzlei arbeitet und sich diese dann auch an einer Erhöhung der Mindestversicherungssumme beteiligen will/möchte, dürfte 2. die beste Lösung sein.
...

Problematisch bleibt aber, dass die Haftungsbeschränkung nur im Rahmen einer Individualabrede möglich ist. Das bedeutet aber auch, dass diese individuell auf den jeweiligen Fall ausgerichtet sein muss, sprich extra für jede einzelne Anmeldung/Bescheidserwiderung. Eine einzige generelle Vereinbarung mit einem Auftraggeber für alle anfallenden Fälle scheidet meines Wissens aus. Weiter muss die Beschränkung mit dem Auftraggeber individuell (wieder für jeden Fall einzeln) ausgehandelt werden.

Es muss also stets (pro Auftrag) der Anschein von vorformulierten Vertragsbedingungen vermieden werden und das scheint mir in der Praxis ein ziemlich großer (unmöglicher?) Organisationsaufwand zu sein...

union
 
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