EPÜ Jahresgebühren beim Opt-out

patatt

GOLD - Mitglied
Hallo,

wie verhält es sich in folgenden Fällen ab dem 1.6.2023 mit den in ab der zweiten Jahreshälfte fälligen Jahresgebühren bei einem EP-Patent, validiert in DE, FR, NL, UK, CH, welche aktuell ja an die nationalen Ämter entrichtet werden:

a) opt-out vor dem 1.6.2023
b) kein opt-out
 

pak

*** KT-HERO ***
Das Patent ist also bereits vor dem 1.6.2023 erteilt (und in den Ländern validiert) worden?

Dann bleibt es für die Jahresgebühren so wie es ist, d.h. die Jahresgebühren gehen weiterhin an die nationalen Ämter, ob mit oder ohne Opt-Out. Bei Opt-Out "ja oder nein" geht es nur um die Frage, ob das Einheitliche Patentgricht zuständig wird oder nicht. Vor dem 1.6.2023 erteilte Patente werden dadurch nicht zu einem EInheitspatent, auch nicht in Teilen.

Gruß

pak
 

pak

*** KT-HERO ***
Man dankt, kann man das irgendwie herleiten aus dem EPGÜ ?
Zum einen aus dem EPGÜ, dass zwischen "Europäischen Patenten" und "Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung" unterscheidet (Art. 1) und Jahresgebühren nur für "Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung" vorsieht (Art. 11), und zum anderen wohl aus der Durchführungsverordnung zum einheitlichen Patentschutz der EPO (zB Regel 13).

Umgekehrt wird allerdings ein Schuh draus: Kann man das Gegenteil, also eine Änderung bei der Jahresgebührenzahlung, aus den bestehenden Regelungen herleiten?

Gruß

pak
 

B_2020

GOLD - Mitglied
Das Patent ist also bereits vor dem 1.6.2023 erteilt (und in den Ländern validiert) worden?

Dann bleibt es für die Jahresgebühren so wie es ist, d.h. die Jahresgebühren gehen weiterhin an die nationalen Ämter, ob mit oder ohne Opt-Out. Bei Opt-Out "ja oder nein" geht es nur um die Frage, ob das Einheitliche Patentgricht zuständig wird oder nicht. Vor dem 1.6.2023 erteilte Patente werden dadurch nicht zu einem EInheitspatent, auch nicht in Teilen.

Gruß

pak
in der Tat, das Inkrafttreten des UPCA (EPGÜ) ändert nichts an den JG der klassischen EP-Patent (Validierung in einzelnen EP-Länder)
Zur Klarstelllung noch den Zusatz.
Auch nach dem (vorraussichtlich) 1.6.2023 ändert sich nichts für erteilte EP-Patente, da diese nunmal nur auf Antrag zu einem Einheitspatent werden.
Bisher ist dieser Automatismus nur für die Gerichtszuständigkeit vorhanden (mit der bekannten Übergangszeit und der Opt-Out Option), nicht jedoch für das EP-Patent selbst.
 
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